Es kann passieren, dass der Schuldner wegen des gleichen Verstoßes zweimal abgemahnt wird (doppelte Abmahnung). Dieser Fall tritt in der Praxis nicht häufig ein, aber hin und wieder kommt es tatsächlich zu dieser Situation. Wir haben uns mit dem Thema der Drittunterwerfung bereits befasst. Unseren Beitrag finden Sie hier:

Doppelte Abmahnung: Drittunterwerfung Wiederholungsgefahr Abmahnkosten

 

Doppelte Abmahnung: Muss der Schuldner jetzt zwei Unterlassungserklärungen abgeben und doppelt Abmahnkosten bezahlen?

Kommt es zu einer doppelten Abmahnung wegen des gleichen Verstoßes, dann ist dies meinst eine der ersten Fragen, die uns gestellt werden. Der Schuldner muss grundsätzlich nur eine Unterlassungserklärung abgeben und zwar dem Erstabmahner gegenüber. Erstabmahner ist derjenige, der den Schuldner in zeitlicher Hinsicht als erstes abgemahnt hat. 

 

Wie sieht es mit den Kosten der ersten und zweiten Abmahnung aus?

Hier lautet die typische Jursitenantwort leider: "Es kommt darauf an!" und zwar auf die Kenntnis des Gläubigers. Der Erstabmahner kann in jedem Falle die Kosten seiner berechtigten Abmahnung erstattet verlangen. Wusste der Zweitabmahner von der ersten Abmahnung, dann kann er für seine zweite Abmahnung keine Kosten verlangen. Hatte der Zweitabmahner aber gar keine Kenntnis vom Erstabmahner, dann kann er für seine Zweite Abmahnung auch die ihm entstandenen Kosten erstattet verlangen, weil seine Abmahnung berechtigt und auch erforderlich war, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es kann also in der Tat in der Praxis dazu kommen, dass der Schuldner bei zwei Abmahnungen wegen des gleiches Verstoßes zweimal zahlen, aber nur einmal eine Unterlassungserklärung abgeben muss. 

Unterstellt, der Schuldner weigert sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Schuldner will um jdeden Preis eine gerichtliche Entscheidung. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob jetzt beide Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich vorgehen können, oder vielleicht nur einer von Ihnen? Lesen Sie hier, was der Verfasser Rechtsanwalt Gerstel, hierauf antwortet.

 

Entfällt die Wiederholungsgefahr im Falle einer Drittunterwerfung?

Im Falle doppelter Abmahnung trifft den Schuldner eine Aufklärungpflicht. Er muss also auch auf die zweite Abmahnung reagieren. Sollte er gar nichts machen, weil er meint, er sei doch schon abgemahnt worden und habe auch eine Unterlassungserklärung abgegeben, dann läuft er im Falle gerichtlicher Inanspruchnahme Gefahr, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen, weil er seine Aufklärungpflicht verletzt hat.

 

Handelt es sich um eine ernsthafte Unterlassungserklärung?

Sollte der Schuldner dem Gläubiger im Rahmen seiner Aufklärungpflicht mitteilen, dass er bereits abgemahnt wurde und auch eine Unterlassungserklärung abgeben habe, dann sollte der Gläubiger wie folgt vorgehen:

 

1. Aufforderung Unterlassungserklärung und Abmahnung vorzulegen.

Fordern Sie den Schuldner zunächst unter Fristsetzung (1 – 2 Werktage) auf, die von Ihm abgegebene Unterlassungserklärung zusammen mit der "angeblichen" Abmahnung vorzulegen. Stimmt der Vortrag des Schuldners, dann dürfte es Ihm ein Leichtes sein, die Unterlassungserklärung und die Abmahnung des Erstabmahners kurz per Fax oder E-Mail zu übermitteln. Der Schuldner muss dem Gläubiger den vollen Wortlaut der von ihm abgegebenen Unterlassungserklärung mitteilen und auch die der Unterlassungserklärung vorausgegangene Abmahnung. Nur so kann der Gläubiger beurteile, ob die Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungsform tatsächich umfasste und die abgegebene Unterlassungserklärung ausreichend ist. Werden Sie skeptisch, wenn keine schriftliche Abmahnung existiert, sondern nur mündlich abgemahnt wurde. Es kann auch mündlich abgemahnt werden.

 

Empfehlung von Abmahnung.de:

In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass einige Schuldner nur vortäuschen, bereits abgemahnt worden zu sein. Eine kurze Fristsetzung löst meinst eine regelrechte Panik beim Schuldner aus, weil er sich erst noch eine rückdatierte Abmahnung schreiben und mit seinem angeblichen Mitbewerber (meinst Nachbar, Geschäftspartner, Schulfreund, eigener Lieferant) eine Annahmeerklärung verfassen muss. Juristische Laien machen in dieser Situation meinst grobe Fehler die es dann ermöglichen, dem unseriösen Spielchen schnell ein Ende zu bereiten.

 

Sie sollten niemals eine Drittunterwerfung vortäuschen.

Dies erfült den Straftatbestand des Betruges! Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang und ist es schon gar nicht wert, sich strafbar zu machen. Bleiben Sie ehrlich und lassen Sie sich im Falle einer Abmahnung beraten.

 

2. Wer war der Erstabmahner?

Prüfen Sie die Unterlassungserklärung und Abmahnung im Hinblick auf die Person des Abmahners sehr sorgfältig. Der Schuldner muss dem Gläubiger den Erstabmahner nennen. Nur so können bestehende Zweifen an der Seriösität des Unterlassungsgläubigers und dessen Bereitschaft zur ernsthaften Verfolgung etwaiger Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt werden. Die Unterlassungserklärung muss im Hinblick auf die Person und die Eigenschaft des Dritten, sowie auf die Art seiner Beziehungen zum Wettbewerbsversetzer geeignet erscheinen, den Schuldner ernsthaft vor Wiederholungen abzuhalten.

 

Der Schuldner trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Er muss dem Gläubiger nachweisen, dass die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Es darf sich gerade nicht um eine reine Gefälligkeitserklärung einer befreundeten Lieferanten oder Geschäftspartners handeln. Der Unterlassungsgläubiger muss vielmehr die abgegebene Unterlassungserklärung ernsthaft überwachen und im Falle eines festgestellten Verstoßes auch handeln.

 

Ist die Wiederholungsgefahr entfallen?

Nur im Falle einer ernsthaften Drittunterwerfung entfällt die Wiederholungsgefahr. Sollte keine ernsthafte Erklärung vorliegen, dann sollte der Gläubiger auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehen und bei Verweigerung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

In der Praxis hatten wir einmal die Situation, dass die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung ausgesprochen hatte und der Abgemahnte behauptete, bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben zu haben. Trotz Vorlage der Abmahnung, der Unterlassungserklärung auch auch der Annahmeerklärung der Unterlassungserklärung hatte das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung, weil der Erstabmahner nur am Rande mit den Waren handelte, wie der Abgemahnte. Es ist daher in diesen Fällen stets besondere Vorsicht geboten.