Eine Klage der dapd nachrichten GmbH hatte nur teilweise Erfolg. Im Kern ging es um Texte, die dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen sollten. Die dapd nachrichten GmbH hatte Schadensersatz gefordert. Die Einzelheiten:

Amtsgericht Hamburg
Az.: 31c C 222/12
Verkündet am 14.11.2012


Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
X gegen Y

wegen Urheberrecht

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 31c – durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 08.11.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 für Recht:

1.    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 08.03.2012, Gz.: XXXXXXXX, wird in Höhe von 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.02.2011 sowie 95,- € Dokumentationskosten und 83,54 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufrechterhalten.
2.    Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
3.    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 % zu tragen.
4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    

Tatbestand


Die Klägerin begehrt lizenzanalogen Schadensersatz für 14 behauptete Urheberrechtsverletzungen durch den Beklagten.
Die Klägerin ist eine Nachrichtenagentur. Sie behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an 14 Texten gemäß Anlagenkonvolut K1 zu sein:


XXXXXXX (Auflistung aller Texte)


Die Texte sind von Autoren verfasst worden, die in Arbeitsverhältnissen zu der Klägerin stehen.


Der Beklagte betrieb zum Zeitpunkt der Feststellungen der Rechtsverletzungen (gemäß Anlagen-konvolut K2, 13.01.2010 Text 1, 31.01.2010 Text 2, 19.03.2010 Text 3, 19.04.2010 Text 4, 21.04.2010 Text 5, 29.04.2010 Text 6, 29.04.2010 Text 7, 30.04.2010 Text 8, 30.04.2010 Text 9, 13.05.2010 Text 10, 19.05.2010 Text 11, 23.05.2010 Text 12, 25.05.2010 Text 13, 03.06.2010 Text 14) das Internetportal www.XXXXXXXXXXXX.de. Das Newsangebot dieser Seite richtete sich an bundesweit Interessierte. Der Beklagte war im maßgeblichen Zeitraum im Impressum als inhaltlich Verantwortlicher genannt.


Auf der Internetseite des Beklagten waren im Zeitraum 13.01.2010 bis 03.06.2010 Texte abrufbar, hinsichtlich derer die Klägerin Urheberrechtsverletzungen behauptet. Wegen der Einzelheiten der Beklagten-Texte wird auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen.


Die Klägerin beauftragte mit der Dokumentation behaupteter unberechtigter Werknutzungen die Firma XXXXX, die die Internetrecherche nach Verletzungen der klägerischen Werke und deren Dokumentation für die Klägerin vornimmt. Die Klägerin behauptet, gemäß Anlage K4 habe die Firma XXXXX ihr hierfür für die ersten drei aufgefundenen konkreten Rechtsverlet-zungen einen Einzelpreis von 95,- € in Rechnung gestellt, ab dem vierten Folgetreffer 25,- € je Treffer.

Die Klägerin ist der Ansicht, bezogen auf die 14 streitgegenständlichen klägerischen Texte läge eine Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG vor. Die Klägerin begehrt daher lizenzanalogen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von 300,- € je Text und bezieht sich hierfür auf die Honorarempfehlungen des Deutschen Journalisten-Verbandes, die für journalistische Leistungen im Bereich der Online-Dienste Honorare für Kurztexte bis 1.000 Zeichen von 120,- € bis 300,- € vorsähen und für längere Texte über 1.000 Zeichen eine Rahmenvergütung von 200,- € bis 700,- €. Für die streitgegenständlichen 14 Texte setzt die Klägerin daher 14 * 300,- €, insgesamt 4.200,- € an.


Die Klägerin wies den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2011 unter Fristsetzung der Zahlungsaufforderung zum 21.02.2011 auf die behaupteten Urheberrechtsverletzungen hin und forderte ihn zur Zahlung lizenzanalogen Schadensersatzes auf.

