Es wurde mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund, unterzeichnet von Rechtsanwältin Elvira Schad, vom 17.02.2015 vorgelegt. Inhaltlich geht es um die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Firma, ohne dass diese sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt habe.
Zunächst teilt die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft handele. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie unter anderem die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale würde man unter www.wettbewerbszentrale.de erhalten.
Unzulässige E-Mail Werbung führt zur Abmahnung
Rechtsanwältin Schad führt aus, dass der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund glaubhaft versichert worden sei, dass der Abgemahnte am 27.01.2015, 11:47 Uhr, E-Mail-Werbung betrieben habe. Die entsprechende E-Mail liegt dem Schreiben bei. Empfänger der Werbung sei die Firma Pietät am Odenwaldring gewesen. Diese habe sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme nicht einverstanden erklärt und werde dies auch gerichtlich bestätigen können.
Es ergeht sodann der Hinweis, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig sei.
Durch diese Art der werblichen Ansprache werde der Adressat in unzumutbarer Weise belästigt. Der E-Mail-Anschluss – sei es eines Privatmannes, sei es eines Gewerbetreibenden – werde nicht zu dem Zweck unterhalten, auf diesem Weg unaufgefordert werblich angesprochen zu werden. Vielmehr verlange eine solche Werbung zu ihrer Rechtfertigung eine vorherige Einwilligung des Adressaten. Eine solche Einwilligung sei dem Abgemahnten gegenüber nicht erklärt worden. Er sei daher zur Unterlassung verpflichtet.
Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund weist darauf hin, dass sie Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht aber eigene Abwehransprüche des Adressaten geltend machen würde und sich die Unterlassungsansprüche daher auf jeden potentiellen Adressaten beziehen würden. Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund würde daher eine Unterlassungserklärung, die nur auf Werbung gegenüber einem bestimmten Adressaten bezogen sei, nicht akzeptieren.
Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen.
Die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung
Rechtsanwältin Elvira Schad teilt im Auftrag der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass der Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Diese Erklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund entworfen und als Anlage der Abmahnung vom 17.02.2015 beigefügt. Die Frist zur Abgabe endet am 26.02.2015. Des Weiteren liegen dem Schreiben noch eine Belehrung und eine Erläuterung zur Abmahnung bei.
Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund abgemahnt, weil Sie unerwünschte Werbe-E-Mails (Spam-Mails) versandt haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.
Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Dortmund
wegen Versendung unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)
Stand: 02/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.