Ein erfolgloser Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung. Die Einzelheiten:
Urteil LG Münster 022 O 71/18
Landgericht Münster
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn XXX, Verfügungsklägers,
Verfahrensbevollmächtigte: XXX
gegen
Herrn XXX, Verfügungsbeklagten,
Verfahrensbevollmächtigte: XXX
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichterinnen XXX und XXX für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger handelt auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ unter anderem mit Waren aus dem Sortiment Kaffee. Der Verfügungsbeklagte, der in XXX ein Ladengeschäft unterhält, vertreibt ebenfalls als gewerblicher Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Händlernamen „XXX“ Waren aus dem Sortiment Kaffee.
Nachdem der Verfügungskläger am 28.06.2018 das eBay-Angebot des Verfügungsbeklagten zum Artikel mit der Artikelnummer XXX […] festgestellt hatte, ließ er diesen am selben Tage durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten (Anlage 3; BI. 21 ff. d. A.) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage 4, BI. 26 d. A.) ab mit der Begründung, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis.
Mit Beschluss vom 12.07.2018 ist auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen worden, mit welcher ihm aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Kaffee zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten
1. und dabei die nachfolgende Klausel zu verwenden:
„Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.“
2. und dabei auf dem Onlinemarktplatz eBay die nachfolgende Klausel zu verwenden:
„Alle unsere Angebote sind freibleibend.“
3. ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung das Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher darüber zu informieren, wo er den Inhalt des Muster-Widerrufformulars einsehen kann;
4. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen; und/oder
5. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann; und/oder
6. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht; und /oder
7.ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungs-rechts für Waren zur Verfügung zu stellen; und/oder
8. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen; und /oder
9. und dabei widersprüchlich über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay geschehen:
[…]
10. und dabei wie folgt über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren:
Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs o-der der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
[…]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache aus-schließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung er-bracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
11. und dabei folgende Angaben zu machen:
Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Er-halt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger Rückgabebelehrung (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.
Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
[…]
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Er selbst vertreibe als pensionierter Mathematiker und großer Kaffeeliebhaber in seinem eBay-Shop ausgesuchten und hochwertigen Kaffee renommierter italienischer Röster. Der Verfügungskläger biete überwiegend Küchenutensilien und Einrichtungen für den Gastronomiebedarf an. Der vom Verfügungskläger angebotene Kaffee sei auf eine Marke mit vier unterschiedlichen Bohnensorten und mehrere Paketangebote beschränkt, die klassischerweise für den Gastronomiebedarf gehandelt würden. Kein einziges der Kaffeeprodukte, die der Verfügungskläger vertreibe, werde von ihm angeboten. In Bezug auf die unter Ziffer 1. und 2. beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien die Sätze „Abweichende Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung“ und „Alle unsere Angebote sind freibleibend“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entfernt worden. In Bezug auf Ziffer 8. sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Hyperlink auf die OS- Plattform eingestellt worden. In Bezug auf die unter Ziffer 9. beanstandete widersprüchliche Belehrung über die Widerrufsfrist sei — ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — eine entsprechende Änderung erfolgt.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12.07.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung vorn 12.07.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der Verfügungskläger, der sich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berühmt, kann sich auf die nicht widerlegte Dringlichkeitsvermutung des §12 Abs. 2 UWG berufen. Damit besteht ein Verfügungsgrund.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
a) Der Verfügungskläger ist als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt (dazu, dass es sich bei der Frage der Mitbewerbereigenschaft um eine Frage der Begründetheit handelt, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.8a). Er steht mit dem Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13, juris; Urteil vom 29.05.2018 — 4 U 58/18 allerdings ohne auf die Frage der Substituierbarkeit der dort angebotenen Produkte einzugehen). Ausreichend ist die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmern angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer, in der Regel also der Verbraucher. Insofern lässt sich vom Substitutionswettbewerb sprechen. Substituierbarkeit ist gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen mit anderen Worten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18— Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte) oder zumindest tätig werden wollen (potenzieller Wettbewerb; BGH GRUR 2002, 828 (829) — Lottoschein). Dabei ist unerheblich, ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt (BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 22 Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 — Werbung für Fremdprodukte).
