Das Interesse der Mitbewerber ist auf den Schutz ihrer wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit gerichtet. Dieser Schutzzweck betrifft das Horizontalverhältnis (die Beteiligten sind aktuelle oder potentielle Wettbewerber auf demselben Markt) zwischen einem Unternehmen und seinen Mitbewerbern.
"Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Abs. 1 Ziffer 3. UWG.
Es geht dabei um die Frage, inwieweit Wettbewerbshandlungen in unlauterer Weise die Interessen der sich horizontal gegenüberstehenden Konkurrenten tangieren. Unlautere Verhaltensweisen sind dabei meist im dem Sinne mehrseitig, dass gegen Konkurrenten gerichtete Handlungen gleichzeitig auch die Interessen der Verbraucher berühren können. Umgekehrt können natürlich auch Handungen zum Nachteil der Verbraucher in gleicher Weise die Interessen der Mitbewerber betreffen. Der Schutz der Mitbewerber bezieht sich dem Kern nach auf das komplette Verhalten der Konkurrenten am Markt. Es kommen sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Produktion und dem Vertrieb, Forschung und Entwicklung, Einkauf, Personal, Finanzierung sowie der Außendarstellung des Unternehmens in Betracht.
Werden alle Mitbewerberinteressen durch das Gesetz geschützt?
Nein! Einige Mitbewerbinteressen sind gerade nicht durch das Gesetz geschützt. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Wettbewerbsbezogenheit des Gesetzes und dem Schutz des funktionsfähigen Wettbewerbs nach § 1 Satz 2 UWG iVm. § 3 UWG. Das sind z.B.
• Preisunterbietungen
• Erhalt des Kunden- und Mitarbeiterbestandes
• Interesse am Erhalt des Unternehmens
• sachliche Kritik am Unternehmens
• sachliche Kritik an Produkten des Unternehmens
• Werbevergleiche
• Nachahmungen (nur, soweit sie nach sondergesetzlichem Immaterialgüterrecht und nach § 4 Nr. 9 UWG zulässig sind)
Das UWG verfolgt keinen spezifischen Mittelstandsschutz. Aus diesem Grunde ist auch ein besonderes Interesse kleinerer Unternehmen daran, vor wettbewerbsintensiven großbetrieblichen Unternehmensformen geschützt zu werden, nicht anzuerkennen. Vorgenannte Handlungen sind somit im Rahmen des Wettbewerbsprozesses typischerweise hinzunehmen.
Das Lauterkeitsrecht dient folglich auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens und dem Schutz des Unternehmens. Subjektive Rechte der Mitbewerbers begründet das Lauterkeitsrecht nicht (auch nicht beim ergänzenden Leistungsschutz). Es werden objektive Verhaltensnormen aufgestellt. Werden diese verletzt, so entstehen Ansprüche der verletzten Mitbewerber, sowie der Verbände und Kammern. Das Lauterkeitsrecht ist seiner Striktur nach dem § 823 Abs. 2 BGB vergleichbar (nicht § 823 Abs. 1 BGB).
Es können nur diejenigen Mitbewerber individuelle Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer geltend machen, die in einem konkreten wettbewerbsverhältnis zu diesem stehen. Nicht immer machen die verletzten Mitbewerber auch Ihre Ansprüche geltend. Daher können auch die in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Organisationen auch deren Interessen wahrnehmen und insoweit einen kollektiven Mitbewerberschutz gewährleisten.
Stellen Sie sich vor, es kommt bei dem Mitbewerber zu einer Herabsetzung, Rufausbeutung oder Anschwärzung. Es richtet sich also die Verletzungshandlung gegen einen ganz konkreten Mitbewerber. Ist auch hier die Anspruchsberechtigung der in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Organisationen gegeben? Es ist einzig und allein die Entscheidung des verletzten Mitbewerbers, ob er sich gegen den Verstoß zur Wehr setzt oder nicht. Anders ist es allerdings zu bewerten, wenn die Verletzung zugleich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und somit zu einer Beeinträchtigung der Interessen Dritter, insbesondere der Verbraucher führt.