Lieferzeitangaben / Liefertermine: Für Kunden sind diese Angaben oft kaufentscheidend! Wer schnell liefert, der verkauft auch mehr, auch wenn es vielleicht ein paar Cent teurer ist. Onlinehändler legen daher großen wert darauf, schnell zu liefern.
Das Fernabsatzrecht bestimmt, dass Verbraucher über die Lieferzeit informiert werden müssen. Für Onlinehändler ist die Bestimmung und Mitteilung der Lieferzeit jedoch häufig schwierig, da diese von externen Faktoren abhängen kann. Manchmal können es auch einfach einmal unvorhersehbare Witterungsverhältnisse sein, wie extremer Schnellfall an diesen Tagen.
Onlinehändler müssen Lieferzeitangaben machen
Wussten Sie, dass es für einen Onlinehändler sogar hinsichtlich der Lieferbedingungen eine Informationspflicht Kunden gegenüber gibt? Ja, es ist sogar der Termin, bis zu dem der Händler die Waren liefern muss, anzugeben. Das finden Sie in Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBG. Darin heißt es:
„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
…
7. die Zahlungs-, Liefer– und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“
Übrigens: Machen Sie bitte immer konkrete Lieferzeitangaben. Formulierungen wie „in der Regel, ca., meistens, etwa, normalerweise, häufig, für gewöhnlich etc“ benutzen Sie bitte auf keinen Fall! Das wäre unter Umständen sogar abmahnfähig.
Und wenn es mal länger dauert?
Dann sollten Sie den Kunden darüber am besten informieren! Veröffentlichen Sie auf Ihrer Webseite z.B. einen Hinweis, oder senden Ihrem Kunden eine E-Mail. So verhindern Sie, dass der Kunde vergeblich auf sein Paket wartet und verärgert wird.
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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!