Ich habe in diesem Verfahren den Kläger vertreten, welcher gegen das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers vorgehen wollte. Zunächst wurde vorgerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen, danach eine einstweilige Verfügung beantragt, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Die einstweilige Verfügung wurde vom LG Münster wie beantragt erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners (nachfolgend Beklagter) durch Urteil bestätigt. 

 

Anstatt eine Abschlusserklärung abzugeben, ließ der Beklagte dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Kein kluger Schachzug, wie das nachfolgende Urteil des Landgerichts Münster zeigt. Die Einzelheiten:

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

des XXX, Klägers,

 

Prozessbevollmächtigte:      Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXXX, Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigte:        XXX,

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden

 

für Recht erkannt:

 

1.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

a)

 

ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

b)

 

dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

c)

 

ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

d)

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

e)

 

ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

f)

 

dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Online- Marktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

g)

 

dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

2.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.438,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 €.

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung von Wettbewerbsverstößen und Zahlung von u.a. Abmahnkosten.

 

Der Kläger vertreibt über seinen Internetshop auf der Internet-Handelsplattform www.ebay.de unter dem Mitgliedsnamen „XXX“ in der Kategorie „Auto Motorrad, Teile“ unter anderem Hitzeschutzfolien (Anl. 2, BI. 8-9R der Akten). Diese sind nach den Verkaufsangaben unter anderem universell verwendbar im Bereich von Tanks, Krümmern und Abgasanlagen sowie als Abschirmungen im Bereich des Auspuffs, der Motorhaube, des Tanks, des Motorraumes oder des Autoinnenraums.

 

Der Beklagte bietet über seinen Account auf der Internet-Handelsplattform www.eBay.de unter dem Benutzernamen „XXX“ in der Kategorie „Auto & Motorrad, Teile“ unter anderem eine Hitzeschutzfolie zum Verkauf an. Er ist seit dem XXXXX bei eBay Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

In seinem Verkaufsangebot zu der „Hitzeschutzmatte XXX“ auf der Internet Handelsplattform eBay mit der Artikel- Nr. XXX  (Anl. 1, BI. 6-7R der Akten) hat der Beklagte am XXXXX zu der Hitzeschutzfolie angegeben, diese diene zum Schutz von Verkleidungsteilen im Bereich des Krümmers oder Endschalldämpfers und hat als Anwendungsbereich „Auto und Motorrad“ genannt. In dem Angebot hat er keine Informationen über das Muster-Widerrufsformular gegeben. Er hat auch nicht darüber belehrt, wie ein Verbraucher mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Weiter hat er in dem Angebot den Verbraucher nicht darüber unterrichtet, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm, dem Beklagten, als Unternehmer gespeichert wird, und ob er dem Kunden zugänglich ist. Ferner hat er dem Verbraucher der Verkaufsanzeige in seinem Internetauftritt bei eBay keine Informationen über die OS-Plattform gegeben und in diesem Angebot keinen aktiven Hyperlink zur OS-Plattform zur Verfügung gestellt.

 

Weiter hat der Beklagte in dem Angebot nicht den Preis der Hitzeschutzfolie je Mengeneinheit (Quadratmeter) angegeben.

 

Zudem hat der Beklagte in dem Angebot widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots gemacht und dort dazu ausgeführt:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“.

 

Ferner hat der Beklagte in dem Angebot folgende Klauseln verwendet:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

Der Kläger hat den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 (Anl. 3, Bl. 14-17R der Akten) wegen der genannten Umstände abgemahnt und ihn unter Fristsetzung bis zum 02.11.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Der Kläger hat in der Folge gegen den Beklagten eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.11.2017 (23 0 67/17) mit folgendem Inhalt erwirkt:

 

„wird auf den Antrag des Antragstellers vom 06.11.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

 

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

2. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und /oder

 

4. ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und /oder

 

5. ohne – falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden – neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

6. und dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit der Angebot zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

7. und dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“,

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“,

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.“

 

Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht Münster durch Urteil vom 12.12.2017 die einstweilige Verfügung vom 06.11.2017 insoweit aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, als dem Beklagten aufgegeben worden war, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen die einstweilige Verfügung vom 06.11.2017 (023 0 67/17 Landgericht Münster) aufrechterhalten.

 

Der Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung und keine Abschlusserklärung abgegeben.

