Das Landgericht Bochum hatte sich unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob auch dann eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten erforderlich ist, wenn in den AGB die Wiederrufsbelehrung vollständig abgedruckt wird. Das Landgericht Bochum meint "ja", vgl. Urteil vom 11.11.2009, Geschäftsnummer I-13 O 171/09.
Im Einzelnen:
"Tatbestand:
Beide Parteien handeln im Internet mit Heizstrahlern.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Vorsitzende der Kammer durch Beschluss vom 08.09.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Heizstrahler mit privaten Endverbrauchern
1. auf dem Onlinemarktplatz eBay im Feld „Rechtliche Informationen des Anbieters" nicht alle Geschäftsführer anzugeben, wie aus der Anlage 1 ersichtlich;
2. sich widersprechende Umsatzsteueridentifikationsnummern anzugeben, wie aus der Anlage 1 ersichtlich;
3. in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben",
sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.
Die Verfügungsbeklagte hat hinsichtlich Ziff. 3 des Beschlusses Teilwiderspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die Auferlegung der Rücksendekosten im Fall eines Widerrufs setze eine vertragliche Regelung voraus. Eine solche vertragliche Regelung sei nicht wirksam getroffen worden. Die Regelung in der Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend. Im Feld „Allgemeine Geschäftsbedingungen" sei lediglich eine URL-Adresse angegeben. Zum Aufruf dieser Seite müsse die gesamte Zeile in dem Browser kopiert und sodann geladen werden. Auf der MICH-Seite der Verfügungsbeklagten befänden sich zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf dieser Seite sei jedoch lediglich zwischen Ziffer 10 und Ziffer 13 eine Widerrufsbelehrung platziert, nicht jedoch eine separate Regelung zu den Rücksendekosten.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung hinsichtlich Ziff. 3 des Beschlusses vom 08.09.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor: Ein Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig mache, sei nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB zulässig, soweit eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche vertragliche Regelung stellten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten dar. Die angeblich fehlende Regelung über die Rücksendekosten befinde sich unter Ziff. 10 der AGB.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist auch hinsichtlich des mit dem Teilwiderspruch angegriffenen Teils, nämlich Nr. 3 des Beschlusses vom 08.09.2009, aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung der verwendeten Klausel verlangen. Der Inhalt der von der Verfügungsbeklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich der Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert von bis zu 40,00 EUR als Wettbewerbsverstoß zu werten. Die dort beschriebene Kostenfolge setzt nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine gesonderte vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher voraus. Eine bloße Wiedergabe der Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung im Rahmen der Widerrufsbelehrung ersetzt diese Vereinbarung selbst nicht. Dies folgt bereits aus Stellung und Funktion der Widerrufsbelehrung. Als deutlicher Hinweis darauf, dass eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist und nicht durch bloße Angaben in der Widerrufsbelehrung ersetzt werden kann, sind das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung und die dahingehenden Gestaltungshinweise (Anlage 2 zur BGB-Info-Verordnung) zu werten. Denn nach dem Gestaltungshinweis Nr. 8 sind die hier streitgegenständlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung nur dann zu machen, wenn entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist. Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung stellt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Widerrufsbelehrung keine derartige vertragliche Regelung dar. Die Klausel, auf die sich die Verfügungsbeklagte beruft, ist ebenfalls Inhalt der Widerrufsbelehrung. Diese Widerrufsbelehrung ist – räumlich abgesetzt unter Nr. 10 der AGB – zwischen Nr. 10 und Nr. 13 der AGB platziert. Die angesprochenen Kunden nehmen die Widerrufsbelehrung nach Auffassung der Kammer nicht als einen Punkt der AGB, sondern als zwischen den AGB-Klauseln stehende wiederholte Widerrufsbelehrung dar.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG ist hier nicht durch am Zeitablauf widerlegt."