Es geht um die Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 EGBGB. Gemäß Absatz 1 ist der Unternehmer nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können, zur Verfügung zu stellen.

 

Handelt es sich bei den eBay Nutzungsbedingungen um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist?

Immerhin haben sich gewerbliche eBay Händler den Nutzungsbedingungen von eBay unterworfen. Aber handelt es sich dabei um einen Verhaltenskodex, über den zu informieren ist? Das Landgericht Münster meint „nein“:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat indes keinen Erfolg, soweit sich der Antragsteller eines Unterlassungsanspruchs berühmt, weil die Antragsgegnerin entgegen Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB nicht über gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes informiert habe. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, bei § 3 der eBay-AGB, denen sich die Antragsgegnerin angesichts der Nutzung des Online-Marktplatzes eBay unterworfen haben müsse, handele es sich um einen Verhaltenskodex im Sinne von Art. 246 a § 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 246 c Nr. 5 EGBGB, kann dem nicht gefolgt werden.

 

Bei Verhaltenskodizes handelt es sich um freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, welche hoheitliche Regulierungsmaßnahmen ergänzen. Diese werden regelmäßig bei Branchenverbänden erarbeitet, die in Deutschland oftmals in der Form des eingetragenen Vereins organisiert sind. Die Unterwerfung unter den Verhaltenskodex geschieht daher nicht mittels vertraglicher Abrede, wie dies bei Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Fall ist, sondern über den beitritt zu dem Verein und die hiermit verbundene Anerkennung der Statuten, wie der Satzung oder eben der Kodizes. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex erfolgt zudem freiwillig; unmittelbare erwerbswirtschaftliche Interessen werden nicht verfolgt (vgl. Schmidhuber, WRP 2010, 593, Seite 598). Anders verhält es sich – wie im vorliegenden Fall – bei der Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform eBay. Diesen unterwirft sich der Unternehmer, weil er sich den eBay-Markt aus unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Interessen eröffnen will. Die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex kann indessen erst hiernach erfolgen.“

 

vgl. Beschluss LG Münster vom 24.05.2019, Geschäftsnummer: 022 O 49/19

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