Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel im Wege des Fernabsatzes, also online über einen OnlineshopeBay oder Amazon verkaufen möchten, dann muss einiges beachtet werden, um eine kostenpflichtige Abmahnung zu verhindern. Das Stichwort lautet: Kennzeichnungsvorschriften. Ich möchte an dieser Stelle darüber informieren, wo genau diese Vorschriften zu finden sind und welche Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln vorzunehmen sind.

 

Wo finde ich die Kennzeichnungsvorschriften?

Es gibt verschiedene EU-Verordnungen. Bei Lebensmitteln ist insbesondere diese Verordnung von Bedeutung:

In Bezug auf den Verkauf im Fernabsatz ist in Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EU) 1169/2011 geregelt, dass unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes gilt:

 

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.

Informationspflichten aus Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011

In Artikel 9 Verordnung (EU) 1169/2011 findet sich ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben. Die nachfolgend aufgelisteten Angaben sind verpflichtend, wobei es nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der im Kapitel IV der Verordnung (EU) 1169/2011 vorgesehene Ausnahmen geben kann. 

 

Vor Abschluss des Vertrages müssen diese Informationen verfügbar sein:

 

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • das Verzeichnis der Zutaten;
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
    Hinweis: diese Angabe kann ausnahmsweise erst nach Vertragsschluss gemacht werden
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  • eine Nährwertdeklaration.

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)

Bei Nahrungsergänzungsmitteln wird das Ganze dann noch ein wenig komplexer, da hier auch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung einzuhalten ist. In § 4 NemV geht es um die Kennzeichnung. Danach darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 siehe oben] vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

  • die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  • der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“,
  • ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

 

Schließlich ist nach § 4 Abs. 1 NemV festgelegt, dass die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ die festgelegte Verkehrsbezeichnung nach der LMKV ist. Nahrungsergänzungsmittel dürfen also auch nur mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

Abmahnungen drohen bei Nichtbeachtung

Fehlende, falsche oder unzureichende Angaben können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Vereine oder Mitbewerber führen. Überprüfen Sie Ihre Angaben, damit Sie keine Abmahnung befürchten müssen.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!