Finden Sie nicht auch, dass wir in einer total verrückten Welt leben? Wie das normalste der Welt werden online Bewertungen zum Kauf angeboten. Ja wirklich. Googlen Sie mal „Google Bewertung kaufen„. Schnell stoßen Sie auf Anbieter, wo Sie 10, 20 oder 50 positive Google Bewertungen kaufen können. Auch negative Bewertungen kann man kaufen. Die Käufer positiver Bewertungen wollen mit den gekauften Bewertungen meist ihr Ranking bei Suchmaschinen wie Google verbessern und sich Interessenten gegenüber besonders gut darstellen. Die Käufe dienen der eigenen Verkaufsförderung und Selbstdarstellung im Internet. Negative Bewertungen werden dagegen gekauft, um seiner Konkurrenz Schaden zuzufügen. Wer jedoch positive oder auch negative Bewertungen kauft, der muss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Bewertungskauf = Verstoß gegen Nr. 23b. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG

Gekaufte Bewertungen sind logischerweise nicht echt. Wer trotzdem Bewertungen kauft, der führt die Verbraucher und seine Mitbewerber vorsätzlich über die Echtheit der Bewertungen in die Irre. Dieses Verhalten ist – wer hätte das gedacht – gemäß Nr. 23b. Anhang zu § 3 Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Hier ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich. Strafrechtlich halte ich ein solches Verhalten ebenfalls für relevant.
 
 

Indizien für gekaufte Bewertungen:

  • viele, ausschließlich positive Bewertungen in kurzem Zeitraum
  • überwiegend anonyme Bewertungen

 

Zudem sollte der Wortlaut der Bewertungen genau betrachtet werden. Machen Sie Bewertungen überhaupt Sinn?

 

Es ist gewiss schwierig gekaufte Bewertungen nachzuweisen, jedoch aus meiner Sicht keinesfalls unmöglich. Gern berate ich Sie dazu.

 

 

Gefälschte Verbraucherbewertungen stellen einen Verstoß gegen Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG dar. Auch dieses Verhalten ist abmahnbar.

 

Das Geschäftsmodell Bewertungen

Die Einen bieten den Verkauf von Bewertungen an, die Anderen die Löschung negativer Bewertungen. Ziel beider Anbieter ist es, Geld zu verdienen. Bewertungen sollten daher immer kritisch betrachtet werden. Über die Informationspflicht zur Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG) habe ich bereits hier berichtet. Einen Missbrauch von Bewertungssystemen kann diese Informationspflicht aus meiner Sicht jedoch nicht verhindern.

 

Sie vermuten, dass Ihr Mitbewerber Bewertungen gekauft hat und möchten dagegen vorgehen?

 

Sie wurden negativ bewertet und möchten dies nicht hinnehmen?

 

Gern helfe ich Ihnen. Melden Sie sich gerne bei mir.