Die Klägerin hat am 08.03.2012 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt über 4.200,- € Hauptforderung, Verzugszinsen ab 22.02.2011, 350,- € Dokumentationskosten und 374,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 17.03.2012 zugestellt. Der Beklagte hat mit am 29.03.2012 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 08.03.2012, Gz.: 11-107780908N, aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Klägerin stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Texten nicht zu. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, die streitgegenständlichen klägerischen Nachrichtentexte seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es fehle an der hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeit, einer bestimmten Gestaltungshöhe, einer Schöp-fungshöhe oder einer Werkshöhe. Der Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe die angeblich vom Beklagten benutzten Texte nicht korrekt ermittelt. Außerdem sei der geltend gemachte lizenzanaloge Schadensersatz viel zu hoch. Es müsse zugrunde gelegt werden, was vernünftige Parteien vereinbart hätten. Es sei lebensfern, dass der Beklagte für die hier streitgegenständlichen 14 Texte mehr als 5.000,- bezahlt hätte, zumal der Beklagte mit den Texten 0,00 Gewinn erwirtschaftet habe. Der Beklagte behauptet weiter, in der Vergangenheit sei niemand bereit gewesen, die von der Klägerin begehrte hohe Lizenzgebühr für die streitgegenständlichen klägerischen Texte zu zahlen. Weiter behauptet der Beklagte, Dokumentationskosten im geltend gemachten Umfang seien nicht entstanden. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin von Anfang an nur lizenzanalogen Schadensersatz geltend mache und mit Unterlassungsansprüchen nur drohe, um Druck auszuüben. Wer nicht die ihm zustehenden Unterlassungs- und Auskunftsansprüche neben dem Schadensersatz geltend mache, verfolge sachfremde Ziele. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, ausschließlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch hatte im tenorierten Umfang Erfolg.

Das angerufene Gericht war gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, der Beklagte betreibt ein überregionales Internetportal, die dort veröffentlichten Texte können bestimmungsgemäß von Interessenten im gesamten Bundesgebiet abgerufen werden.

In der Sache liegt eine Urheberrechtsverletzung gern. § 19a UrhG jedoch nur hinsichtlich der streitgegenständlichen klägerischen Texte Nr. 7, 8 und 14 vor, weswegen lizenzanaloger Scha-densersatz gern. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch nur hierfür mit Erfolg beansprucht werden konnte, und zwar gern. § 287 ZPO nur in Höhe von 200,- € je Text. Demnach ergab sich die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides nur in Höhe von 600,- zzgl. daraus resultierender Nebenforderungen.

