Wie rechnen Kanzleien wie z.B. Waldorf Frommer, Fareds, Kornmeier & Partner eigentlich gegenüber Ihren Auftraggebern bei Filesharing Abmahnungen ab? Wird überhaupt abgerechnet, oder arbeiten die Abmahnkanzleien auf Erfolgsbasis? Gibt es Vergütungsvereinbarungen oder wird die vorgerichtliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet? Wirklich spannende Fragen.

Amtsgericht München: Hinweis gemäß § 139 ZPO

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 262 C 24524/13 – mein Zeichen: 223/11) hat in einem Klageverfahren einer Verlagsgruppe den folgenden Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt:

 

Da es gerichtsbekannt mittlerweile üblich ist, dass große Unternehmen anwaltliche Tätigkeiten im vorgerichtlichen Bereich zu Gebühren vergeben, die unter denen des RVG liegen – zumal dann, wenn es sich um Massenverfahren handelt – und darüber hinaus es dem Vernehmen nach nicht unüblich sein soll, dass Anwaltskanzleien ihren Auftraggebern für die Bearbeitung von Mandaten im Zusammenhang mit filesharing keine Rechnungen stellen, sondern sich damit begnügen, was sie von der jeweiligen Gegenseite erhalten, ergeht vorsorglich folgender Hinweis:

 

Falls auch im vorliegenden Fall Derartiges ausdrücklich oder konkludent vereinbart oder praktiziert werden sollte, kann dies entscheidungserheblich sein. Sachvortrag der Klagepartei hierzu wäre dann im Rahmen der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO erforderlich. Die Klagepartei möge in diesem Fall auch klarstellen, dass keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit ihren Anwälten dahin besteht, dass Rechtsanwaltshonorar von ihr nicht zu entrichten, sondern lediglich von den jeweiligen Verfahrensgegnern beizutreiben ist.

 

Das Gericht folgt, was Vereinbarungen zwischen der Klagepartei und ihren Anwälten angeht, auch nicht der Rechtsansicht des Referats 161 (C19890/11), das Behauptungen ins Blaue hinein nicht zulässt und entsprechende Beweisangebote für Ausforschung hält, sondern orientiert sich an der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vg. Urteil vom 13.07.1988 – IV a ZR 67/87), wonach derartiger Sachvortrag auch unsubstantiiert und unter Beweis gestellt werden kann.

Fazit zur Abrechnung von Massenabmahnern

Es ist erfreulich, dass das Amtsgericht München der Frage der Abrechnung auf den Grund geht. Die vielen Vermutungen, wie eine Abrechnung auf Erfolgsbasis, die unter anderem von Abgemahnten z.B. in Internetforen geäußert werden, könnten sich möglicherweise bestätigen. 

 

Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Abmahnkanzleien aufgrund eines derartigen Hinweises Ihre Abrechnungsweise mit Ihren Auftraggebern tatsächlich ändern werden. Es wird den Abmahnern kein Problem sein, eine auf dem Auftraggeber ausgestellte Rechnung auszustellen und gegebenenfalls eine Barzahlung des eigenen Auftraggebers nachzuweisen. Oder glauben Sie ernsthaft, dass z.B. Waldorf Frommer eine Abrechnung auf Erfolgsbasis jemals zugeben würde?

 

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