§ 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Absatz 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

 

§ 12 UWG

Abmahnung.de hat für Sie Informationen zu § 12 UWG zusammengestellt. Diese Informationen dienen Ihrer Information. Sie können aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Aufgrund des Umfanges unseres Informationsangebotes zu § 12 UWG haben wir Ihnen nachfolgende das Inhaltverzeichnis zusammengestellt. Wählen Sie Ihr gewünschtes Themengebiet aus und  klicken Sie auf den jeweiligen Link. 

 

§ 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
Kapitel 1: Abmahnung und Unterwerfung
I. Allgemeines

• gesetzliche Grundlage
• Pflicht zur vorherigen Abmahnung?
• Unterlassungserklärung statt sofortiges Anerkenntnis
• Könnte ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliegen?
• Besonderheit im einstweiligen Verfügungsverfahren
• Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete

II. Abmahnung (gratis eBook)
1. Zweck der Abmahnung
• Abmahnung und Unterwerfung – Mahnung und Erfüllung
• Vorteile eines gerichtlichen Unterlassungstitels
• Sonderfall: Abmahnung bei einem vorbeugendem Unterlassungsanspruch
• Rechtsnatur der Abmahnung

2. Formale Anforderungen
• Voraussetzungen der Abmahnung
  Aktivlegitimation (Sachbefugnis) des Abmahners und Passivlegitimation
Welches Verhalten wird beanstandet?
Unterlassungserklärung, Unterwerfungserklärung
Angemessene Frist, Fristverlängerung
Androhung gerichtlicher Schritte

3. Form, Zugang, Beweismittel
Besteht ein Formerfordernis – Schriftform?
Vertreter und Vollmacht
Beweismittel
Zugang des Abmahnungsschreibens
Darlegungs- und Beweislast des Zugangs


III. Reaktionsmöglichkeiten des Schuldners
1. Unterlassungserklärung abgeben
• Unterlassungserklärung Muster aus dem Internet
• Beispiel für eine unzureichende Unterlassungserklärung
• Fristverlängerung möglich?
• fristgerechter oder verspäteter Zugang beim Gläubiger
Exkurs: Welchen Vorteil hat eine einstweilige Verfügung / Klage im Vergleich zur Unterlassungserklärung?


2. nicht reagieren, Abmahnung zurückweisen
3. Einwendungen gegen Abmahnung erheben

Unclean Hands Einwand
Einwand der Üblichkeit
Abwehr
Fristeneinwand (Umstellungs-, Aufbrauchs- und Beseitigungsfrist)
Provozierter Wettbewerbsverstoß
Einwilligung
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Verwirkung
Rechtsmissbrauch (60 Indizien – gratis eBook)


4. Drittunterwerfung
5. Antwortpflicht / Aufklärungspflicht des Schuldners


Kapitel 2: Einstweilige Verfügung