„Die Eigenheimzulage ist pfändbar. Die Auszahlung erfolgt grds. am 15.3.2007.“

Sie haben eine titulierte Forderung gegen Ihren Schuldner? Die Zwangsvollstreckung führte aber bislang nicht zum Erfolg? Vielleicht kommen Sie aber doch noch an Ihr Geld.

Am 15.3.2007 wird die Eigenheimzulage ausgezahlt. Erwirken Sie rechtzeitig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sog. Pfüb, damit die Eigenheimzulage nicht an Ihren Schuldner ausgezahlt wird, sondern Ihre offene Forderung beglichen wird.

Die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, muss Ihnen Ihr Schuldner ersetzen. Ein Rechtsanwalt weiß, was zu tun ist, damit noch vor dem 15.3.2007 der Pfüb erlassen wird.

Wussten Sie, dass auch Steuererstattungsansprüche (§ 46 Abs. 1 AO), Wohngeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld etc. pfändbar ist?

Sie fragen sich, ob eine Pfändung bei Ihrem Schuldner Sinn macht, weil dieser die eidesstattliche Versicherung, sog. e.V., abgegeben hat?

Grundsätzlich ist die Vollstreckung auch noch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sinnvoll. Viele meinen, mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner sei das Zwangsvollstreckungsverfahren zu Ende.

Hier befinden Sie sich im Irrtum:
Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird es unter Umständen erst richtig interessant. Es lassen sich dann Rentenansprüche, Mietkautionen etc. pfänden.