Mir liegt ein Beschluss des OLG Koblenz, Aktenzeichen 9 W 336/15 (LG Koblenz 4 HK O 75/14) vom 15.6.2015 vor. Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit (fehlende Widerrrufsbelehrung) und es wurde Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erhoben. Am 15.6.2016 hatte sodann der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXXund die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2014 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Ziffer 4) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.500,00 € festgesetzt wird.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

 

Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

 

Nach § 51 GKG ist der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren mit 1.500,00 € festzusetzen.

 

Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt die frühere Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von Regelstreitwerten in Wettbewerbssachen zugrunde. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2015 (WRP 2015, 454) nicht länger fest.

 

Der Streitwert in Wettbewerbssachen ist nach § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Wert ist angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer als für den Kläger ist (§ 51 Abs. 3 GKG).

 

Der Senat ist auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Standardverstößen im Fernabsatzhandel, z.B. bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung, eine Auswirkung auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber allenfalls in wenigen Einzelfällen gegeben ist und dass dies bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist (Beschluss des Senats vom 30.8.2012 – 9 W 462/12 – m.w.N.).

 

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, denn der Antragsteller begehrt die Aufnahme einer Widerrufsbelehrung und die Ausweisung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Antragsgegnerin betreibe einen gewerbsmäßigen Internethandel. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Absatzmöglichkeiten des Antragstellers durch das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt sein könnten.

 

Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin bewertet der Senat das Interesse des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren mit 2.000,00 €. Da es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist der Streitwert nach § 51 Abs. 4 GKG auf 1.500,00 € zu ermäßigen.

 

Die fehlende Begründung der Streitwertbeschwerde hindert nicht die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung der Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausreichend ist, dass die Beschwerde namens der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegt worden ist.

Abmahnen nicht länger lukrativ bei Streitwerten von 1.500 EUR

Bei einem Streitwert von 1.500 EUR düfte jedem Abmahnanwalt / Massenabmahner die Lust am Abmahnen vergehen, da die ganze Sache dann gewiss nicht mehr finanziell lukrativ ist. Unterstellt es wird abgemahnt und im Anschluss eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Wurde die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, dann würde der Abmahnanwalt 221,25 EUR netto Gebühren damit verdienen, wie diese Aufstellung zeigt:

  • vorgerichtliche Kosten der Abmahnung: 89,70 EUR (0,65 Geschäftsgebühr 74,75 EUR, 14,95 EUR Auslagen)
  • Kosten des Verfügungsverfahrens: 131,55 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 169,50 EUR, 20,00 EUR Auslagen)
  • Gerichtskosten: 106,50 EUR (1,5 Gerichtsgebühr)
  • Gesamtkosten: 327,75 EUR

Gerichte verdienen auch kaum an den Abmahnverfahren

Ein Gericht, welches den Streitwert auf 1.500 EUR festsetzt, verdient 106,50 EUR Gerichtskosten bei einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege ergeht. Bei einem Streitwert von 15.000 EUR wären es 439,50 EUR, also mehr als das Vierfache. Sollte es zu einem Termin kommen und im Anschluss ein Urteil gefällt werden, so entstünden 213 EUR (1.500 EUR Streitwert) bzw. 865 EUR (15.000 EUR Streitwert) Gerichtskosten. Die Unterschiede sind erheblich.

 

Die Richter erreichen durch derartige Beschlüsse natürlich, dass die Abmahner mit Ihren Abmahnfällen nicht mehr zu Ihnen kommen, weil einfach die Streitwerte viel zu gering sind und bei anderen Gerichten mehr zu verdienen ist.

Viele Abgemahnte fragen sich folgendes immer wieder: Verdient das Gericht nichts mehr, bzw. nimmt deutlich geringere Gerichtskosten ein, benötigt man dann wirklich noch so viele Richter bei den Handelskammern? Und woher kommt dann das Geld für die Gehälter der Richter?

 

Ich lasse die Beantwortung dieser Fragen einmal offen.

Was ist die Folge solcher Beschlüsse?

Ein Abmahnanwalt würde jetzt antworten: „Tschüss Koblenz, hallo Hamm!“ Abmahner werden auch weiterhin zu den Gerichten gehen, die zum einen die für sie günstigere Rechtsprechung vertreten und zum anderen deutlich höhere Gegenstandswerte zugrunde legen.

 

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