Häufig fragen uns Schuldner, ob der Abmahner in der Abmahnung auch die "angeblichen" Beweismittel angeben muss. Wurde z.B. ein Testkauf in einem Onlineshop durchgeführt, dann hat der Abgemahnte immer ein sehr großes Interesse daran zu erfahren, wer diesen Testkauf getätigt hat. Aber muss der Gläubiger dies preisgeben, oder darf z.B. der Testkäufer geheim gehalten werden?

 

Nein, in der Abmahnung müssen keine Beweismittel genannt werden.

Die Abmahnung muss den Schuldner nur in die Lage versetzen zu erkennen, was genau beanstandet wird und warum. Der Gläubiger muss aber nicht angeben, welche Möglichkeiten er hat, um dieses Verhalten des Schuldners im Streitfall zu beweisen. Nähere Informationen zum Thema Abmahnung Beweismittel finden Sie zudem hier.

 

Beweise sind kein Geheimnis

Liegen dem Gläubiger z.B. Zeitungsanzeigen, Kataloge, Screenshots vom Onlineshop etc. des wettbewerbswidrigen Verhaltens vor, dann ist es ratsam, diese auch der Abmahnung beizulegen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren müsste der Gläubiger schließlich auch die ihm zustehenden Ansprüche glaubhaft machen. Warum also sollte der Gläubiger diese dem Schuldner vorenthalten. Ein plausibler Grund ist hierfür nicht ersichtlich.