 

Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1. Unterlassungsansprüche im Umfang der des Ausspruchs des Urteils vom 12.12.2017 im einstweiligen Verfügungsverfahren (023 0 67/17 Landgericht Münster) geltend und begehrt mit dem Klageantrag zu 2. Zahlung von 1.513,56 € vom Beklagten, wovon 1.356,86 € auf Abmahnkosten und 154,70 € auf Dokumentationskosten für die Dokumentation der Verstöße des Beklagten durch XXX entfallen. Diesen hat der Kläger mit der betreffenden Dokumentation beauftragt.

 

Der Kläger meint, die Unterlassungsansprüche bestünden. Insbesondere bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Das ergebe sich daraus, dass die Parteien Produkte aus dem gleichen Warensegment vertrieben.

 

Der Kläger beantragt,

 

1.

 

dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

a)

 

ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann,

 

und/oder

 

b)

 

dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

c)

 

ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

d)

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

e)

 

ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist,

 

und/oder

 

f)

 

dabei widersprüchliche Angaben über die Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des Angebots zu machen, wie durch die gleichzeitige Verwendung der nachfolgenden Klauseln auf dem Online- Marktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXX geschehen:

 

„Alle Angebote von XXX auf der Internetseite sind unverbindlich und frei bleibend.“

 

sowie

 

„Alle Angebote sind verbindlich.“,

 

und/oder

 

g)

 

dabei folgende Klauseln zu verwenden:

 

„Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung die Firma verlassen hat.“

 

und/oder

 

„Offensichtliche Mängel (insbesondere Beschädigungen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen), Transportschäden oder sonstige Mängel müssen XXX unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail an XXX ist ausreichend.“

 

und/oder

 

„Bei Lieferung ins Ausland Versandkosten bitte erfragen.“

 

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem auslegungsfähigen bestimmten Antrag fehle.

 

Der Beklagte meint weiter, das Vorgehen des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten sei rechtsmissbräuchlich. Die Eingabe des Suchbegriffes „XXX“ in der Suchmaschine Google offenbare auf der ersten Seite, dass dieser im Bereich Abmahnungen tätig sei.

 

Veröffentlichungen anderer Anwaltskanzleien im Internet verwiesen auf XXX als sog. Abmahnanwalt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf Seite 3/4 der Klageerwiderung des Beklagten vom 26.04.2018 (BI. 39/40 der Akten) verwiesen. Es fänden sich auch veröffentlichte Urteile, in denen Rechtsanwalt XXX und seinem jeweiligen Mandanten Rechtsmissbrauch nachgewiesen werde. Aus dem Werberundschreiben von Rechtsanwalt XXX könne gefolgert werden, hier „auf Spatzen mit Kanonen geschossen“ werde, Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche zu generieren.

 

Der Beklagte bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Er behauptet dazu, er verkaufe lediglich Artikel für den Motorradrennsport (Rennsportzubehör, Ersatzteile für Renn- bzw. Sportmotorräder sowie Umbauteile für die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Motorräder und deren Umbau zu Rennzwecken). Für andere Bereich verkaufe er seine Schutzfolien nicht.

 

Ferner verweist er darauf, dass — wie unstreitig ist – der Verkauf von Schutzfolien lediglich 0,084 % seines Umsatzes ausgemacht habe. Sein Umsatz hat sich im letzten Jahr (2017) unstreitig insgesamt auf 890.195,56 € und der mit Hitzeschutzmatten auf 749,85 € belaufen.

 

Der Beklagte meint unter Verweis auf das Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2017 (14 U 1462/16), er habe durch das Einstellen des Angebots auf dem Online- Marktplatz ohne einen dort vorhandenen Link auf die OS-Plattform nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO verstoßen. Er sei nicht dazu verpflichtet, sein Angebot mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen. Vielmehr reiche es aus, dass eBay einen solchen Link auf dem Internet-Marktplatz zur Verfügung stelle. Als Website im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO sei die Website www.ebay.de anzusehen. Sein Verkaufsangebot sei keine Website. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite laute nicht auf ihn, den Beklagten, sondern auf den Marktplatzbetreiber.

 

Der Beklagte meint, der Kläger dürfe einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gegen ihn, den Beklagten, nicht auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-VO stützen. Nach Erwägungsgrund 15 für die ODR-VO gelte diese nicht für Streitigkeit zwischen Unternehmern. Wenn der Kläger als Unternehmer gegen den Beklagten als Unternehmer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen könne, führe dies dazu, dass zwischen Unternehmern die ODR-VO Geltung erhalte.

