Wenn Sie sich mit dem Thema Abmahnung Wettbewerbsrecht befassen, dann werden Sie auch immer wieder von dem sogenannten Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten lesen. Aber was ist damit eigenltich gemeint? Wer ist berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen? Und wer ist dazu verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen? Muss man sich beugen? Gegenüber wem muss man sich verpflichten? Wer ist berechtigt und wer nicht? Wie kann man das herausfinden?
Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Anspruchsberechtigte oder auch Abmahnbefugte genannt sind diejenigen, die einen Unterlassungsanspruch geltend machen dürfen, wie z.B. Mitbewerber. Es muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Verkauft Ihr Gegner Waren gleich oder zumindest verwandter Art? Checken Sie die Angebote. Handelt Ihr Mitbewerber online? Ist es ein echter Shop, oder vielleicht ein Fake-Shop, nur um abmahnen zu können (Stichwort Rechtsmissbrauch).
Diejenigen, die sich nicht korrekt verhalten – also wettbewerbswidrig handeln – sind dann die Anspruchsverpflichteten. Weitere Informationen finden Sie auch hier. Diese "müssen" auf die Abmahnung reagieren. Das Wort "müssen" steht nicht umsonst in Anführungszeichen. Ob ein Mitbewerber wirklich reagieren muss, ist eine andere Frage. Dazu später mehr.
Haben Sie Fragen zur Abmahnberechtigung, dann können Sie sich gern an uns wenden.