Gewerbliche Verkäufer, die die sie treffenden Informationspflichten nicht einhalten, sind abmahngefährdet. Eine Beratung ist zwar deutlich günstiger als ein einstweiliges Verfügungsverfahren, aber trotzdem gibt es zahlreiche Händler, die sich erst dann beraten lassen, wenn es leider bereits zu spät ist. Jeder Onlinehändler sollte daher mein Schutzpaket nutzen, damit er keiner Abmahngefahr ausgesetzt ist. 

 

Ein fehlender Link, oder eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung können ebenso schnell zu einer Abmahnung führen, wie gänzlich fehlende Rohstoffgehaltsangaben, oder falsche Angaben, wie Sie nachfolgendem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.3.2018, Geschäftsnummer: 024 O 6/18, entnehmen können.

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXXXX, Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXXXX, Antragsgegner,

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXX für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 08.02.2018 (Az. 24 O 6/18) wird bestätigt.

 

Auch die weiteren Kosten dieses Verfügungsverfahrens werden dem An­tragsgegner auferlegt.

 

Dieses Urteil ist als Eilentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch.

 

Die Antragstellerin bietet im Internet auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen „XXXXX“ Waren an.

 

Der Antragsgegner bietet über eBay unter dem Namen „XXXXX“ Waren aus dem Sortimentsbereich Textilien, darunter Jacken und Mäntel, zum Verkauf an.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2018 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein am 15.01.2018 bei eBay eingestelltes Angebot abmahnen. Sie forderte den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner gab diese Erklärung nicht ab.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verhalte sich bei seinen Angeboten, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage 1 und Anlage 2 zur Antragsschrift beigefügten Screenshots verwiesen wird (BI. 6 f. und BI. 8 f. d. A.) wettbewerbswidrig.

 

Zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner einen Link zur Online-Plattform für die Streitbeilegung nicht bereithalte, eine Datenschutzerklärung nicht vorhalte und auch die Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung nicht beachte.

 

Auf Antrag der Antragstellerin ist in dem vorliegenden Verfahren im Beschlusswege, ohne Anhörung des Antragsgegners, am 08.02.2018 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen worden:

 

„Dem Antragsgegner wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zu Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien, insbesondere über Jacken und Mäntel, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen; und /oder

 

2. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten; und/oder

 

3. und dabei wie nachfolgend wiedergegeben über die Gewichtsanteile der im Erzeugnis enthaltenen Fasern zu informieren:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX; und/oder

 

4. ohne bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

5. und dabei bei Textilerzeugnissen für die Textilfaserbezeichnung nicht die nach der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgeschriebenen Bezeichnungen, sondern stattdessen die Bezeichnung „Acryl“ zu verwenden“, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX.

 

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.“

 

Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

 

Er ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung könne aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

 

Es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Bei der Antragstellerin handele es sich nämlich allenfalls um eine Kleinunternehmerin, die nur in geringem Umfang am Wettbewerb teilnehme. Insbesondere entfalte die Antragstellerin in dem Bereich des Textilhandels keine nennenswerten Tätigkeiten.

 

Auch in der Sache seien die Beanstandungen der Antragstellerin nicht berechtigt.

 

Ein aktiver Link zur sog. „ODR-Plattform“ sei in eBay-Angeboten nicht gefordert und in den von eBay vorgesehenen Fenstern für Eintragungen nicht möglich.

 

Die Datenschutzerklärung habe er, der Antragsgegner, ausweislich des Screenshots vom 16.02.2018 (Anlage 5 zur Widerspruchsschrift, BI. 36 d. A.) in seinem Angebot aufgeführt.

 

Soweit die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag zu 3 beanstande, die Gewichtsanteile der einzelnen in dem Produkt enthaltenen Fasern seien unzutreffend angegeben, handele es sich um einen offensichtlichen, unerheblichen Schreibfehler.

 

Auch die von dem Verfügungsantrag zu 5 erfasste eventuelle Falschbezeichnung „Acryl“ könne nicht als spürbarer, erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden.

 

Im Übrigen handele die Antragstellerin missbräuchlich. Es gehe ihr überwiegend darum, Aufwand und Kosten zu produzieren. Des Weiteren verhalte sie sich selbst wettbewerbswidrig; die gegenüber ihm, dem Antragsgegner, als wettbewerbswidrig gerügten Angaben seien teilweise auch bei den Angeboten der Antragstellerin vorhanden.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 08.02.2018 aufzuheben und den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 02.02.2018 zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 Ausdrucke ihrer aktuellen Angebote bei eBay vorgelegt, nach deren Inhalt sie aktuell 43 Produkte aus dem Bereich „Jacken und Mäntel“ und insgesamt 215 unterschiedliche Artikel anbietet (Ablichtungen BI. 55 ff d. A.).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil die Verfügungsanträge zulässig und begründet sind.

 

Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt eines missbräuchlichen Verhaltens gehindert, die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

 

Der Antragsgegner hat nicht ausreichend konkret Umstände vorgetragen, auf Grund derer sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. UWG darstellen könnte. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners richtig wäre, die Antragstellerin handele vorwiegend aus den in § 8 Abs. 4 UWG beschriebenen sachfremden Motiven.

 

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 4.12 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 4 U 216/08 Rdn. 24 zitiert nach juris).

 

Die Antragstellerin hat mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken ihre aktuellen Angebote bei eBay im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie mehr als 200 Gegenstände zum Verkauf anbietet und dabei 43 Waren aus dem Segment „Jacken und Mäntel“. Der für die Voraussetzungen des Missbrauchseinwandes darlegungspflichtige Antragsgegner hat dieses Vorbringen nicht entkräften und nicht widerlegen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin aktiv am Wettbewerb teilnimmt und deshalb auch ein eigenes Interesse an der Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens hat.