 

Ferner meint der Beklagte, die letzte mündliche Verhandlung sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt. Hingegen stütze sich der Kläger auf Ausdrucke vom 25.10.2017. Ihm, dem Beklagten, seien keine der Vorwürfe nachzuweisen. Sein Ebay-Auftritt entspreche dem, was der Kläger für notwendig erachte.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage hat mit Ausnahme eines geringeren Teilbetrages des Zahlungsantrages (Klageantrag zu 2.) Erfolg.

 

Der Klageantrag zu 1. hat Erfolg.

 

I.

 

Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

 

1.

 

Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Der Kläger hat im Antrag die begehrten Unterlassungen ausreichend konkretisiert, so dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben.

 

2.

 

Dem Kläger fehlt nicht die Klagebefugnis. Er hat mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

 

a)

 

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch i. S. dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2011, 4 U 25/11).

 

b) Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.

 

a)

 

Eine Massenabmahnungstätigkeit durch den Kläger ist nicht festzustellen. Einschließlich des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens sind beim Landgericht Münster nach der Computerrecherche insgesamt 8 Verfahren des Klägers gegen Dritte in Wettbewerbssachen anhängig oder anhängig gewesen.

 

Dabei handelt es sich um folgende Verfahren:

 

  • 021 0 99/17 ./. XXX — einstweilige Verfügung
  • 021 0 2/18 ./. XXX — Abmahnkosten und weitere Kosten
  • 023 0 67/17 ./. Beklagten — einstweilige Verfügung wegen der Unterlassungsansprüche, die Gegenstand des vorliegenden
    Hauptsacheverfahrens sind
  • Vorliegendes Verfahren ./. Beklagten, Hauptsacheverfahren zu 023 0 67/17
  • 024 0 59/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 024 0 20/18 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 025 0 85/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung
  • 026 0 56/17 ./. XXX, einstweilige Verfügung.

 

Ferner hat der Beklagte gegen den Kläger das einstweilige Verfügungsverfahren 023 0 79/17 Landgericht Münster geführt.

 

Aus diesen Verfahren beim Landgericht Münster ergibt sich, dass der Kläger in insgesamt 6 Fällen einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen geführt und dabei zusätzlich in einem Fall Abmahnkosten und weitere Kosten gegen einen der Antragsgegner sowie im vorliegenden Fall Hauptsacheklage erhoben hat. 6 solcher Fälle in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr reichen bei Weitem nicht aus, um eine Massenabmahntätigkeit zu bejahen.

 

b)

 

Ausreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers ergeben sich nicht aus den Mitteilungen und Links, die bei Eingabe des Suchbegriffes „RA XXX“ in der Suchmaschine Google erscheinen. Daraus lässt sich allenfalls schließen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers als Rechtsanwalt im Bereich der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen tätig ist. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Kläger bei seiner Abmahnung rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Dazu würde nicht einmal ausreichen, wenn bekannt ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in anderen Fällen rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Erforderlich wäre, dass gerade das Vorgehen für den Kläger, das diesem auch zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich gewesen ist.

 

c)

 

Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Schreiben des Klägervertreters, mit dem dieser gegen eine monatliche Pauschale anwaltliche Leistungen zum Schutz vor Abmahnungen anbietet. Dieses Verhalten des Klägervertreters ist dem Kläger schon deshalb nicht zuzurechnen, weil Rechtsanwalt XXX dieses Werbeschreiben nicht im Auftrag des Klägers verfasst hat und den Kläger auch nicht betrifft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund aus diesem Werbeschreiben darauf geschlossen werden können soll, dass der Kläger „mit Kanonen auf Spatzen“ schieße, um Vertragsstrafen und Kostenerstattungsansprüche zu generieren.

 

d)

 

Die vorliegenden Umstände reichen nicht aus, um darauf zu schließen, dass der Kläger mit seiner Abmahnung gegenüber dem Beklagten und dem weiteren Vorgehen überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

 

Ein Rechtsmissbrauch lässt sich danach nicht feststellen.

 

II.

 

Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Dem Kläger stehen die mit diesem Antrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu.

