Sie haben einen Wettbewerbsnachteil, weil sich Ihre Mitbewerber wettbewerbswidrig verhalten? Dagegen wollen Sie etwas unternehmen? Sie selbst wurden in der Vergangenheit auch schon abgemahnt? Ihre Fehler haben Sie abgestellt, Ihre AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung haben Sie für viel Geld überarbeiten lassen. Und jetzt beschäftigen Sie unter anderem diese Fragen:
- Wie ist eigentlich der Ablauf einer Abmahnung?
- Ist es möglich, dass der Rechtsanwalt die Abmahnung auf Erfolgsbasis ausspricht?
- Kann Sie der Rechtsanwalt von den Kosten freistellen?
- Ist eine Teilung der vereinnahmten Gelder (sogenannte Gebührenteilung) möglich?
Anfrage zum Geschäftsmodell Abmahnung
In unserer Kanzlei sprechen uns Onlinehändler immer wieder auf diese Fragen an. Oder es erreichen uns E-Mails mit beispielsweise diesem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerstel,
ich bin Onlinehändler und möchte etwa 20 Mitbewerber abmahnen. Wie kommen wir ins Geschäft?
Mit meinem alten Anwalt hatte ich eine 70 : 30 Regelung. Wie sieht es da bei Ihnen aus?
MFG"
Viele gewerbliche Verkäufer sind der Meinung, mit Abmahnungen könnten Sie Geld verdienen. Der Rechtsanwalt wird beauftragt, der Abgemahnte bezahlt die Kosten der Abmahnung und die Einnahmen werden dann geteilt oder nach vereinbarter Quote aufgeteilt.
Antwort der Kanzlei Gerstel auf derartige Anfragen
Auf vorgenannte E-Mails antwortet das Team der Kanzlei Gerstel grundsätzlich gar nicht. Telefonischen Anfragen wird in Kürze nachfolgendes mitgeteilt:
"Bei jeglichen Vorhaben, die sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen, haben Sie unsere volle Unterstützung. Es gibt leider immer wieder schwarze Schafe unter Rechtsanwälten, die sich – wahrscheinlich aus finanzieller Not heraus – zu derartig unzulässigen, standeswidrigen Vereinbarungen hinreißen lassen. Derartige Vereinbarung gibt es bei der Kanzlei Gerstel nicht. Wenn Sie mit Abmahnungen Geld verdienen möchten, dann sind Sie bei uns nicht richtig."
Ablauf einer Abmahnung bei der Kanzlei Gerstel
Die Kanzlei Gerstel wird niemals in Eigenregie tätig, d.h. es wird niemals eine Abmahnung ohne Ihr Wissen ausgesprochen. Auch recherchiert die Kanzlei Gerstel nicht nach Verstößen Ihrer Mitbewerber. Sollten Sie gegen einen Mitbewerber vorgehen wollen, dann nennen Sie uns diesen bitte zunächst. Es kann nämlich im Einzelfall vorkommen, dass bei uns eine Interessenkollision vorliegt und wir gar nicht für Sie tätig werden dürfen. In diesen Fällen nennen wir Ihnen gern einen Kollegen, der Ihre Interessen vertreten kann.
Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?
Ob tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt teilen wir Ihnen gern im Rahmen einer Vorprüfung mit. Sofern Sie dann die Aussprache einer Abmahnung wünschen, so bereiten wir diese gern als Entwurf für Sie vor und lassen Ihnen diese zuvor per E-Mail zukommen. Erst wenn Sie uns Ihr „Ok“ zu dem Entwurf geben, schicken wir diese an Ihren Mitbewerber ab.
Was kostet eine Abmahnung?
Durch die Aussprache einer Abmahnung entstehen Kosten. Im Falle einer berechtigten Abmahnung haben Sie jedoch einen vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abgemahnten, d.h. dieser muss Ihnen die Kosten erstatten. Erstatten bedeutet aber, dass die Abmahnkosten zuvor auch tatsächlich von Ihnen bezahlt worden sind. Daher werde ich Ihnen die genauen Kosten der Abmahnung mitteilen und Ihnen vor Aussprache der Abmahnung in Rechnung stellen. Erst wenn die Kosten der Abmahnung von Ihnen bezahlt wurden, bereite ich die Abmahnung als Entwurf vor. Den Entwurf erhalten Sie per E-Mail von mir. Erst dann, wenn Sie mir Ihr abschließendes "Ok" zu dem Entwurf geben, schicke ich die Abmahnung an Ihren Gegner ab.
Ist eine Abmahnung ohne Kostenrisiko für den Auftraggeber möglich?
Nein, sollte Ihr Gegner z.B. zahlungsunfähig sein, dann haftet der Auftraggeber, also Sie, für diese Kosten. Das Insolvenzrisiko der Abmahnung tragen Sie, d.h. für die anfallenden Kosten hat immer der Auftraggeber einzustehen, sollte der Gegner zahlungsunfähig werden.
Darf der Rechtsanwalt auf Erfolgsbasis abmahnen?
Nein, dies erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, § 8 Abs. 4 UWG.
