War ein Abschlussschreiben nötig? Gibt es eine Frist zu beachten? Welche Gebühr kann verlangt werden. Mit diesen Frage hatte sich unter anderem das LG Bochum in einem Klageverfahren zu befassen. Die Einzelheiten:

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

XY gegen XY

hat die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2012 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,70 EUR sowie weitere 144,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üb
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und der Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Beide Parteien bieten bei eBay im Internet u.a. Konsolen an. Der Beklagte war als privater Verkäufer angemeldet, hatte aber ausweislich seines Bewertungsprofils vom 09.01.2012 (BI. 14 d. A.) insgesamt 1.649 Bewertungen, davon im letzten Monat 29, im letzten halben Jahr 148 und innerhalb der letzten 12 Monate 436. Mit Schreiben vom 09.01.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen seines Auftritts als privater Verkäufer anstelle eines gewerblichen Verkäufers ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung in Höhe von 969,00 € auf der Basis eines Gegenstandswerts von 15.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr. Da der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, wurde auf Antrag der Klägerin vom Landgericht Bochum am 24.01.2012 – 14 0 16/12 Landgericht Bochum – dem Beklagten durch einstweilige Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internethandel als privater Verkäufer aufzutreten. Der da¬gegen eingelegte Widerspruch wurde im Termin vom 01.03.2012 zurückgenommen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 6.000,00 € festgesetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2012 (BI. 18 f. d. A.) forderte die Klägerin zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und verlangte Kostenerstattung für die vorprozessuale Abmahnung sowie für die Forderung des Abschlussschreibens nach einem Gegenstandswert von 9.000,00 €, der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übermittelte am 08.03.2012 per Fax um 16.05 Uhr die Abschlusserklärung (BI. 29 f. d. A.) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Kosten wurden nicht gezahlt.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin wegen der vorprozessualen Abmahnung unter Anrechnung der Gebühren aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Betrag von 444,00 € nebst Zinsen geltend und für die Forderung des Abschlussschreibens einen Betrag von 603,70 €, wobei sie im Hinblick auf die vorprozessualen Abmahnkosten eine 1,5 Geschäftsgebühr begehrt. Mit Klageerwiderung hat der Beklagte auf die vorprozessualen Abmahnkosten einen Betrag von 239,70 € anerkannt. Im Termin vom 13.09.2012 hat der Beklagte auf diese Forderung weitere 144,30 € anerkannt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Beträge stünden ihr zu. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung behauptet sie unter Verweis auf einen Sendebericht (BI. 33 d. A.), dass der Schriftsatz vom 07.03.2012 am 08.03.2012 und 13.38 Uhr dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Fax zugeleitet worden sei, außerdem sei er mit der Post an den Beklagten versandt worden und nicht zurückgekommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie über die anerkannten Beträge hinaus insgesamt 444,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen, an sie weitere 603,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

über die anerkannten Beträge von 239,70 € und 144,30 € die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Gebührenforderung für das vorprozessuale Abmahnschreiben sei überhöht. Im Hinblick auf das Abschlussschreiben bestreitet er, den Schriftsatz vom 07.03.2012 erhalten zu haben. Nach Rücknahme des Widerspruchs habe die Abschlusserklärung ohnehin erteilt werden sollen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidunqsqründe:

Die Klage ist im anerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Abmahnkosten aus § 12 UWG in Höhe von 384,00 €.

Unstreitig hat die Klägerin Anspruch auf Bezahlung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 9.000,00 €. Unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale ergibt dies einen Betrag von 603,70 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann keine 1,5-Gebühr geltend gemacht werden. Denn eine Erhöhung über eine 1,3-Gebühr hinaus ist nur dann möglich, wenn besondere Schwierigkeiten in der Sache bestehen oder besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 384/11). Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren, erhöhter Aufwand ist weder ersichtlich noch dargelegt, so dass nur eine 1,3-Gebühr geltend gemacht werden kann. Auf diese Gebühr ist die halbe Geschäftsgebühr aus dem einstweiligen Verfü-gungsverfahren 14 0 16/12 des Landgerichts Bochum anzurechnen, sie beträgt bei einem Streitwert von 6.000,00 € 219,70 €. Somit verbleibt ein Anspruch in Höhe von 384,00 €, den die Beklagten in Höhe von 239,70 € einerseits und 144,30 € andererseits anerkannt hat. Dementsprechend ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 603,70 € wegen der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Soweit streitig ist, ob das Aufforderungsschreiben vom 07.03.2012 am 08.03.2012 per Fax dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor Abgabe der Abschlusserklärung zugegangen ist, kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn jedenfalls war die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens verfrüht. Im Termin vom 01.03.2012 hat der Beklagte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 14 0 16/12 des Landgerichts Bochum den Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung zurückgenommen. Die Übersendung der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Aufwendung notwendig war, also wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Frist gelassen hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Insoweit ist eine regelmäßige Wartefrist von zwei Wochen anzunehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2009 – 4 U 123/09 -; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009 – 4 U 136/09 und OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 12/10 – mit weiteren Nachweisen). Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten, das Abschlussschreiben wurde ausweislich des darauf befindlichen Datums verfasst 6 Tage nach Rücknahme des Widerspruchs und nach den Angaben der Klägerin versandt exakt eine Woche nach dem Termin, in dem der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Gründe, im vorliegenden Fall von der regelmäßigen Wartefrist abzuweichen, liegen nicht vor. Auch im Falle der Rücknahme des Widerspruchs muss dem Schuldner eine gewisse Überlegungsfrist des weiteren Vorgehens verbleiben. Denn die Gründe für die Rücknahme für einen Widerspruch können vielfältig sein. Es lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt, weil der Schuldner die Berechtigung des Anspruchs des Gläubigers anerkennt. Eine derartige Rücknahme kann ebenso aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, weil man eine Klärung der Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren anstrebt. Angesichts dieser Umstände hat es bei der regelmäßigen Wartefrist zu verbleiben, so dass auf Grund der verfrühten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus §§ 92, 93 ZPO zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.