 

1

 

Der Kläger ist ein Mitbewerber des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Beide bieten per Internet den Verkauf von Hitzeschutzfolien an, die im Bereich von PKW und Motorrädern, insbesondere im Bereich des Krümmers oder des Endschalldämpfers vor Hitze schützen sollen und selbstklebend sind. Damit sind sie Mitbewerber. Für die Behauptung des Beklagten, er verkaufe nur Motorradrennsportartikel, findet sich in dem dargestellten Verkaufsangebot vom 25.10.2017 kein Hinweis. Vielmehr hat er darin zu der Hitzeschutzfolie angegeben, diese diene zum Schutz von Verkleidungsteilen im Bereich des Krümmers oder Endschalldämpfers und hat als Anwendungsbereich „Auto und Motorrad“ genannt. Damit hat er sich allgemein an Interessenten für diesen Anwendungsbereich gewandt und den Verkauf nicht auf den Bereich mit der Zweckbestimmung Motorradrennsport (Rennsportzubehör, Ersatzteile für Renn- bzw. Sportmotorräder sowie Umbauteile für die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Motorräder und deren Umbau zu Rennzwecken) beschränkt.

 

An dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte nach seinem unwidersprochenen Vorbringen im Jahr 2017 mit Hitzeschutzmatten lediglich einen Umsatz von 749,85 € gemacht hat. Denn beide Parteien bieten diese Ware auf demselben Markt an.

 

2.

 

Zu den einzelnen Unterlassungsansprüchen gilt folgendes:

 

a)

 

Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB darauf, dass dieser es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anl. 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufsformulars einsehen kann.

 

aa)

 

Nach den genannten Vorschriften hätte der Beklagte das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen oder den Verbraucher in dem Angebot darüber informieren müssen, wo dieser den Inhalt des Muster-Formulars einsehen kann. Das hat er jedoch nicht getan.

 

bb)

 

Dadurch hat der Beklagte gegen die genannten Regelungen verstoßen.

 

cc)

 

Die genannten Regelungen sind auch Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

dd)

 

Die Verstöße sind zudem geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

b)

 

Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 3 EGBGB darauf, dass der Beklagte es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und dabei den Verbraucher nicht darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

 

aa)

 

Gemäß Art. 246c Nr. 3 Nummer EGBGB i.V.m. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Beklagte dazu verpflichtet, den Verbraucher darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

 

Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er den Verbraucher in dem genannten Angebot am 25.10.2017 insoweit nicht unterrichtet hat.

 

bb)

 

Die genannten Regelungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Die fehlerhafte Informationen ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

c)

 

Weiter hat der Kläger einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 3121 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 2 EGBGB darauf, dass der Beklagten es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.

 

aa)

 

Gemäß § 3121 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 2 EGBGB war der Beklagte verpflichtet, in seinem Angebot den Verbraucher darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Diese Belehrung enthielt sein Angebot nicht, so dass er gegen die Informationspflicht verstoßen hat.

 

bb)

 

Diese Bestimmungen, gegen welche der Beklagte verstoßen hat, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18)

 

d)

 

Der Kläger hat weiter einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 14 Abs. 1 ODR-VO gegen den Beklagten darauf, dass dieser es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereich Hitzeschutz zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Website dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

 

aa)

 

Der Beklagte hat in dem dargestellten Verkaufsangebot auf dem Online-Marktplatz eBay mit der Artikel Nr. 1522 8787 2923 gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO verstoßen, indem er dort keinen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform für den Verbraucher eingestellt hat.

 

(1)

 

Der Beklagte ist ein in der Europäischen Union niedergelassener Unternehmer.

 

(2)

 

Er ist gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO verpflichtet gewesen, in seinem Verkaufsangebot auf der Internet-Handelsplattform eBay einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen.

 

(a)

 

Nach Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom 11.08.2017,14 U 732/17; Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16) ist ein Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz einstellt, nicht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO verpflichtet, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber auf dessen Website einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 18). Dabei stellt das OLG Dresden darauf ab, ob es sich insoweit um die Website eines Online-Marktplatzes und nicht diejenige des Online-Händlers handele, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO nicht eingreife (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 19). Das gelte nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von Website als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten, die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssten. Auch die Website — untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL im Internet abgerufen werden könne — sei bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber zuzuordnen. Wäre unter „ihrer Website“ auch das Angebot des Onlineshop-Betreibers auf der Website des Online-Marktplatzes zu verstehen, würde der Onlineshop-Betreiber sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“ den Link bereitstellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, 14 U 1462/16, zitiert nach juris Rn. 19). Der Erwägungsgrund 30 zur ODR-VO zeige, dass ein wesentlicher Anteil der Online- Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt werde. Diese Online-Marktplätze seien nach Erwägungsgrund 30 der ODR-VO „gleichermaßen“ wie die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur 0S-Plattform bereitzustellen (OLG Dresden , Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 21). „Gleichermaßen“ bedeute dabei jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und derselben Webseite, sondern der Betreiber des Online-Marktplatzes als auch der Betreiber des Onlineshops hätten gleichermaßen auf der jeweils eigenen Website einen Link bereitzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 22; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017,14 U 1462/16, zitiert nach juris, Rn. 20).