Das Gericht folgt dem OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 6 U 78/10, zitiert nach Juris. Danach ist die Klägerin zunächst aktivlegitmiert. Nach unstreitigem Vortrag stammen sämtliche streitgegenständlichen Texte von Autoren, die zum Zeitpunkt der Abfassung der Artikel bei der Klägerin angestellt waren. Im Fall angestellter Nachrichtenredakteure ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Einräumung umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Texten zugunsten des Arbeitgebers auszugehen, sei es aufgrund von Tarifverträgen, sei es aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Abreden im Arbeitsvertrag (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 33 bei Juris). Es ist Kern einer Anstellung als Nachrichtenredakteur, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber Nachrichtentexte erstellt, welche dieser dann verwertet (OLG Karlsruhe, a.a.O.).Die Verwertung schließt heutzutage (gerade) auch die Veröffentlichung im Internet ein, die von der Nutzungsrechtseinräumung daher umfasst ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Im vorliegenden Streitfall ist beklagtenseits zwar bestritten worden, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte bezogen auf die 14 streitgegenständli-chen Texte sei. Da jedoch unstreitig die 14 Texte von bei der Klägerin angestellten Autoren erstellt worden sind, ergibt sich die klägerische Aktivlegitimation bereits daraus (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Zwar sind die klägerischen Texte nach Auffassung des erkennenden Gerichts alle schutzfähig i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 UrhG. Denn auch Nachrichtentexte, die in Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, sind in der Regel urheberrechtsschutzfähig (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Grund dafür ist, dass die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung des Artikels führen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, sondern auch für die reine Berichterstattung (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Denn auch dort ist die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Vor allem aber ergibt sich mit dem OLG Karlsruhe bei einer Nachrichtenberichterstattung eine individuelle Prägung typischerweise aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über  die Detaillierung. mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstandes in einen größeren Kontext (OLG Karlsruhe). Hieraus ergibt sich bei Nachrichtentexten die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gern. § 2 UrhG. Eine Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ist erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhaltes handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Hier wird es in der Regel so sein, dass die Darstellung im Bereich des Routinemäßigen bleibt (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Mit diesem Verständnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Nachrichtentexten, dem das erkennende Gericht folgt, ist dann aber auch § 24 UrhG (freie Benutzung) zu verstehen, wonach, wenn ein selbstständiges Werk geschaffen werde, dies auch ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. Wenn aber die Grenze der urhe-berrechtlichen Schutzfähigkeit bei Nachrichtentexten nicht sehr hoch ist, ist auch bei der Beurtei-lung, wann ein neues, selbstständiges Werk i.S.d. § 24 UrhG geschaffen worden ist, ein entspre-chend niedriger Maßstab anzusetzen. Wenn konkret in der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstandes in einen größeren Kontext sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit gerade ergibt, so ist ein neues selbstständiges Werk i.S.d. § 24 UrhG bereits dann geschaffen, wenn dieses durch eine eigene Auswahl der berichteten Tatsachen sowie eigene Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Ein-ordnung des Berichtsgegenstandes in einen größeren Kontext geprägt ist – mögen auch einzelne Sätze wortgleich sein. Denn der klägerische Urheberrechtsschutz an Nachrichtentexten, die re-gelmäßig auf Presseerklärungen beruhen dürften, besteht in seiner Gesamtheit der Darstellung. Wenn in den behaupteten Verletzungsmustern jedoch eine andere Darstellungsart gewählt worden ist, muss dies für § 24 UrhG angesichts des obigen Verständnisses ausreichen.

Nach Maßgabe des Vorgenannten sieht das erkennende Gericht in den Beklagtentexten zu den klägerischen Texten Nrn. 1 bis 6 und Nrn. 9 bis 13 jeweils eigenständige Werke i.S.d. § 24 UrhG.

Zunächst hält das erkennende Gericht mit dem Anlagenkonvolut K2 hinreichend dargetan, dass die behaupteten Beklagtentexte in dieser Form zu den angegebenen Zeiten über die Internetseite des Beklagten abrufbar gewesen sind. Beklagtenseits ist dies angesichts des Anlagenkonvolutes K2 nicht hinreichend substantiiert bestritten worden.

Jedoch ist in 11 Fällen der streitgegenständlichen 14 Fälle ein eigenes Werk auf Beklagtenseite abrufbar gewesen.

 

Im Einzelnen:
Beim klägerischen Text Nr. 1 sind in der Beklagtenfassung nur 6 von 13 Sätzen des klägerischen Nachrichtentextes enthalten. Der Beklagtentext zeichnet sich daher durch eine abweichende, nämlich deutlich komprimiertere Darstellung der berichteten Tatsachen aus. Wenn aber in der Auswahl der berichteten Tatsachen und der Entscheidung über die Detaillierung die Begründung der Schutzfähigkeit liegt, so wurde eben mit dem Beklagtentext insoweit eine abweichende Ent-scheidung des Veröffentlichenden getroffen. Das Gericht hält daher den Beklagtentext gem. Anla-genkonvolut K2 für ein selbständiges, anderes Nachrichtentextwerk gegenüber dem klägerischen Text.


Beim klägerischen Text Nr. 2 und dem Vergleich mit dem Beklagtentext verhält es sich so, dass der Beklagtentext zur Hälfte aus anderen Zusatzinformationen besteht, die im klägerischen Text nicht enthalten sind. Auch der Beklagtentext zum klägerischen Text Nr. 2 stellt daher ein selbstän¬diges Werk i.S.d. § 24 UrhG dar.