 

Daraus ergibt sich auch in der Sache ihre Anspruchsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

 

Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist hinsichtlich der von dem Verfügungsantrag erfassten Teilanträge gerechtfertigt, weil jeweils die Voraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Antragsgegners im Sinne von §§ 3, 3 a, 5 UWG glaubhaft gemacht sind.

 

Die Verfügungsanträge beziehen sich jeweils auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3 a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und hinsichtlich derer ein Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1 und zu 2 ergibt sich dieses daraus, dass die berührten Regelungen zum Schutze der Verbraucher als Marktteilnehmer geschaffen wurden.

 

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 3, 4 und 5. Die marktregelnde Tendenz der Vorschriften zur Textilkennzeichnung lässt sich den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen entnehmen.

 

So heißt es in Ziffer 10 dieser Erwägungen:

 

„Die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. ….“

 

Ziffer 19 dieser Erwägungsgründe lautet:

 

„Irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u. a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern verboten und durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden abgedeckt.“

 

Zur Berechtigung der einzelnen Verfügungsanträge ist Folgendes festzustellen:

 

1.

 

Ob eine Verpflichtung des Anbieters auf einem Online-Markplatz besteht, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, ist umstritten (verneinend z. B. OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 14 U 1462/16; bejahend OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17).

 

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem zitierten Hinweisbeschluss an, wonach unter einem „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 — ODR-Verordnung — eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist.

 

Entsprechendes ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch über eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse hinaus eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der in der Verordnung Nr. 524/2013 verwendete Begriff „Website“ gerade für Internetplattformen wie eBay nicht gelten soll.

 

Schließlich stellt sich ein Verstoß gegen diese Regelung auch als spürbar im Sinne von § 3 a UWG dar, weil schützenswerte Verbraucherinteressen berührt sind (vgl. OLG Hamm a. a. 0. Rdnrn. 11, 15 und 18, zitiert nach juris).

 

2.

 

Die Datenschutzerklärung ist gemäß § 13 Telemediengesetz vorzuhalten.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des entsprechenden Angebotes des Antragsgegners vom 15.01.2018 mit der Antragsschrift im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner gegen die Verpflichtung verstoßen hat. Daraus ergibt sich die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens, die den Unterlassungsanspruch begründet.

 

Der Antragsgegner hat demgegenüber als Anlage 5 zur Widerspruchsschrift einen Screenshot seines Angebots vom 16.02.2016 vorgelegt, dem auch die Datenschutzerklärung zu entnehmen ist. Damit hat er aber den für den 15.01.2018 festzustellenden Wettbewerbsverstoß nicht ausgeräumt. Der seitens des Antragsgegners eingereichte Screenshot bezieht sich nämlich erst auf einen deutlich späteren Zeitpunkt. Allein dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Abänderung der Angebotspräsentationen wird, entfällt auch nicht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 1.49 m. w. N.).

 

3.

 

Mit der unzutreffenden Angabe zu den Gewichtsanteilen hat der Antragsgegner gegen § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes verstoßen.

 

Wie er selbst einräumt, hätte es statt „20 % Baumwolle“ heißen müssen „2 % Baumwolle“.

 

Auch wenn es sich, wie der Antragsgegner vorträgt, hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt, steht dieses dem – verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

 

Für den Verbraucher ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich der Schreibfehler, der in der Tat in der Addition der einzelnen Bestandteile zu Gesamtanteilen von 118 % führte, gerade auf den Anteil der Baumwolle bezieht. Ein durch die vorhandenen falschen Angaben verursachter Irrtum des Verbrauchers ist zudem jedenfalls deshalb spürbar, weil Baumwolle als Textilienbestandteil bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Naturprodukt eine positivere Bewertung erfährt als die weiteren genannten Bestandteile Polyester, Polyacryl und Nylon. Deshalb ist es für den Verbraucher von Bedeutung, ob der Anteil an Baumwolle bei 20 % oder nur bei 2 % liegt.

 

4.

 

Gemäß § 5 Textilkennzeichnungsgesetz sind diese Bestandteile auch in absteigender Reihenfolge anzugeben, nämlich um dem Verbraucher möglichst blickfangmäßig die Grundlage für eine Beurteilung zu geben, aus welchen Bestandteilen die Textilie vorwiegend besteht.

 

5.

 

Der Antragsgegner hat gegen Art. 5 i. V. m. Art. 16 der Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen, indem er bei der Produktpräsentation den Begriff „Acryl“ verwendete.

 

In der Liste der Bezeichnungen von Textilfasern gemäß Art. 5 der Verordnung (Anhang 1 zu dieser Verordnung) ist „Acryl“ nämlich nicht als zulässige Bezeichnung aufgeführt (vgl. dazu auch Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Aktenzeichen 6 U 2046/16 Rdn. 67, zitiert nach juris).

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Entsprechendes gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung auch für Angebote von Textilerzeugnissen im Handel.

 

III.

 

Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin verhalte sich in ähnlicher Art und Weise wettbewerbswidrig. Dieser Einwand der sog. „Unclean hands“ kann nämlich jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil mit den streitberührten Vorschriften nicht lediglich Interessen der Mitbewerber sondern insbesondere auch Verbraucherinteressen geschützt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. 0. § 11 UWG Rdn. 2.39).

 

IV.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

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