Sind auch Sie Mitglied der Initiative „Fairness im Handel“ (www.fairness-im-handel.de)? Weisen Sie auf diese Mitgliedschaft in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hin, wie z.B. wie nachfolgend wiedergegeben:

 

 

Was ist überhaupt die Initiative „Fairness im Handel“

Auf der Webseite www.fairness-im-handel.de heißt es auf der Startseite:

 

„Fairness im Handel“ steht für die gegenseitige Rücksichtnahme und eine offene Kommunikation innerhalb der starken Gemeinschaft der teilnehmenden Händler. Die Initiative der IT-Recht Kanzlei und eRecht24 verfolgt das Ziel eines abmahnfreien Onlinehandels.

Droht den Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung?

Aktuell ist ein eBay-Verkäufer genau wegen des oben abgebildeten Hinweises und der Tatsache, dass der eBay-Verkäufer selbst nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet noch bereit war abgemahnt worden. In den AGB des eBay-Händlers hieß es:

Alternative Streitbeilegung

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Irreführende Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren“ heißt es in der Abmahnung. Indem der eBay Verkäufer die Informationen darüber, dass er sich dem geschäftlichen Verhaltenskodex der Initiative „Fairness im Handel“ angeschlossen hat, in einem unmittelbaren inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Pflichtinformation nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung nenne, suggeriere er Verbrauchern einerseits, dass es sich bei der genannten Organisation um eine anerkannte Streitschlichtungsstelle handle, was jedoch gar nicht der Fall sei. Zum Anderen lege er damit nahe, zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren bereit zu sein, obwohl er in seinen AGB ausdrücklich angibt, zur Teilnahme an solchen Verfahren weder verpflichtet noch bereit zu sein. Daher stelle die Art der Angabe eine unlautere Irreführung von Verbrauchern im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG dar, so die Argumentation des Abmahners.

Um die Eingangs gestellte Frage zu beantworten: Ja, ich bin der Ansicht, dass Mitgliedern der Initiative „Fairness im Handel“ eine Abmahnung droht, wenn sie die Hinweise wie der abgemahnte Händler vorgenommen haben. Ich sehe den Vorwurf als berechtigt an.

Wer mahnt das ab?

Die Abmahnung stammt vom 17.4.2020 und wurde von der Busseria Europe Ltd., vertreten durch die Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft aus Halle (Saale) ausgesprochen. Weitere Punkte der Abmahnung war eine fehlende Angabe des Grundpreises, sowie eine angeblich nicht ordnungsgemäße Registrierung nach dem Verpackungsgesetz. Bis zum 27.4.2020, 17:00 Uhr hat der Abgemahnte eBay-Verkäufer jetzt Zeit, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Den Abmahner kenne ich bereits: Busseria Europe Ltd. Abmahnung

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Sie haben ebenfalls unerfreuliche Post in Form einer Abmahnung der Busseria Europe Ltd. erhalten? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir noch heute die Abmahnung zu, ich prüfe dies und melde mich schnellstmöglich zurück.

Abmahnung Busseria Europe Ltd. 

 

wegen fehlender Angabe des Grundpreises, keiner ordnungsgemäßen Registrierung nach dem VerpackG, irreführender Angaben über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren

 

vertreten durch Kehl Rechtsanwaltsgesellschaft

 

Stand: 04/2020

 

 

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