Kann und darf der Rechtsanwalt den Auftraggeber vom Kostenrisiko freistellen?
Theoretisch kann er es. Der Rechtsanwalt darf es aber unter anderem aus berufsrechtlichen Gründen nicht. Es läge ein Verstoß gegen das Berufsrecht vor.
Darf sich der Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber die Einnahmen teilen?
Nein, eine derartige Vereinbarung würde den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG erfüllen.
Wie wird die Abmahnung abgerechnet?
Die Abrechnung einer Abmahnung erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die außergerichtliche Tätigkeit kann aber auch eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Vereinbaren Sie z.B. für die Aussprache einer Abmahnung mit einem Rechtsanwalt ein Honorar von z.B. 500 EUR, dann können Sie vom Abgemahnten auch nur diese vereinbarten Kosten erstattet verlangen. Nur die tatsächlich entstandenen Kosten sind erstattungsfähig. Unzulässig ist es, vom Abgemahnten – trotz Vergütungsvereinbarung – mehr zu verlangen, etwa aus einem Streitwert von 15.000 EUR, mithin iHv. 869 EUR netto. Dies würde aus strafrechtlicher Sicht einen Betrug darstellen.
Kann das Kostenrisiko der Abmahnung minimiert werden?
Ja. Durch Vorauskünfte bei der Creditreform oder der Schufa kann vor der Aussprache einer Abmahnung versucht werden, ein mögliches Kostenrisiko gering zu halten. Ausschließen kann man dieses aber nicht.
Was ist, wenn die Auskunft über den Gegner negativ ist?
Im Falle einer Negativauskunft müssten Sie sich dann entscheiden, ob Sie das Kostenrisiko eingehen möchten oder nicht.
Sind die Kosten einer Abmahnung eigentlich immer gleich?
Nein, die Kosten einer Abmahnung sind nicht immer gleich. Es kommt nämlich auf den sogenannten Gegenstandswert an. Dieser orientiert sich unter anderem nach der Zahl der Verstöße, der Art der Verstöße und den Umfang der Verletzungshandlungen. Der Gegenstandswert beginnt im Wettbewerbsrecht meinst bei etwa 10.000 EUR für einen Erstverstoß, so dass sich die Kosten einer Abmahnung auf 651,80 EUR netto belaufen würden.
Wie kann ich mich über das Prozesskostenrisiko informieren?
Das Team der Kanzlei Gerstel teilt Ihnen das Kostenrisiko immer im konkreten Fall mit.
Zudem stellt die Allianz ProzessFinanz im Internet einen kostenlosen Prozesskosten- und Zinsrechner zur Verfügung. Diesen finden Sie hier.
Wie geht es weiter, wenn auf die Abmahnung nicht reagiert wird?
Die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung erläutere ich Ihnen gern. Ich sage Ihnen, was der nächste Schritt sein könnte und was das einstweilige Verfügungsverfahren bedeutet und was ein Hauptsacheverfahren ist. Da diese Materie sehr komplex ist kann ich Ihnen im Rahmen dieses Artikels nicht jede mögliche Variante darstellen.
Ich würde mit Ihnen den Ablauf einer ausgesprochenen Abmahnung Schritt für Schritt besprechen, damit Sie informiert sind.
Wie erfahre ich den Sachstand der Abmahnung?
Mandanten der Kanzlei Gerstel verfügen auf Wunsch über eine sogenannte Onlineakte. Die Onlineakte richten wir selbstverständlich gerne auch für Sie ein. Auf diese Weise können Sie sich jederzeit über den aktuellen Sachstand Ihrer Angelegenheit informieren. Alle ein- und ausgehenden Schriftsätze sind für Sie jederzeit abrufbar. Auch Zahlungseingänge können Sie einsehen. Natürlich senden wir Ihnen auch alles gern per E-Mail oder Post zu. Hauptsache Sie sind stets informiert.
Vollmacht für die Abmahnung
Die Kanzlei Gerstel legt jeder Abmahnung nicht nur einen Zahlungsnachweis durch den Auftraggeber bei, sondern auch grundsätzlich eine Vollmacht im Original, was nach der aktuellen BGH Rechtsprechung eigentlich gar nicht notwendig ist. Die Praxiserfahrung zeigt jedoch, dass auf diese Weise Zweifel an einer Beauftragung gleich von Anfang an ausgeschlossen werden können. Die erforderliche Vollmacht lassen wir Ihnen gern zukommen.
Fazit:
In einer seriösen Anwaltskanzlei gibt es das Geschäftsmodell Abmahnung auf Erfolgsbasis nicht. Auch gibt es keine Gebührenteilung, oder sogar eine komplette Haftungsfreistellung, oder Freistellung von anfallenden Kosten.
Sie möchten das wettbewerbswidrige Verhalten Ihres Mitbewerbers nicht länger mit ansehen?
Ich habe Erfahrung aus über 10.000 Abmahnungen.
Profitieren Sie von meinem Fachwissen und werden Sie aktiv. Meine volle Unterstützung haben Sie.
Ihr Team der Kanzlei Gerstel.