Gemessen an diesen Grundsätzen stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Denn sie sind auf dem demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für geröstete Kaffeebohnen zur Kaffeezubereitung — tätig. Die jeweils angebotenen Kaffeemischungen und -sorten sind für die angesprochenen Verkehrskreise austauschbar. Denn der Bedarf an Bohnenkaffee zur Kaffeezubereitung lässt sich sowohl durch die Angebote des Verfügungsklägers als auch durch die Angebote des Verfügungsbeklagten decken. Darauf, ob die „Paketangebote“ des Verfügungsklägers — wie der Verfügungsbeklagte meint — eher auf den Gastronomiebereich abzielen, kommt es nicht an. Denn die auf der Verkaufsplattform eBay eingestellten Angebote der Parteien sind allgemein zugänglich und können von jedermann — ob Verbraucher oder Unternehmer — wahrgenommen werden. Ob sich der Kundenkreis völlig oder nur teilweise deckt, ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung unerheblich. Abgesehen hiervon unterscheidet sich die im „Paketangebot“ des Verfügungsklägers enthaltene Kaffeemenge von „3 x 1 kg“ nicht von der Kaffeemenge, die der Verfügungskläger in dem als Anlage 2 unter Blatt 14 zu den Akten gereichten „Paketangebot“ („[…] Kaffeebohnen Kaffee Crema 3 kg EUR 53,90 (inkl. MwSt.)“) zum Kauf anbietet.
b) Es bestehen auch die vom Verfügungskläger als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Ah. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit den nachfolgend genannten Marktverhaltensregeln.
aa) Verfügungsanträge zu 1. und 2.
Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Für die Schriftformklausel folgt dies aus dem sich aus § 305 b BGB ergebenden Vorrang der Individua1abrede. Die von den allgemeinverbindlichen AGB von eBay abweichende Regelung in den AGB des Verfügungsbeklagten, dass die Angebote freibleibend seien, stellt eine überraschende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BOB dar (vgl., LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2007 — 315 0 457/06 —, Rn. 90, juris).
Auch die übrigen Voraussetzungen für einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch liegen im Streitfall vor. Insbesondere stellen Klauselverbote eine Marktverhaltensregel dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe), deren Verletzung gemäß § 3 a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet (OLG München, Ur[ vom 16. Juli 2015 — 29 U 1179/15 —, Rn. 32, juris).
bb) Verfügungsantrag zu 3.
Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten enthält keine Informationen über das Muster-Widerrufsformular. Damit verstößt es gegen § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3 a UWG Informationspflichten verletzt, die- wie — unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14, juris).
cc) Verfügungsantrag zu 4.
Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten informiert nicht über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen aus Art. 246 c Nr. 1 EGBGB.
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.
dd) Verfügungsantrag zu 5.
Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, wie er mit den gemäß § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Damit genügt es nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 3 EGBGB.
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.
ee) Verfügungsantrag zu 6.
Das streitgegenständliche Angebot des Verfügungsbeklagten unterrichtet den Kunden nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Damit genügt das Angebot nicht den Anforderungen des Art. 246 c Nr. 2 EGBGB.
ff) Verfügungsantrag zu 7.
Das Angebot lässt die von Art 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen in Bezug auf das Mängelhaftungsrecht für die Ware vermissen.
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.
gg) Verfügungsantrag zu 8.
Der Verfügungsbeklagte ist seiner Verpflichtung aus Art 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform eBay (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17, juris).
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.
hh) Verfügungsantrag zu 9., 10. und 11.
Die im streitgegenständlichen Angebot des Verfügungsbeklagten enthaltenen Belehrungen über die Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht sowie über das Rückgaberecht sind widersprüchlich bzw. entsprechen nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zugleich genügen die Belehrungen nicht den Informationspflichten des § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 21 3 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB.
Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3 a UWG.
c) Die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung bestehende Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch — zum Teil — entfallen, dass der Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich verschiedenen Beanstandungen des Verfügungsklägers durch eine Überarbeitung seines Angebotes abgeholfen haben will.
Weil künftige Verletzungshandlungen ansonsten sanktionslos bleiben würden, entfällt die Wiederholungsgefahr im Normalfall nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also der Erklärung des Schuldners mit der er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und mit dem er zur Bekräftigung dieser übernommen Verpflichtung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht. Der bloße Wegfall der Störung oder die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen Abstand zu nehmen, genügen nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.48 und 1.49 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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