 

(b)

 

Das Gericht teilt die Auffassung des OLG Dresden nicht. Eine Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht vielmehr auch für Angebote auf der Internetplattform „eBay“ (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9W 26/16, zitiert nach juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 12).

 

Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Unter den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der „Website“ lassen sich auch Angebote auf der Internetplattform „eBay“ subsumieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 13).

 

Der englischsprachige Eintrag zu dem aus der englischen Sprache stammenden Begriff „Website“ in dem Internet-Lexikon „Wikipedia“ lautet: „ A website, or simply site, is a collection of related web pages, including multimedia content, typically identified with a common domain name, and published on at least one web server.“ Danach ist die Zusammenfassung der Webseiten und sonstigen Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein „typisches“ und kein notwendiges Merkmal einer „Website“, so dass auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform wie „eBay“ als „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 5. 1 ODR-VO verstanden werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 14).

 

Diese Auslegung wird auch durch die systematische Auslegung der ODR-VO gestützt. Diese verwendet den Begriff der „Website“ auch in Art. 14 Abs. 2 S. 2. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die dortige Verpflichtung einen Unternehmer, der seine Waren- und Dienstleistungsangebote allein auf einer Internetplattform wie „eBay“ präsentiert, nicht treffen soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4U 50/17, Rn. 15).

 

Auch ist dem Erwägungsgrund 30 zur ODR-VO nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Vielmehr dürften die Ausführungen im Erwägungsgrund 30 sogar eher für die hier vertretene Auffassung sprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, Rn. 16).

 

Vor allem stellt das OLG Dresden auf ein bestimmtes technisches Verständnis des Begriffs „Website“ ab, ohne den mit der ODR-VO verfolgten Zweck zu berücksichtigen, der bei einem rein technischen Verständnis der Norm unterlaufen würde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9W 426/16, zitiert nach juris Rn. 10). Der Regelungszweck der ODR-VO erfordert eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online- Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen (vgl. OLG Koblenz, a. a. 0.; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 17).

 

Sinn und Zweck der in der genannten EU-VO geregelten Verpflichtung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird. Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-VO voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Onlineverkäufen oder Online- Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern. Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online- Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können. Denn im Regelfall prüfen sie das sie interessierende Angebot des Onlinehändlers, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit dem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online- Marktplatzes zu suchen (vgl. OLG Koblenz, a. a. 0.; OLG Hamm, a. a. 0.).

 

Das hätte zur Folge, dass der am Kauf interessierte Verbraucher regelmäßig bei Angeboten auf einem Online-Marktplatz keine Kenntnis von dem Link zur OS- Plattform erhielte und diesen nicht nutzen könnte, wenn dieser Link lediglich durch den Online-Marktplatzanbieter und nicht auch von dem Online-Unternehmer einzustellen wäre. Nur wenn auch der Online-Unternehmer zur Verlinkung in seinem Angebot verpflichtet ist, erhält damit regelmäßig der Verbraucher die mit der Regelung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO vom Verordnungsgeber gewünschte Information und Möglichkeit, über einen Link zur OS-Plattform zu gelangen. Diese Auslegung führt auch nicht zu einer vom OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, 14 U 732/17, zitiert nach juris, Rn. 25) befürchteten lnformationsüberflutung, Unübersichtlichkeit und Entwertung des Links. Denn aus den ausgeführten Gründen bleibt der interessierte Verbraucher regelmäßig auf der Angebotsseite des Onlineshop-Betreibers, ohne die einzelnen Bedingungen des Online-Marktplatzanbieters zu studieren, und erhält damit Kenntnis von dem Link und der Möglichkeit, diesen zu nutzen, regelmäßig nur dann, wenn auch der Onlineshop- Betreiber insoweit verpflichtet ist. Hingegen führt die Gegenansicht des OLG Dresden dazu, dass der am Kauf interessierte Verbraucher regelmäßig keine Kenntnis von der OS-Plattform und dem Link erhielte.

