Ist eine Werbung mit Garantien überhaupt abmahnsicher möglich? In vielen Artikelbeschreibungen finden sich oftmals Garantiehinweise wie:

 

  • 2 Jahre Garantie

 

  • volle Herstellergarantie

 

  • 10 Jahre Händlergarantie

 

Was viele Händler jedoch nicht angeben, sind die Garantiebedingungen.

Dann drohen wiederum leider kostenpflichtige Abmahnungen, weil ein derartiger Garantiehinweis ohne einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne Angaben zum Inhalt der Garantie und/oder ohne die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes und/oder ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist!

Was ist bei einer Garantiewerbung zu beachten?

Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

 

  • Eine Garantieerklärung muss nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Vielmehr muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB auch darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

  • Es muss klar sein, wer die Garantie eigentlich einräumt. Dabei gelten die Bestimmungen des § 477 Abs. 2 BGB.

 

  • Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat danach einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.

 

  • Sie müssen darauf hinweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

  • Ferner müssen Sie angeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?

 

  • Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme). Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).

 

  • Zuletzt muss noch von Ihnen der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.

Die Lösung für Shopbetreiber, eBay Verkäufer, Amazon Händler etc.

Hinterlegen Sie Garantiebedingungen. So nehmen Sie Abmahnern den Wind aus dem Segel.

 

Das Problem: Wenn Sie über einen eigenen Onlineshop verfügen, oder z.B. bei eBay handeln, dann sind nur Sie derjenige, der die Artikelbeschreibung verändern kann.

 

Achtung: Bei Amazon kann die Produktbeschreibung auch von Dritten geändert werden, wenn diese über eine entsprechende Berechtigung verfügen. Selbst wenn Ihre Amazon Angebote jetzt keine unzulässigen Garantiehinweise enthalten, so kann dies in der nächsten Sekunde bereits anders sein, weil z.B. ein anderer Händler die Artikelbeschreibung geändert hat. Sie könnten dann abgemahnt werden, obwohl Sie selbst den Garantiehinweis nicht angegeben haben.

 

Die schnelle Lösung ohne viel Aufwand:

Mein Ziel ist es, das Abmahnrisiko möglichst ganz zu beseitigen, wobei gerade bei der Garantiewerbung mangels Rechtsprechung ein Restrisiko leider verbleibt. Das Abmahnrisiko kann meines Erachtens nach aber dadurch zumindest minimiert werden, indem z.B. am Ende der AGB Garantiebedingungen mit aufgenommen werden. Die Garantiebedingungen könnten z.B. wie folgt lauten:

Garantiebedingungen
Sollte in der Artikelbeschreibung ein Garantiehinweis enthalten sein, dann treten in jedem Falle wir, Mustermann GmbH, für die Garantieleistungen ein. Ihr erster Ansprechpartner sind wir, auch wenn von einer Herstellergarantie die Rede sein sollte. Die Dauer der Garantie ergibt sich aus der Produktbeschreibung und beginnt mit Erhalt der Ware bei Ihnen.

 

Die Garantie bezieht sich auf  die Mangelfreiheit des jeweiligen Produktes, einschließlich Funktionsfähigkeit, Material- oder Produktionsfehler.

 

Im Garantiefall
Wenn Sie einen Garantiefall haben, dann bringen / senden Sie uns die Ware mit allen Unterlagen im Original (Kassenzettel/Quittung mit Datum, ggfs. Garantiepapiere des Herstellers), sowie einem Problembericht zu.

 

Unsere Anschrift: (tragen Sie hier die Anschrift ein)

 

Durch diese Händlergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt. Neben der gesetzlich bestehenden Gewährleistung erhalten Sie von uns, Mustermann GmbH, diese Garantie (Händlergarantie). Die Händlergarantie verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre  Rechtsstellung vielmehr. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist Europaweit.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen mit unserem Team gern zur Verfügung.

 

Ihre Mustermann GmbH

 

Quelle: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, www.anwaltblog24.de

Hinweis: An den rot markierten Stellen, müssen Sie natürlich Ihre Angaben eintragen! Sie können diese von mir zur Verfügung gestellte Muster-Formulierung zur Garantieerklärung kostenlos verwenden, sofern Sie mich als Quelle unterhalb der Garantieerklärung namentlich wie folgt nennen:

 

QuelleRechtsanwalt Andreas Gerstel, www.anwaltblog24.de

Hinweis für Shopbetreiber: Ich rate Ihnen, im Onlineshop den Link „AGB“ umzubenennen in „AGB und Garantiebedingungen“. Alternativ könnten Sie auch einen weiteren Link mit der Aufschrift „Garantiebedingungen“ erstellen und dort die Angaben hinterlegen.

 

Hinweis für eBay Verkäufer: Sie haben bei eBay im Feld „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ Ihre AGB hinterlegt. Als erstes schreiben Sie bitte folgenden Satz in dieses Feld:

 

„Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ihre Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die Datenschutzerklärung und die Garantiebedingungen.“

Besteht trotz Angabe der Garantiebedingungen ein Abmahnrisiko?

Leider ja. Gar kein Risiko haben Sie nur dann, wenn Sie überhaupt nicht mit Garantien werben. Problematisch ist und bleibt der Marktplatz Amazon. Dort kann nämlich beim Angebot selbst noch nicht einmal auf etwaige Garantiebedingungen hingewiesen werden. Ob es ausreicht, die Garantiebedingungen im Händlershop zu hinterlegen ist gerichtlich bisher nicht geklärt. Der Händlershop muss nämlich vor Einleitung des Bestellvorgangs nicht zwangsläufig aufgerufen werden. Es gibt derzeit leider keine gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik.

 

Das Abmahnrisiko kann daher z.B. bei Amazon durch die Hinterlegung der Garantiebedingungen am Ende der AGB nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Es ist aus meiner Sicht jedoch ausreichend, die Garantiebedingungen im Händlershop zu hinterlegen. Abmahner dürften jedenfalls durch die Garantiebedingungen abgeschreckt werden.

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Sie möchten nicht abgemahnt werden? Ein rechtliches Risiko wollen Sie nicht eingehen? Dann ist mein Abmahnschutz genau das richtige für Sie.

 

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