Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2013, Az 2 U 105/12


Berichterstatter: Richter am Oberlandesgericht XXXXX

Der Senat hat mittlerweile die Frage der Wahrung der Vollziehungsfrist beraten und ist zu dem jedenfalls vorläufigen Ergebnis gelangt, dass dieses Erfordernis hier nicht eingehalten ist.

Auch die Vollziehung von Urteilsverfügungen setzt grundsätzlich die Parteizustellung voraus, an der es hier aber fehlt. Zwar können ersatzweise andere Vollziehungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn aus ihnen der Wille des Gläubigers zur Gebrauchmachung bzw. Durchsetzung hinreichend deutlich hervortritt. Da es sich bei der Vollziehung einstweiliger Verfügungen um ein formalisiertes, in besonderem Maß auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zielendes Verfahren handelt, muss aber auch die Ersatzmaßnahme zum einen ähnlich formalisiert bzw. urkundlich belegt sein und zum anderen ebenfalls den Durchsetzungswillen deutlich machen. Dies ist bei einer bloßen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aber nicht der Fall, zumal hinter einer solchen gerade auch die Absicht stehen könnte, die einstweilige Verfügung nicht vollziehen zu müssen, um etwa dem Haftungsrisiko aus § 945 ZPO zu entgehen.

Der Hinweis des Verfügungsklägers auf § 189 ZPO ist hier schon deshalb nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen, weil der Regelungsgehalt dieser Norm nichts daran ändert, dass hinter einem tatsächlich erfolgten Zugang der Vollziehungswille des Gläubigers stehen muss; bei einer Amtszustellung ist dies aber gerade nicht der Fall. Und das schlicht passive Verhalten des Schuldners bzw. dessen Bevollmächtigten auf die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung reicht auch nicht aus, die versäumte Vollziehungsfrist über den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu überwinden.

Der Senat regt daher die Rücknahme des Verfügungsantrags durch den Verfügungskläger und die entsprechende Zustimmung des Verfügungsbeklagten an, um die mit einem Verhandlungstermin verbundenen weiteren Kosten zu ersparen.

Es wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

Der Vorsitzende:
XXXXX, Vors. Richter am Oberlandesgericht