 

bb)

 

Bei den in Art. 14 ODR-VO geregelten Informationspflichten handelt es sich auch um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dienen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, 9 W 426/16, zitiert nach juris, Rn. 15).

 

cc)

 

Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17, zitiert nach juris, Rn. 18).

 

e)

 

Der Kläger hat ferner einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB, § 2 PAngV darauf, es zu unterlassen die bereits oben näher spezifizierten Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne — falls es sich um Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen handelt, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden — neben dem Gesamtpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Grundpreises anzugeben, sofern der Gesamtpreis nicht mit dem Grundpreis identisch ist.

 

aa)

 

Gemäß § 2 PAngV ist der Beklagte verpflichtet gewesen, hinsichtlich der in dem genannten Kaufangebot auf der Internet-Handelsplattform eBay angebotenen Hitzeschutzfolie in der Größe 500 x 500 neben dem Preis pro Stück inklusive Mehrwertsteuer auch den Preis pro Quadratmeter (inklusive Mehrwertsteuer) anzugeben. Die letztgenannte Angabe fehlt jedoch. Damit hat er gegen die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB, § 2 PAngV verstoßen.

 

bb)

 

Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen.

 

f)

 

Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG hinsichtlich der in Ziffer 6 der Beschlussverfügung genannten widersprüchlichen Angaben          über     die       Verbindlichkeit          bzw. Unverbindlichkeit des Angebots.

 

aa)

 

Der Beklagte hat die in Ziffer 1. Buchstabe f) des Tenors wiedergegebenen Klauseln zur Verbindlichkeit/Unverbindlichkeit des Angebotes mit der Artikel Nr. XXX gemacht. Diese sind widersprüchlich, weil nach einer Angabe seine Angebote auf der Internetseite unverbindlich sein sollen, nach der anderen Angabe sollen alle Angebote verbindlich sein.

 

Diese widersprüchlichen Angaben führen den Verbraucher in die Irre. Es handelt sich um eine unlautere geschäftliche Handlung.

 

bb)

 

Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar im Sinne von § 3 a UWG zu beeinträchtigen.

 

g)

 

Ferner hat der Besteller gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 377 HGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV wegen der unter Ziffer 1. Buchstabe g) des Tenors genannten Klauseln.

 

aa)

 

Die genannten Klauseln hat der Beklagte in seinem Onlineangebot zur Artikel Nr. XXX verwendet. Durch die Verwendung dieser Klauseln hat er gegen § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 377 HGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV verstoßen.

 

bb)

 

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

 

cc)

 

Die Verstöße sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3a UWG zu beeinträchtigen.

 

2.

 

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils zu bejahen. Der Kläger hat die Verstöße im Einzelnen dargelegt und dazu auch den Ausdruck des Angebotes des Beklagten auf der Internetplattform Ebay mit der Artikelnummer XXX vom 25.10.2017 (Anl. 1, BI. 6-7R der Akten) vorgelegt. Aufgrund dieses konkreten Vorbringens reicht das pauschale Bestreiten des Beklagten, dass die Vorwürfe des Klägers dem Beklagten nicht nachzuweisen und zu belegen seien und sein Ebay­Auftritt dem entspreche, was der Kläger für notwendig halte, nicht aus. Der Beklagte hat damit keinem der konkret vorgetragenen Verstöße vom 25.10.2017 erfolgt sein sollen, widersprochen. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte die Verstöße weiterhin begeht oder seine Internetangebote zwischenzeitlich entsprechend korrigiert hat. Auch wenn das Vorbringen des Beklagten in dieser Weise ausgelegt würde, kommt es darauf nicht an. Denn aufgrund der Verstöße vom 25.10.2017 besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Um diese zu widerlegen, hätte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Daran fehlt es jedoch. Allein die Nichtfortführung der Wettbewerbsverstöße reicht zur Behebung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

 

B.

 

Der Klageantrag zu 2. ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.438,86 €. Davon entfallen 1358,86 € auf Abmahnkosten und 80,00 € auf Recherchekosten.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 1.358,86 €.

 

1.

 

Der Kläger hat den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 abgemahnt.

 

2.

