Der Onlinemarktplatz eBay gibt in einer aktuellen Meldung im Rechtsportal folgendes bekannt:

Quelle: eBay (http://pages.ebay.de/rechtsportal/) Meldung vom 26.11.2008

"Angaben zu Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen auf dem eBay-Marktplatz

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum (Beschl. v. 27.10.2008, Az.: I-14 O 191/08) muss ein gewerblicher Verkäufer auf dem eBay-Marktplatz vor und nach Vertragschluss Angaben zu Art und Weise des Vertragsschlusses machen. Das LG Bochum hat sich damit der Auffassung des LG Leipzig und des LG Dresden angeschlossen. Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern, Informationen über die Art und Weise des Vertragsschlusses auf der Artikelseite (z.B. im Rahmen der AGB) vorrätig zu halten, auch wenn sie aufgrund der Regelungen in den eBay-AGB überflüssig erscheinen mögen. Denken Sie auch daran, diese Informationen dem Käufer nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen."

Der Beschluss stammt nicht vom 27.10.2008, wie eBay ausführt, sondern vom 24.10.2008. Mein Eingangsstempel lautet jedoch auf den 27.10.2008. Das hat eBay wohl übersehen.

Leider sind sich die meisten gewerblichen Verkäufer hierüber gar nicht im Klaren. Ich rate dringend dazu, sowohl die eBay Angebotsseiten, als auch (selbstverständlich) die Kaufabwicklung auf rechtliche Differenzen überprüfen zu lassen. Ansonsten drohen auch hier Abmahnungen der Konkurrenz, wie der folgende Beschluss des LG Bochum zeigt. In dem Beschluss heißt es:

"Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXXXartikel mit privaten Endverbrauchern

1. auf der Auktionsplattform eBay über den Beginn der VViderrufsfrist wie folgt zu belehren:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.",

wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung gestellt werden, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXXXXX geschehen.

2.
über den Onlinemarktplatz eBay dem Verbraucher bei Warenlieferungen nach Vertragsschluss nicht die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform mitzuteilen, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer XXXXXXXXXXXXX geschehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."