Die Kennzeichnungspflichten von Verbraucherprodukten ergeben sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Von den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG sind nur Verbraucherprodukte betroffen. 

Verbraucherprodukte sind gemäß § 2 Nr. 26 ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Verbraucherprodukte sind im Prinzip fast alle Produkte des täglichen Bedarfs. Ich gehe davon aus, dass jeder Onlinehändler auch Verbraucherprodukte unter seinen Produktangeboten hat.

 

Luftballons sind Verbraucherprodukte

Unterstellt Sie verkaufen Luftballons und auf den Luftballons selbst und auch der Verpackung fehlt jeglicher Hinweis von Name und Kontaktanschrift des Herstellers, ggf. des Bevollmächtigten oder Einführers, dann müssten Sie mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen, weil die angebotenen Luftballons nicht ausreichend nach § 6 abs. 1 ProdSG gekennzeichnet sind. Es läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG vor. 

 

Der Hersteller ist schuld!

Sie könnten die Verantwortung auch nicht einfach auf den Hersteller abwälzen, wenn dieser bei der Kennzeichnung nach dem ProdSG die Bestimmungen nicht eingehalten hat. Es trifft Sie, selbst als Händler, eine Mitwirkungspflicht, dass die entsprechenden Angaben vorliegen. In § 6 Abs. 5 ProdSG heißt es:

 

„Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend. „

Folge des Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG

Ein nicht ausreichend gekennzeichnetes Verbraucherprodukt ist unsicher und deshalb nach § 3 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Damit darf dieses Produkt weder vertrieben noch angeboten werden. Das Produktsicherheitsgesetz und insbesondere § 3 Abs. 2 ProdSG hat eine marktbezogene Schutzfunktion, so dass Vertrieb und Angebot dieses Produkts eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. 

 

Wichtig: Die Kennzeichnung muss grundsätzlich am Produkt selbst erfolgen! Das ProdSG sieht vor, dass die genannten Kennzeichnungen jeweils auf dem Verbraucherprodukt selbst zu erfolgen haben und eine Kennzeichnung auf der Verpackung nur dann ausreichend ist, wenn diese auf dem Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist. Diese Ausnahme ist sehr streng auszulegen, so dass die bloße Kennzeichnung auf der Verpackung nur bei ganz wenigen Produkten ausreichen dürfte, etwa beim Verkauf von Streusalz für den Winter, da eine Kennzeichnung des Produkts Streusalz selbst nicht möglich ist.

 

Halten Sie die Kennzeichnungspflichten des Produktsicherheitsgesetzes nicht ein, so müssen Sie leider mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!