Ordnungsgeld 1000 EUR: Beschluss OLG Hamm I 4 W 56/13 / 12 O 170/12 LG Bochum

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
I-4 W 56/13 OLG Hamm  
12 0 170/12 LG Bochum

In Sachen

der xxx GmbH,

Gläubigerin,

-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven

gegen

xxx

Schuldner,

-Verfahrensbevollmächtigte: xxx

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. Juni 2013 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 23. Mai 2013 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juli 2013 am 20. August 2013 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,– EUR festgesetzt.

Im Hinblick auf die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft bleibt es bei den bisherigen Anordnungen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.000,– € werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe:

Mit dem Landgericht ist jedenfalls festzustellen, dass der Schuldner gegen die ihm im Titel auferlegte Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer 1, über den Beginn der Widerrufsfrist in einer bestimmten Weise zu belehren und im Rahmen der Widerrufsfolgen die beanstandeten Formulierungen zu verwenden, schuldhaft verstoßen hat. Die vorgelegten Angebote zweier Flip-Case fürs Samsung Galaxy 53 vom 5. September 2012 zeigen deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt in diesen Angeboten die unter Ziffer 1 beanstandeten Formulierungen weiterhin verwendet worden sind. Dafür, dass die vorgelegten Screenshots ein gefälschtes Datum aufweisen könnten, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die vorgelegten Internetangebote stammen aus der Zeit nach der Zustellung der Beschlussverfügung und machen deutlich, dass der Schuldner auch mehrere Tage später verfügbare Waren mit einer unveränderten Widerrufs- und Rückgabebelehrung angeboten hat. Denn aus der vorgelegten Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers Dieter Gerstel (Bl.33) ergibt sich, dass die Zustellung —wie vorgetragen- am 30. August 2012 erfolgt ist. Sie begründet keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung; woraus sich ansonsten solche Zweifel ergeben sollten, hat der Schuldner nicht vorgetragen. Verstöße gegen die anderen Unterlassungspflichten lassen sich allerdings nicht feststellen. Die vorgelegten unvollständigen Internetseiten lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass weiterhin keine gesonderte Vereinbarung über die regelmäßigen Kosten der Rücksendung getroffen worden ist und dass weiterhin keine Angaben dazu gemacht wurden, wie der Vertrag zustande kommt und ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Dazu hat die Gläubigerin auch nicht hinreichend vorgetragen; sie hat sich vielmehr nur darauf berufen, dass (auch) weiterhin falsche oder sich widersprechende Grundpreisangaben gemacht würden, was mit diesem Fall nichts zu tun haben kann.

Angesichts der Tatsache, dass es nur um einen Verstoß gegen die unter Ziffer 1 aufgeführten Unterlassungspflichten geht und dieser sich daraus ergibt, dass der Schuldner nicht rechtzeitig und vollständig seine Internetangebote geändert hat, erscheint auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten ein Ordnungsgeld von 1.000,– angemessen, aber auch erforderlich, um den Schuldner zu veranlassen, in Zukunft dem gerichtlichen Verbot Folge zu leisten. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat der Senat auch die Besonderheit berücksichtigt, dass davon auszugehen ist, dass der Schuldner keine Abmahnung erhalten hat und somit durch die Zustellung der Beschlussverfügung überrascht wurde. Wenn er dann wenige Tage später seine Angebote noch nicht umfassend geändert hat, ist das vom Verschulden her als weniger schwerwiegend anzusehen, als wenn ein Schuldner eine Unterlassungserklärung abgibt und in klarer Kenntnis der selbst eingegangenen Unterlassungsverpflichtung noch Tage lang seinen Internetauftritt unverändert lässt
(vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2013 —1-4 U 53/13).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO.

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