Update 27.12.2022: Das Urteil des LG Weiden i.d. OPf. 1 HK O 26/21 wurde auf die Berufung des IDO vom Oberlandesgericht Nürnberg am 13.12.2022 aufgehoben.

 

Der IDO Verband hat in der Vergangenheit immer wieder Vertragsstrafen von Onlinehändlern eingefordert, die angeblich gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben. Es ist in der Tat schwierig, sich erfolgreich gegen eine Vertragsstrafenforderung vom IDO Verband zu wehren, aber mit dem entsprechenden Einsatz durchaus möglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgericht Weiden i.d. OPf., vom 17.05.2022, Az.: 1 HK O 26/21 (noch nicht rechtskräftig), zeigt. Die Einzelheiten:

 

Landgericht Weiden i.d. OPf.
Az.: 1 HK O 26/21

 

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

– Kläger –

 

gegen

 

XXX

 

wegen Forderung

 

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 17.05.2022 folgendes

 

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.570,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten eine Vertragsstrafe wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

 

Die Beklagte hat am 09.06.2021 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte, bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe nicht bestimmte, Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher bestimmte Formen der Preiswerbung zu unterhalten, ohne zugleich den Grundpreis und den Gesamtpreis für die Ware anzugeben, auf die Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen. Vorausgegangen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Beklagten durch den Kläger, Anlage K14-I, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

 

In der Folge hat die Beklagte wiederholt gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Sie hat deshalb bereits einmal eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- EUR bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine weitere Vertragsstrafe für weiteres Fehlverhalten der Beklagten in Höhe der Klagesumme.

 

Der Kläger beantragt deshalb:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.570,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 03.12.2021 zu bezahlen.

 

Die Beklagte beantragt

 

Klageabweisung.

 

Sie verweist darauf, dass sie die abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und auch gekündigt habe. Auch handle der Kläger bei seiner Tätigkeit als Abmahnverein rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Klage, die Klageerwiderung und die Replik Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die streitgegenständliche Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 09.06.2021 mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2021 (Anlage 1a der Beklagtenseite) wirksam wegen arglistiger Täuschung  angefochten hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

Im Abmahnschreiben vom 02.06.2021 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen behauptet und zum Beleg eine Vielzahl von landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen  Entscheidungen aufgeführt, welche die Aktivlegitimation des Klägers bestätigen würden. Der Kläger hat hierdurch bei der Beklagten den Eindruck erweckt, bei seiner Aktivlegitimation handle es sich um eine eindeutige und unstreitige Tatsache.

 

Dies ist – und war auch schon im Juni 2021 – jedoch gerade nicht der Fall, wie die diversen in der Klageerwiderung  wiedergegebenen Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten, betreffend die nicht vorhandene Aktivlegitimation des Klägers, bzw. dessen rechtsmissbräuchliches Handeln, belegen.

 

Der Kläger hat somit die Beklagte über den Umstand getäuscht, dass das Vorhandensein seiner Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tatsächlich hoch umstritten ist. Insofern hat der Kläger der Beklagten Tatsachen vorgespiegelt, die objektiv nicht zutreffend sind. Zur Überzeugung der Kammer handelte der Kläger hierbei arglistig, da den auf Seiten des Klägers handelnden Personen klar war, dass zum Zeitpunkt der Versendung des Abmahnschreibens die Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen des Klägers heftig umstritten war. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Beklagte, wäre dies ihrer Geschäftsführung bekannt gewesen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Dies war auch den auf Seiten des Klägers handelnden Personen bewusst, wofür bedingter Vorsatz genügt, von dessen Vorliegen die Kammer ebenfalls überzeugt ist.

 

Die Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2021 war deshalb begründet. Sie ist auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 I und II BGB erfolgt, so dass die Anfechtung wirksam erklärt wurde, mit der Folge, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten von Anfang an als nichtig anzusehen ist, § 142 I BGB. Die Klage war deshalb  abzuweisen.

 

Kosten: § 91 I S. 1 ZPO.

 

[Landgericht Weiden i.d. OPf., Urteil vom 17.05.2022, Az.: 1 HK O 26/21 – noch nicht rechtskräftig]