Nur Onlinehändler, die sich freiwillig zu einer Teilnahme an einer Streitschichtung bereiterklärt haben bzw. diejenigen, die sich vertraglich dazu verpflichtet haben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen ab dem 1.1.2020  auf die „Universalschlichtungsstelle“ (vorher „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“) hinweisen. Es handelt sich schlichtweg nur um eine Namensänderung, sonst nichts.

KEINE Teilnahme an einer Streitschlichtung

Nehmen Sie an einer Streitschlichtung nicht teil, dass ändert sich für SIe rein gar nichts. Sie müssen lediglich auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten. Ebenfalls rate ich, folgenden Hinweis zu geben:

 

„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.“

 

Fehler in der Praxis

Momentan muss ich feststellen, dass viele Händler aufgrund von diversen Meldungen aus dem Internet verunsichert sind und Änderungen vorgenommen haben, die nicht richtig sind.

 

  • Das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ist keinesfalls durch „Universalschlichtungsstelle“ zu ersetzen.
  • Sie sind ab dem 1.1.2020 auch nicht auf einmal dazu verpflichtet, an einer Streitbeilegung teilzunehmen.
  • Nehmen Sie an einer Streitbeilegung nicht teil, dann müssen Sie nicht auch noch zusätzlich auf die Universalschlichtungsstelle hinweisen.

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