Im Dezember 2013 wurde ich von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, weil ich deren Markenrechte verletzt haben soll. Was war Auslöser der Abmahnung: Ganz einfach, meine Berichterstattung. Ich hatte nämlich einen Beitrag mit der Überschrift „Abmahnung XXX Rechtsanwälte im Auftrag eines Rechteinhabers“ auf meiner Website veröffentlicht. Der Name der abmahnenden Kanzlei war markenrechtlich geschützt. Er war als Wortmarke beim DPMA eingetragen. Konkret störte jetzt den Abmahner, dass mein Beitrag bei Google gefunden wurde und die Kanzlei dadurch in die Ecke der Massenabmahner gerückt werde, obwohl es sich um eine seriös arbeitende Kanzlei handle.

Markenverletzung durch Nennung des markenrechtlich geschützten Kanzleinamens in der Artikelüberschrift

Die Markenrechtsverletzung sah der Abmahner darin, dass durch die Nennung des Kanzleinamens in der Überschrift des Artikels, der Kanzleiname auch im Quelltext meiner Website als Titel-Element genannt wurde. Da ich keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Abmahner beim Landgericht Köln am 27.1.2014 eine einstweilige Verfügung gegen mich (Az. 31 O 28/14). Das Landgericht Köln hatte mir sodann promt durch Beschluss untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „XXX“ zur Kennzeichnung von Rechtsberatungsdienstleistungen zu benutzen. Auf meinen Widerspruch hin gegen den Beschluss hatte das Landgericht Köln dann die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Der Streitwert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt. Gegen das Urteil habe ich dann Berufung beim OLG Köln (Az.: 6 U 81/14) eingelegt. Vergangenen Freitag, also am 28.11.2014, war Termin vor dem OLG Köln.

OLG Köln sieht keine Markenverletzung und kein wettbewerbswideriges Verhalten

Nach den Rechtsausführungen des Senats nahm der Abmahner dann aus Kostengründen seinen Verfügungsantrag zurück. Der Senat hatte zuvor detailliert dargelegt, dass eine markenmäßige Verwendung im vorliegenden Fall nicht vorläge. Neben einer Markenverletzung stützte der Abmahner seine Unterlassungsansprüche auch auf Ansprüche auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Rufausnutzung und/oder Rufbeeinträchtigung sah der Senat aber ebenfalls nicht. Auch dieser Abmahner hat sich erfolglos gegen meine Berichterstattung gewehrt und darf jetzt die Kosten nach Streitwert 25.000 EUR übernehmen.

Warum wehren sich aktive Abmahner gegen eine Tatsachenberichterstattung?

Meiner Ansicht nach möchten aktive Abmahner und deren Rechtsanwälte deshalb nicht in den Medien genannt werden, weil eine Vielzahl von Personen mit Abmahnungen etwas Negatives verbindet. Mit Abmahnungen macht sich niemand Freunde, dies dürfte klar sein. Aber in der heutigen Zeit gehören Abmahnungen zum Tagesgeschäft vieler Rechtsanwälte, insbesonderer zahlreicher angesehener Großkanzleien, die sich z.B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, oder das Urheber- und Medienrecht spezialisiert haben.

 

Schnell wird von Abmahnkanzleien oder Abmahnanwälten gesprochen und dies könnte ein negatives Licht auf die seriös arbeitende Kanzlei werfen. Bekannt gewordene Vorfälle, wie z.B. der Fall Torsten Riebe zeigt, bleiben Lesern natürlich in Erinnerung. Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei nicht mit Abmahnungen in Verbindung gebracht werden möchte, dann kann dies meiner Ansicht nach nur dadurch erreicht werden, wenn keine aktiven Abmahnungen für die jeweiligen Rechteinhaber ausgesprochen werden. Derjenige der aktiv abmahnt, der muss auch eine Tatsachenberichterstattung, wie die meine, leider hinnehmen.

 

Eine an den Fakten orientierte Berichterstattung trägt meiner Meinung nach ganz entscheidend dazu bei, einen möglichen Rechtsmissbrauch aufzudecken. Eine seriös arbeitende Kanzlei wird einer entsprechenden Tatsachenberichtersattung auch nichts entgegenzusetzen haben.

 

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