Kleinunternehmer (maximal 17.500 EUR Umsatz, kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung) fragen mich immer wieder danach, ob Sie bei Ihren Preisangaben (sei es bei eBay, in Onlineshops, Amazon etc.) einen inkl. MwSt. Hinweis geben müssen, oder nicht. Durch widersprüchliche Beiträge im Internet sind die meisten oftmals völlig verunsichert. Daher möchte ich an dieser Stelle etwas Licht ins Dunkel bringen.

 

inkl. MwSt Hinweis nach PAngV Pflicht

§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) lautet wie folgt:

“ (2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.“

Nach der Preisangabenverordnung ist also die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ / „inkl. USt.“ grundsätzlich Pflicht.

Kleinunternehmer inkl MwSt Hinweis

Müssen deswegen jetzt etwa auch alle Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis geben?

 

Googelt man nach „Kleinunternehmer Mehrwertsteuerhinweis„, oder „Kleinunternehmer Umsatzsteuer“ dann findet man leider verschiedene Auffassungen. Die einen meinen, Kleinunternehmer müssten den inkl. MwSt Hinweis geben, wobei andere sogar davon abraten und die Angabe sogar für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG halten, da ein gewerblicher Abnehmer aufgrund der Angabe „inkl. MwSt.“ davon ausgehen würde, dass er die Umsatzsteuer aus dem Warenkauf im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen könnte. Aber was stimmt denn jetzt?

Es kommt auf die konkrete Gestaltung an

Ich bin der Ansicht, dass auch Kleinunternehmer bei Ihren Preisangaben den inkl. MwSt Hinweis geben müssen. Damit es jedoch nicht zu einer Irreführung bei gewerbllichen Abnehmern kommt ist vom Kleinunternehmer zwingend ein über die Kleinunternehmereigenschaft aufklärender Hinweis beim Angebot aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte z.B. wie folgt lauten:

„Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer.“

 

oder

 

„Kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“

 

oder

 

„Ich bin Kleinunternehmer und weise daher gemäß § 19 UStG die Mehrwertsteuer auf meinen Rechnungen nicht separat aus.“

Dieser aufklärende Hinweis kann in verschiedenster Art und Weise vorgenommen werden, wie z.B.

 

  • direkt beim Preis (z.B. in Klammern)

 

  • durch einen Sternchenhinweis am Preis

 

Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13, auf. Wegen diesem Urteil wird oftmals angenommen, Kleinunternehmer müssten keinen inkl MwSt Hinweis geben. Genau dies lese ich aus dieser Entscheidung aber nicht heraus. Vielmehr verstehe ich die Entscheidung des OLG Hamm dahingehend, dass wenn ein Kleinunternehmer keinen MwSt-Hinweis gibt, dieser Umstand dann nicht irreführend ist, sofern ein aufklärender Hinweis erfolgt. Es heißt in der Entscheidung:

„Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381). Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.“

Irreführung beim inkl. MwSt Hinweis

Meiner Ansicht nach ist immer dann bei gewerblichen Abnehmern von einer Irreführung auszugehen, wenn ein Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis gibt, aber nicht durch einen aufklärenden Hinweis auf seine Kleinunternehmereigenschaft und die Tatsache, dass die Umsatzsteuer auf den Rechnungen nicht ausgewiesen wird, hinweist.

Keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern liegt nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls dann vor, wenn die Mehrwertsteuer vom Kleinunternehmer ausgewiesen wird und er zusätzlich einen aufklärenden Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus gibt. Vom gänzlichen weglassen des Hinweises „inkl. MwSt“ rate ich ab, da der Hinweis in der PAngV ausdrücklich vorgesehen ist. Nur weil das OLG Hamm in dem konkret zu entscheiden Fall keinen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 Satz 1 PAngV bejaht hat bedeutet dies nicht, dass sich andere Richter in anderen OLG Bezirken dieser Rechtsauffassung anschließen.

 

Ich halte es daher für richtig und erforderlich, dass auch Kleinunternehmer den MwSt-Hinweis geben. Zum einen, weil dieser von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV ausdrücklich gefordert wird und zum anderen, weil es sich schließlich nicht etwa um Netto-Preise handelt, die der Kleinunternehmer nennt, sondern um den Gesamtpreis. Dieser Gesamtpreis enthält natürlich grundsätzlich auch Umsatzsteuer.

 

Was vielfach falsch- oder missverstanden wird ist meiner Meinung nach die Tatsache, dass der vom Kleinunternehmer angegebene Gesamtpreis natürlich auch grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthält, wobei bei einem Kleinunternehmer die Besonderheit ist, dass von Seiten des Staates auf den angegebenen Preis keine Umsatzsteuer erhoben wird. Da der Kleinunternehmer auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist, muss er folglich auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Trotzdem gibt er den Gesamtpreis inkl. MwSt an.

 

Solange ein aufklärender Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft gegeben wird, sehe ich keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden. Ich behalte die Rechtsprechung weiterhin im Blick und werde zu gegebener Zeit berichten.

Rechtsprechung dazu:

 

Die dem Urteil zugrunde liegende einstweilige Verfügung nimmt auf eine Anlage 5 Bezug. Ich kenne diese Anlage. Bei dem streitgegenständlichen Angebot stand unterhalb des Preises „inkl MWSt“ und dann wurde an zwei Stellen auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen, nämlich im eBay Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und in den vom Kleinunternehmer genutzten AGB ebenfalls.

 

Einerseits hat mich das Urteil aus Bochum überrascht, weil ich die Begründung für etwas „schwach“ halte. Andernfalls muss man natürlich eingestehen, dass bei eBay nicht zwangsläufig bis an das Ende der Artikelbeschreibung gescrollt werden muss, um den Kauf zu tätigen. Theoretisch muss sich ein Käufer die Artikelbeschreibung überhaupt nicht ansehen. In der Praxis dürfte es aber die Regel sein, dass ein Kaufinteressent auch einen Blick in die Artikelbeschreibung wirft. „Zwangsläufig“ muss man den bzw. die aufklärenden Hinweise zur Kleinunternehmereigenschaft daher theoretisch in der Tat nicht wahrnehmen.

 

Kleinunternehmer bei eBay befinden sich in einem echten Dilemma. Ich rate Kleinunternehmer bei eBay aufgrund des Bochumer Urteils dazu, einen „inkl. MwSt.“ Hinweis zu geben und gleichzeitig bei eBay für jeden angebotenen Artikel eine kostenpflichtige 2. Überschrift zu buchen in der dann dieser aufklärende Hinweis gegeben werden sollte: „Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das OLG Hamm die Entscheidung aus Bochum bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Ich werde zu gegebener Zeit berichten.

 

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