Es wandte sich der Inhaber diverser eingetragener Marken, darunter Wort- Bildmarken, an mich, weil ein Mitbewerber bei Amazon Produkte veräußert, die gar nicht vom Markeninhaber stammen. Jetzt habe ich für den Markeninhaber gegenüber dem Konkurrenten eine Abmahnung ausgesprochen, die sich natürlich auf das Markenrecht stützt. Mein Mandant benutzt seine Marken intensiv für ein breites Sortiment an Tierfutterartikeln.
Testkauf – gar kein Produkt des Markeninhabers
Mein Mandant hat im Rahmen eines Testkaufes Kenntnis davon erlangt, dass der Mitbewerber unter der Marke meines Mandanten Kaninchenohren als Tierfutter anderer betrieblicher Herkunft bewirbt und vertreibt. Der Mitbewerber hat sich an mindestens ein Angebot meiner Mandanten bei Amazon angehängt, ohne tatsächlich das beworbene Produkte zu vertreiben.
Dass es sich um eine Vorsatztat handelt, mit der die Kunden meiner Mandantschaft getäuscht werden sollen, ist sehr leicht daran zu erkennen, dass der Mitbewerber sich selbst ein Etikett mit dem Logo meines Mandanten erstellt und dann auch noch handschriftlich ein Haltbarkeitsdatum darauf vermerkt hat. Auch in der Rechnung nennt der Mitbewerber die Marke meines Mandanten. In diesem Verhalten steckt bereits ein sehr hoher Anteil krimineller Energie. Das Verhalten ist nicht nur unlauter, sondern erfüllt auch Straftatbestände.
strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz
Es reicht jetzt natürlich nicht aus, dass der Mitbewerber bei Amazon eine „Entknüpfung“ vornimmt. Mein Mandant besteht vielmehr darauf, dass der Mitbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlungen erteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Erstattung der Kosten für meine Inanspruchnahme anerkennt. Diese Ansprüche stehen meinem Mandaten zu, vgl. §§ 14, 18 und 19 des Markengesetzes (MarkenG), sowie auf § 242 BGB.
Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 14.01.2020, 12:00 Uhr gefordert. Sollte die vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen, dann werde ich meinem Mandanten empfehlen, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten.
Abmahnkosten hat der Mitbewerber nach einem Streitwert von 150.000 EUR zu erstatten.
Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall wie folgt von mir gefasst worden:
1. Der Schuldner wird es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Waren, insbesondere Kaninchenohren, das Zeichen
(XXXX)
insbesondere in Gestaltung des nachfolgend eingeblendeten Logos
(XXXX)
zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren oder deren Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung in Bezug auf solche Waren zu benutzen.
2. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung wird der Schuldner der Gläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € bezahlen.
3. Der Schuldner wird der Gläubigerin binnen drei Werktagen nach Unterzeichnung dieser Erklärung
a) Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer 1. beschriebenen Waren erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenem oder bestellten Erzeugnisse;
b) über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Rechnung legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
aa) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
bb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
cc) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
dd) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
wobei dem Schuldner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Gläubigerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern wir die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Gläubigerin mitzuteilen, ob ein konkret von ihr abgefragter Abnehmer und/oder eine konkret angefragte Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten sind.
4. Der Schuldner erkennt an, der Gläubigerin gegenüber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet zu sein, welche der Gläubigerin aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden sind und noch entstehen werden.
5. Der Schuldner verpflichtet sich, binnen der in der Abmahnung gesetzten Frist der Gläubigerin die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven entstandenen Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000 EUR zu erstatten, und zwar in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer in Höhe von brutto 2.743,43 Euro.
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Ort, Datum, Unterschrift
Drittauskunft von Amazon einholen
Was oft vergessen wird, oder viele auch gar nicht wissen ist, dass Amazon im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG meinem Mandanten gegenüber zur Drittauskunft verpflichtet ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2018, AZ: 2 U 73/17).
Fordern Sie Amazon daher unbedingt dazu auf, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, beispielsweise Abrechnungen und Lieferscheine, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum der Mitbewerber über den Amazon Marketplace in Deutschland unter Nutzung der Marke „XXXXX“ Waren verkauft und/oder ausgeliefert hat. Ferner muss Amazon angeben, welche Preise für die betreffenden Waren verlangt wurden und welche Umsätze mit dem Vertrieb der Waren erzielt wurden. Gewerbliche Abnehmer die die Ware bezogen haben, sind unter Angabe der Verkaufsmengen und Umsätze mit Angabe der postalischen Adresse aufzulisten.
leichte Kontrollmöglichkeit der Auskunft
Der abgemahnte Mitbewerber wurde von mir in der Abmahnung wegen Markenrecht aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Parallel dazu bekomme ich auch von Amazon die Drittauskunft. Wenn der Abgemahnte ehrlich ist und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, dann sollen die Angaben von Amazon mit den Angaben des Abgemahnten übereinstimmen.
Nach meiner Praxiserfahrung ist das aber fast nie der Fall. Die Folge könnte eine für den Abgemahnten unangenehme Auskunftsklage und leider auch ein Strafverfahren sein.
Abmahnung Markenrecht aussprechen?
Auch Ihre Markenrechte werden verletzt? Sie wollen eine Abmahnung aussprechen?
Ich stehe Ihnen gern beratend mit Rat und Tat zur Seite.