Beim klägerischen Text Nr. 3 verhält es sich ebenso. Zwar sind einzelne Sätze aus dem Beklagtentext zum klägerischen Text identisch. Daneben enthält der Beklagtentext zum klägerischen Text Nr. 3 jedoch zahlreiche weitere "Nachrichten", die der klägerische Text nicht enthält. Die Identität der wenigen Sätze erfolgte daher im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen vom klägerischen Text abweichenden Nachrichtenwerkes, § 24 UrhG.


Auch hinsichtlich des klägerischen Textes Nr. 4 sieht das erkennende Gericht in dem Beklagtentext ein eigenes Werk i.S.d. § 24 UrhG. Der Beklagtentext unterscheidet sich vom klägerischen Text dadurch, dass er weitere Zusatzinformationen enthält (Datum und Ort der Verleihung sind im klägerischen Text nicht so detailliert bezeichnet, außerdem findet sich im klägerischen Text nicht die Information, dass die Auszeichnung im Auftrag des Bundespräsidenten übergeben worden sei). Diese – wenn auch geringen – Abweichungen reichen aufgrund der Anzahl der Informationen, die überhaupt in dem streitgegenständlichen Nachrichtentext steckt und der Begründung der ur-heberrechtlichen Schutzfähigkeit vor allem mit der Auswahl der berichteteten Tatsachen, deren Detailliertheit und Anordnung aus, um in dem Beklagtentext zum klägerischen Text Nr. 4 ein eigenes selbstständiges Werk i.S.d. § 24 UrhG zu sehen.


Beim klägerischen Text Nr. 5 und dem Vergleich mit dem Beklagtentext verhält es sich so, dass sich der klägerische Text hinsichtlich der Detailliertheit vom Beklagtentext deutlich unterscheidet. Der Beklagtentext "strafft" die Thematik und enthält zudem abweichende Formulierungen. Dies reicht ebenfalls für die Annahme des § 24 UrhG aus Sicht des erkennenden Gerichts.


Hinsichtlich des klägerischen Textes Nr. 6 und dem zugehörigen Beklagtentext bestehen Unter-schiede in der Auswahl der berichteten Tatsachen und deren Detailliertheit. Auch der Kontext der Einordnung des Beklagtentextes in einem größeren Artikel unter der Überschrift "München ist Spitze – Studie: Landeshauptstadt hat die besten Wirtschaftsperspektiven – Städte-Wettbewerb verschärft sich" ist ein weiterer Umstand, der den Beklagtennachrichtentext als selbstständiges Werk i.S.d. § 24 UrhG einordnen lässt.


Beim klägerischen Text Nr. 7 bejaht das erkennende Gericht hingegen einen Verstoß nach § 19a UrhG. Der klägerische Text findet sich insgesamt im Beklagtentext wieder, allein die Einordnung auf der Beklagten-Internetseite unter einer größeren Überschrift bei vollständiger Übernahme unter einer Teilüberschrift hält das Gericht für die Schaffung eines eigenen Werkes i.S.d. § 24 UrhG nicht genügend.


Entsprechendes gilt für den klägerischen Text Nr. 8. Auch hier liegt im Wesentlichen vollständige Identität unter einer Teilüberschrift vor. § 24 UrhG war daher nicht anzunehmen.


Beim klägerischen Text Nr. 9 wiederum enthält der Beklagtentext zusätzliche Informationen, die der klägerische Nachrichtentext nicht enthält. Das erkennende Gericht nimmt daher auch hier mit dem Beklagtentext ein eigenes Werk i.S.d. § 24 UrhG an.


Hinsichtlich des klägerischen Textes Nr. 10 ist der Beklagtentext wiederum hinsichtlich Auswahl und Detailliertheit abweichend. Der Nachrichtentext, der auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht war, war daher ein anderer als der klägerische Nachrichtentext Nr. 10.


Beim klägerischen Text Nr. 11 unterscheiden sich klägerischer Nachrichtentext und der auf der Internetseite des Beklagten veröffentlichte Nachrichtentext wiederum hinsichtlich Auswahl und Detailliertheit der Berichterstattung. Der klägerische Text enthält mehr Informationen, der Beklag-tentext ist komprimierter. Dies reicht angesichts der erforderlichen geringen Schöpfungshöhe aus Sicht des erkennenden Gerichts wiederum für die Annahme eines selbstständigen Werkes i.S.d. § 24 UrhG aus.


