Verstoß gegen Unterlassungstitel: LG Bochum I -12 O 51/09: Zwangsgeld iHv. 3.000 EUR angemessen

Im Einzelnen: Die Parteien sind Mitbewerber im Kfz-Bereich.

Die Antragsstellerin wurde von in diesem Verfahren von mir vertreten. Die Antragstellerin hatte zunächst gegen die Antragsgegnerin am 21.11.2008 beim Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-12 O 285/08, eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Da die Antragsgegnerin keine Abschlusserklärung abgab, hat die Antragstellerin das Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen die Antragsgegnerin geführt. Das Urteil stammt vom 23.06.2009, Geschäftsnummer I-12 O 51/09.

Es wurde der Antragsgegnerin untersagt über den Fristbeginn wie folgt zu belehren:

„Sie Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Erhalt der bestellten Ware.“

Ferner wurde es der Antragsgegnerin untersagt keine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung anzugeben und gar keine Angaben zu den Widerrufsfolgen zu machen.

Die Antragstellerin hat in der Folgezeit auf dem Onlinemarktplatz eBay am 11.08.2009 bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXXXXXXX festgestellt, dass die Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 23.06.2009 verstößt.

Die Antragsgegnerin belehrt weiterhin über den Fristbeginn wie oben zitiert. Auch gibt sie keine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung an und macht gar keine Angaben zu den Widerrufsfolgen.

Die Antragsgegnerin bietet momentan auf dem Onlinemarktplatz eBay 583 Artikel zum Kauf an. Anhand des Bewertungsprofils ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin insgesamt 11.027 Bewertungen erhalten hat, in diesem Monat bereits 433, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Monat August erst seit zwei Wochen läuft. In den letzten 6 Monaten hat die Antragsgegenerin 2.177 Bewertungen erhalten.

Aufgrund des Umfangs des gewerblichen Handelns hielt die Antragstellerin ein Ordnungsgeld von nicht unter 3.000,00 € für angemessen. Das Landgericht Bochum ebenfalls.

Mit Beschluss vom 16.11.2009 setzte das Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-12 O 51/09, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR fest. Im Beschluss heißt es:

„Sie hat schuldhaft gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Gegen sie war daher ein Ordnungsgeld zu verhängen. Bei der Bemessung der Höhe hat die Kammer insbesondere bedacht, dass über einen beträchtlichen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen gegen den Titel verstoßen wurde. Bei Abwägung aller relevanter Umstände erschien daher ein Ordnungsgeld von 3.000,– € als erforderlich, aber auch ausreichend.“

Der Beschluss des Landgerichts Bochum verdeutlicht einmal mehr wie wichtig es ist, sich an einen Unterlassungstitel zu halten. Endlich verhängen die Gerichte auch empfindliche Ordnungsgelder und nicht wie in nachfolgenden Fällen in der Vergangenheit nur geringe Beträge:

  • LG Dortmund, Beschluss vom 7.6.2008, Geschäftsnummer: 13 O 51/07 SH: 1.000,00 €
  • LG Bochum, Beschluss vom 20.8.2008, Geschäftsnummer: I-13 O 113/08: 1.000,00 €
  • LG Dortmund, Beschluss vom 28.8.2008, Geschäftsnummer: 18 O 79/07: 1.000,00 €
  • LG Bochum, Beschluss vom 13.11.2008, Geschäftsnummer: I-12 O 214/08: 500,00 €


Fazit:
Handeln Sie immer rechtzeitig und lassen Sie sich am besten von mir beraten.

Gegen notorische Wettbewerbsverstoßer kann effektiv vorgegangen werden. Sturrheit wurde in diesem Fall für den Konkurrenten äußerst teuer.