Heute habe ich von einem Onlinehändler sinngemäß diese E-Mail erhalten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine Abmahnung von XYZ. Inhalt der Abmahnung ist Ihnen sicher bekannt. Genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Möchte dazu folgendes äußern.
Ich habe im Januar die erste Abmahnung erhalten. Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt. Jetzt habe ich nicht nur eine zweite Abmahnung bekommen, sondern ich soll auch noch eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro bezahlen. Die haben Testkäufe bei mir gemacht und dass nur 3 Tage nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung. Das ist für mich ein eindeutiges Zeichen für eine Abzocke.
Ich habe schon zahlreiche meiner Händlerkollegen angeschrieben, die auch betroffen sind. Viele von denen zahlen, und sehen nicht das Risiko wieder abgemahnt zu werden. Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen. Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.
Ich hoffe Sie können mir helfen
Der 1. Fehler des Onlinehändlers
Der Händler hätte sich sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung an mich wenden sollen. Eine umfassende Beratung hätte dafür gesorgt, dass der Händler über die Folgen eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Bescheid gewusst hätte. Ebenfalls hätte er gewusst, was er genau künftig ändern muss, damit es erst gar nicht zu einem erneuten Verstoß kommt. Der Onlinehändler sah erstmal nur die geringen Kosten und hat sich über die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung gar keine Gedanken gemacht, wie dessen E-Mail Nachricht zeigt:
„Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt.“
Ich sehe es in der Praxis immer wieder, dass die Abmahner die Abmahnkosten extra oftmals extrem „gering“ ansetzen, damit viele Betroffene ohne lange nachzudenken einfach die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten bezahlen.
Geringe Kosten einer Abmahnung können (müssen es natürlich nicht) ein Zeichen für eine „Falle“ sein, wobei ich als Falle eine zu weit gefasst Unterlassungserklärung ansehe.
Der 2. Fehler des Händlers
Als Folge des ersten Fehlers war aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Händler sich künftig auch nicht entsprechend der abgegebenen Unterlassungserklärung verhalten wird und es deshalb zu einer weiteren Abmahnung kommt.
Bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sich zu 100 % sicher sein, dass Sie wissen, auf was Sie künftig achten müssen, damit es nicht zu Vertragsstrafenforderungen kommt. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten!
Handelt es sich um Abzocke?
Ich kann gewiss gut nachvollziehen, dass sich der betroffene Händler abgezockt vorkommt. Aus rechtlicher Sicht muss ich aber leider sagen, dass ich keine Anhaltspunkte für eine Abzocke erkennen kann, denn Testkäufe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sind ganz normal. Zudem kann der Abmahner nur dann wissen, ob sich der Händler an die abgegebene Unterlassungserklärung hält, wenn er einen Testkauf durchführt.
Die Testkäufe zeigen aus meiner Sicht sogar sehr deutlich, dass der Abmahner die Sache ernst nimmt und daher auch die Unterlassungserklärung kontrolliert. Würde es dies nicht machen, so könnte dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, weil er durch dieses Verhalten zeigen würde, dass ihm die Unterlassungsansprüche gar nicht so wichtig sind.
Derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt muss selbstverständlich auch damit rechnen, dass der Unterlassungsgläubiger künftig prüft, ob sich an die Unterlassungserklärung gehalten wird. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und sein Verhalten nicht ändert, der muss sich auch nicht über eine neue Abmahnung wundern.
Abmahnungen sind kein Spaß, sondern erst zu nehmen! Aus Sicht des erneut Abgemahnten sicherlich ein Fall von Abzocke. Daher lese ich sowas sehr oft:
Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen.
Es geht allerdings nicht darum fett „abzusahnen„, sondern darum, den Unterlassungsvertrag einzuhalten. Und ein Verstoß dagegen löst nun einmal eine Vertragsstrafe aus.
neue Abmahnung, weitere Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Abmahnkosten
Die zweite Abmahnung ist dann für viele ein gewaltiger Schock. Jegliche Einsicht fehlt zu beginn:
Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.
Kommt es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder zu einer Verstoß, dann fängt der ganze „Spaß“ wieder von vorne an, d.h. es wird wieder eine Abmahnung ausgesprochen und eine weitere Unterlassungserklärung gefordert. Der erneute Verstoß begründet erneut eine Wiederholungsgefahr, welche nur durch Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.
Die neue Abmahnung kostet wieder Geld und daneben fordert der Abmahner jetzt auch eine Vertragsstrafe, da Sie sich vertragsstrafenbewehrt dazu verpflichtet haben, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
Künftigen Ärger effektiv vermeiden
Ich kann nur immer und immer wieder raten, sich nach Erhalt einer Abmahnung sofort mit mir in Verbindung zu setzen. Treffen Sie keine Kurzschlussentscheidungen und unterschreiben Sie auf gar keinen Fall – auch nicht, weil Sie Zeitdruck haben, oder die geforderten Kosten ja nur gering sind – einfach eine vorformulierte Unterlassungserklärung!
Die „richtigen“ Probleme fangen dann für Sie meist direkt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung an.
Also noch einmal: Machen Sie im Falle einer Abmahnung keine Experimente. Nutzen Sie am besten meinen Abmahnschutz, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Weitere Informationen hier:
Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!