Wird gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen, dann ist an den Gläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hierüber hatte ich bereits berichtet. Die Klägerin wurde auch in diesem Fall von mir vertreten. Hier die Einzelheiten:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 10.000,– € Vertragsstrafe.
Die Beklagte gab am 07.05.2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die u.a. folgendes beinhaltet:
„1.
Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meldung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplaterm Ebay
a) den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs- / Rückgaberechtes zu informieren;
b) keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung bereit zu halten.
…"
Die Beklagte hat nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung folgende „Rückgabebelehrung" auf ihren Angebotsseiten im Internet verwendet:
„a) Unser Käufer kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beträgt einen Monat, wenn diese Rückgabebelehrung dem Käufer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.
b) Bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) kann der Käufer die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Schriftform, also z.B. per Brief, Fax oder e-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung erfolgt auf unsere Kosten und Gefahr. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung jedoch der Käufer.
c) Im Falle einer wirksamen Rückgabe der Ware erlischt unsere Kaufpreisforderung, bereits erhaltene Zahlungen des Kaufers erstatten wir umgehend zurück. Gezogene Nutzungen hat der Käufer jedoch herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware können wir Wertersatz verlangen, es Sei denn, die Verschlechterung der Ware ist ausschließlich auf deren Prüfung — wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre — zurückzuführen. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt."
Die Klägerin ist der Ansicht, auch dies stelle keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dar. Die Belehrung sei fehlerhaft im Hinblick auf die Ersetzung des Widerrufsrechts durch das Rückgaberecht, die Bezeichnung der Frist, die Einschränkung der Möglichkeit eines Rücknahmeverlangens in Textform, die Rücksendekosten und die Wertersatzklausel. Die Beklagte habe nicht hinreichend beachtet, dass bei Geschäften über Ebay eine Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsabschluss nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeitzu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihre Belehrung sei ordnungsgemäß, dies insbesondere, weil die Textform durch die Ausgestaltung des Auftritts im Internet gewahrt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.000,– aus § 339 S. 2 BGB in Verbindung mit der von der Beklagten am 07.05.2007 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung.
In dieser Erklärung hat die Beklagte sich wirksam verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren.
Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen. Unstreitig hat sie nach der Abgabe dieser Unterlassungserklärung im Internet über die Auktionsplattform Ebay Waren an private Verbraucher abzugeben angeboten unter Verwendung der von der Klägerin dargestellten und im Tatbestand zitierten „Rückgabebelehrung".
Diese ist jedoch an mehreren Stellen fehlerhaft und stellt damit keine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufs-/Rückgaberecht dar.
Zum einen ersetzt die Beklagte ausweislich Buchstabe a) der „Rückgabebelehrung" das dem Käufer gesetzlich zustehende Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht. Das ist jedoch gem. § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB nur zulässig, wenn dieses dem Verbraucher in Textform bei Vertragsabschluss eingeräumt wird.
Dies ist vorliegend bei einem Verkauf über Ebay aber gar nicht möglich, da hier der Kaufvertrag regelmäßig zustande kommt durch Tastenklick eines dem Verkäufer bis dahin noch unbekannten Interessenten und damit notwendigerweise, bevor der Verkäufer, hier also die Beklagte, dem Käufer etwas in Textform zukommen lassen kann.
Allein dadurch, dass dieser Hinweis in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vorhanden ist, wird die notwendige Textform nicht gewahrt. Eine lediglich ins Internet eingestellte Belehrung ist eine solche in Textform im Sinne der §§ 126 b, 312 c Abs. 2, 312 d und 312 e BGB solange nicht, wie es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim Käufer kommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vorn 18.072006, 5 W 156/05, zit, aus Juris = NJW 2006, 3215 ff.). Allein, dass die Möglichkeit besteht die Information auszudrucken oder auf der eigenen Festplatte zu speichern genügt nicht da nicht gewährleistet ist, dass eine solche Perpetuierung der Erklärung vergenommen wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.08 2006, 3 U 103/06, zit. aus Juris, Rn 32, 33 = NJW-RR 2007, 839 ff. / KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006, 5 W 295/06, zit. aus Juris, Rn 11 ff. = MMR 2007, 185 ff. / LG Kle¬ve, Urteil vom 02,03.2007, 8 0 128/06).
Damit ist gegenüber dem Käufer aber die Information nicht "in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben" worden im Sinne des §`:1;26 b BGB.
Weiterhin ist aber auch der Hinweis unter Buchetabe a) der „Rückgabebelehrung", die Rückgabefrist betrage 2 Wochen; einen Monat betrage die Frist, wenn diese Rückgabebelehrung dem Käufer erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werde, jedenfalls zumindest irreführend. Für den Verbraucher, der über die Internetplattform Ebay beabsichtigt, bei der Beklagten Waren zu beziehen, ist nicht eindeutig erkennbar, dass, obwohl ihm diese Belehrung via Internet ‚mitgeteilt' wird, dies jedoch keine Belehrung in Textform darstellt, wie das Gesetz sie fordert, so dass bei Kauf über Ebay die Widerrufsfrist für den Käufer tatsächlich immer einen Monat beträgt.
Auch soweit die Beklagte in Buchstabe b) der „Rückgabebelehrung" mitteilt, die Kosten der Rücksendung trage der Käufer bei einem Bestellwert bis 40 €, ist dies unzutreffend, da bei einem Rückgaberecht, über das die Beklagte vorliegend belehrt, die Rücksendekosten immer der Verkäufer trägt. Lediglich bei der Ausübung eines Widerrufsrechtes gern. § 357 Abs.2 BGB wäre es zulässig, dem Käufer die Kosten der Rücksendung bei Waren mit einem Bestellwert bis 40 aufzuerlegen.
Auch soweit die „Rückgabebelehrung" der Beklagten unter Buchstabe c) eine Wertersatzklausel enthält, ist dies vorliegend fehlerhaft, da der Beklagten Wertersatzansprüche gern. § 357 Abs. 3 BGB nur zuständen, wenn sie den Käufer spätestens bei Vertragsabschluss in Textform darauf hingewiesen hätte. Dies ist aber bei Ebay-Geschäften — wie oben bereits dargestellt— nicht möglich.
Soweit die Klägerin weiterhin beanstandet, die Belehrung der Beklagten sei unter Buchstabe b) insoweit fehlerhaft, als nicht deutlich genug werde, dass ein Rückgabeverlangen nur bei nicht paketversandfähiger Ware in Textform erklärt werden könne, teilt' die Kammer diese Ansicht nicht in der gewählten Formulierung dieses Satzes wird leuch ohne den Gebrauch des Wortes „nur" hinreichend deutlich, dass lediglich bei nicht paketversandfähiger Ware dieser Weg eines Rückgabeverlangens zulässig beschritten werden kann.
Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2007 aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO."
Das Urteil ist rechtskräftig.