Gegenstand der Abmahnung

Am 11.8.2017 hat der Verband sozialer Wettbewerb e.V., Kantstraße 100, 10627 Berlin eine Abmahnung wegen Bewerbung von Produkten ausgesprochen, ohne dass diese Anzeigen als Werbung gekennzeichnet seien. Der Verein wird vertreten durch den Vorstand und dieser wiederum durch den 1. Vorsitzenden Louis Porrée. Geschäftsführerin ist Frau Angelika Lange.

 

Aktivlegitimation Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Laut eigener Aussage handele es sich um einen seit 1975 eingetragenen Verein zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehöre, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden würden. Die Befugnis zum Tätigwerden folge aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Zu seinen Mitgliedern würden Gewerbetreibende in erheblicher Zahl gehören, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie das Unternehmen des Abgemahnten vertreiben würden. Der BGH habe die Klagebefugnis des Verband sozialer Wettbewerb e.V. mehrfach bestätigt. Darüber hinaus sei der Verband eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und sei auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.  

 

Werbung muss als solche gekennzeichnet sein

Dem Abgemahnten wird in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben mitgeteilt, dass die nachstehend gerügte Handlung geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ihm wird vorgeworfen, im Internet zu werben, wobei die Werbung nicht als solche gekennzeichnet sei. Dieses Geschäftsgebahren verstoße deshalb gegen § 5a Abs. 6 UWG sowie gegen § 6 Abs. 1 Telemediengesetz. Sodann erfolgt eine Auflistung diverserer Firmen, für die der Abgemahnte solche Werbungen geschaltet habe.

 

Es wird moniert, dass beim angesprochenen Publikum der Eindruck einer privaten Erklärung des Abgemahnten erweckt werde. In Wirklichkeit handele es sich um Werbung für die genannten Produkte. Das werde durch den jeweiligen Hinweis „#ad“, „#sponsored“ oder „@“ nicht hinreichend verdeutlicht, denn dieser Text werde vom durchschnittlichen, durch die Veröffentlichung angesprochenen Publikum nicht verstanden. Eine Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks verstoße u.a. gegen § 5 a Abs. 6 UWG. Nach dieser Vorschrift handele unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich mache, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe, und das Nichtkenntlichmachen geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die anderenfalls nicht getroffen werde.

 

Soweit gesundheitsbezogene Werbeaussagen Verwendung finden würden, verletze die Werbung Art. 10 Abs. 1, 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Soweit der Abgemahnte die Wirkung von Detox ausloben würde, verstoße diese Werbung gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 LFGB, denn Detox deute auf Entgiftung hin. Eine solche Wirkung habe das Mittel aber nicht. Die genannten Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen sei.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung bis zum 18.8.2017 eingehend beim Verband, abzugeben, wobei er sich des beigefügten Formulars bedienen könne.

 

Nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683 Satz 1, 677, 670 BGB sei er verpflichtet, dem Verband sozialer Wettbewerb e.V. einen Teil der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser belaufe sich auf 178,50 € und sei umgehend zu zahlen.

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.

wegen Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung, Irreführung von Verbrauchern

Stand: 08/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.