 

Diese Abmahnung war auch mit einer gering zu bewertenden Ausnahme berechtigt.

 

Mit der Abmahnung hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Unterlassungsansprüche, die auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind, sowie den Anspruch, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortimentsbereiche Hitzeschutzmatten zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

 

Hinsichtlich der letztgenannten begehrten Unterlassung war die Abmahnung unberechtigt. Eine solche Pflicht, dem Verbraucher Informationen über die 05- Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen, die in Art. 14 Abs. 2 S. 1 ODR-VO geregelt ist, setzt voraus, dass der niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingeht, sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine oder mehrere AS-Stellen (Stelle zur alternativen Streitbeilegung) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Der Kläger hat weder dargelegt, dass der Beklagte sich verpflichtet hat oder aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine solche AS-Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, so dass nicht festzustellen ist, dass den Beklagten auch eine solche Informationspflicht getroffen hat.

 

Die übrigen geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind aus den zu A. ausgeführten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, berechtigt gewesen.

 

Da es sich um 8 Unterlassungsansprüche handelte, von denen der Kläger lediglich einen zum Teil unberechtigt geltend gemacht hat, sieht das Gericht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon ab, einen (geringen) Teil der durch die Abmahnung verursachten Kosten dem Kläger anzulasten.

 

3.

 

Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abmahnung war erforderlich. Es handelte sich nicht um eine für den Kläger alltägliche Routineangelegenheit, bei welcher die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwaltes für nicht erforderlich gehalten wird.

 

4.

 

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

 

a)

 

Der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist berechtigt. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung 0,2-2,5. Angesichts der für eine Abmahnung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung und der dabei notwendigen rechtlichen Kenntnisse, die anzuwenden sind, hält das Gericht die eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung für angemessen. Das entspricht auch der Rechtsbrechung des zuständigen Senats des OLG Hamm und der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster.

 

b)

 

Auch der Ansatz eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € ist berechtigt.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015, 4W 78/15; MünchKomm-Schlinghoff, UWG, 2. A., § 12 Rn. 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen, wobei die Streitwertangaben des Klägers indizielle Bedeutung haben, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.).

 

Im Streitfall hat der Beklagte durch sein dargestelltes Internetangebot eine Vielzahl von Informationspflichten verletzt.

 

Bei der Bemessung des maßgeblichen Interesses des Klägers kommt es nach der Rechtsprechung des für Wettbewerbssachen zuständigen 4. Senats des OLG Hamm nicht auf sein bloßes eigenes wirtschaftliches Interesse an, also nicht darauf, wie sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Beim Angriffsfaktor ist vielmehr auch zu beachten, dass das ausgebrachte Angebot überregional ausgelegt war und bei solchen Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Internet die Gefahr der Nachahmung besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, 4 W 112110). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach den üblichen Bemessungsgrundsätzen des Senats ist in Wettbewerbsangelegenheiten in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig bei einer Vielzahl von Verstößen eine Bemessung von 30.000,00 € rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015,4 W4/15). Das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Fortsetzungshandlungen durch den Beklagten darf nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen durch einen auf einer populären Internetplattformen wie eBay tätigen Wettbewerbsverletzer außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015, 4W 78/15).

 

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht danach einen Gegenstandswert i.H.v. 30.000,00 € für angemessen.

 

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

 

  • 1,3 x 863,00 € =1.121,90 €
  • Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

 

Nettosumme 1.141,90 €

 

zuzüglich Mehrwertsteuer 216,96 €

 

Summe brutto 1.358,86 €

 

II.

 

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Recherche lediglich i.H.v. 80,00 € ist aus § 9 UWG begründet. Der Kläger hat die i.H.v. 159,40 € geltend gemachten Recherchekosten nicht näher dargelegt. Das Gericht schätzt deshalb in Anlehnung an § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Gläubiger einer in Geldforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 € hat, der dessen Beitreibungskosten abdecken soll, die hier angefallenen besonderen Kosten einer Recherche mit dem doppelten Betrag i.H.v. 80,00 € netto. Da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er lediglich einen Anspruch auf den Nettobetrag.

 

Das ergibt insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von:

 

  • 1.358,86 €
  • + 80,00 €

 

Insgesamt 1.438,86 €.

 

IV.

 

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO begründet.

 

C.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte Berufung einlegen wird, oder nicht. ich werde darüber gegebenenfalls berichten.

 

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