Entsprechendes gilt hinsichtlich des klägerischen Textes Nr. 12 und dem dazugehörigen Beklag-tentext. Der klägerische Text enthält weit mehr an Zusatzinformationen. Der Beklagtentext stellt das Ereignis, über das berichtet wird, erheblich komprimierter dar. Der klägerische Nachrichtentext und der Beklagtentext sind daher zwei unterschiedliche Nachrichtentextwerke. Auch hier scheitert ein Verstoß an § 24 UrhG.


Der klägerische Nachrichtentext Nr. 13 und der dazugehörige Beklagtentext unterscheiden sich in der Formulierung. Die Zitate wurden unterschiedlich in den Nachrichtentext aufgenommen ("stellte Burmeister fest" und "so Burmeister", "diskutieren zwei Tage lang" und "diskutieren bis zum Dienstag"). Schließlich enthält der Beklagtentext im letzten Satz eine weitergehende zusätzliche Information. Auch dies zusammen reicht dem erkennenden Gericht für eine Annahme von § 24 UrhG.


Schließlich nimmt das erkennende Gericht hinsichtlich des klägerischen Textes Nr. 14 eine Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG an, weil insoweit die Texte völlig identisch sind.


Der Höhe nach sieht das erkennende Gericht gern. § 287 ZPO pro Text jedoch nur einen lizenzanalogen Schadensersatz von 200,- pro Text als begründet an. Beklagtenseits ist hinreichend substantiiert bestritten worden, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages eine Gebühr in Höhe des klägerseits begehrten Umfangs vereinbart hätten. Die Klägerin trägt hierzu nichts weiter vor, sondern beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf die Honorarempfeh-lungen des Deutschen Journalisten-Verbandes, die für journalistische Leistungen im Bereich der Online-Dienste Honorare für Kurztexte bis 1.000 Zeichen von 120,- € bis 300,- € vorsähen und für längere Texte über 1.000 Zeichen eine Rahmenvergütung von 200,- bis 700,- E. Maßgeblich für die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes gern. § 97 Abs. 2 UrhG ist das, was vernünftige Vertragsparteien in der Situation der Parteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO, OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 35 bei Juris). Nach dem OLG Karlsruhe kann lizenzanaloger Schadensersatz etwa nach den eigenen Tarifen der Klägerin für die Nutzung ihrer Artikel bemessen werden, dies wäre zulässig im Rahmen des § 287 ZPO. Im vorliegenden Streitfall legt jedoch die Klägerin ihre eige-nen Tarife nicht offen. Dies muss sie zwar auch nicht, wenn sie lizenzanalogen Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG begehrt. Mangels abweichender Schätzungsgrundlagen geht das Gericht jedoch gern. § 287 ZPO vom unteren Rand der Honorarempfehlungen des Deutschen Journali-sten-Verbandes aus, die für freie Journalisten gelten, während die Klägerin eine große Nachrich-tenagentur ist, und kommt vorliegend gern. § 287 ZPO zu einem lizenzanalogen Schadensersatz je Text von 200,- E.


Für drei urheberrechtsverstoßende Texte sind nur 95,- € Dokumentationskosten erstattungsfähig. Diese sind hinreichend substantiiert dargetan und nicht hinreichend substantiiert bestritten worden.


Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur aus einem begründeten Streitwert von 600,- erstattungsfähig als Teil des zu ersetzenden Schadens.


Der Verzugszinsanspruch ist nach der Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II) jedenfalls ab dem begehrten 22.02.2011 gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB.

 

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens sieht das erkennende Gericht nicht. Es ist der Klägerin unbenommen, zu entscheiden, ob sie auch den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, dies auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen hohen Rechtsverfolgungskosten. Beide klägerische Ansprüche bestehen nebeneinander. Die Klögerin vermag entscheiden, welche ihrer Ansprüche sie (gerichtlich) verfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.