Preisvorschlag eBay

Unterbreiten Sie einem Verkäufer einen Preisvorschlag, dann gehen Sie einen verbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer ein, wenn dieser Ihren Preisvorschlag akzeptiert. Das Preisvorschlagsverfahren gestaltet sich wie folgt:

 

Bei dem jeweiligen eBay-Angebot befindet sich der Button mit der Aufschrift „Preisvorschlag senden“, siehe hier:

 

 

Durch Klick auf den Button „Preisvorschlag senden“ öffnet sich ein weiteres eBay Feld. Dort müssen Sie Ihren Preisvorschlag zunächst eintippen, danach können Sie auswählen, wann Ihr Preisvorschlag ablaufen soll. Voreingestellt ist bei eBay 1 Tag. Sie können auch 12 Stunden oder 2 Tage auswählen. Ebenfalls können Sie dem Verkäufer eine Nachricht mit einer maximal Zeichenlänge von 250 Zeichen senden. Danach haben Sie noch einmal die Möglichkeit, Ihren Preisvorschlag zu prüfen.

 

Im 3. und letzten Schritt können Sie Ihren Preisvorschlag noch einmal prüfen. Stellen Sie einen Fehler fest, dann können Sie den Preisvorschlag bearbeiten. Ist alles korrekt, dann müssen Sie nur noch auf „Preisvorschlag senden“ klicken, um dem Verkäufer Ihren Preisvorschlag zu machen. Akzeptiert der Verkäufer Ihren Vorschlag, dann kommt dadurch ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Hierauf weist eBay auch ausdrücklich hin

Durch Klicken auf Preisvorschlag senden gehen Sie einen verbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer ein, wenn dieser Ihren Preisvorschlag akzeptiert.

 

Käufer will Kaufvertrag nicht erfüllen

Derzeit habe ich genau so einen Fall. Ein Interessent hat einem Verkäufer einen Preisvorschlag unterbreitet. Der Verkäufer hat den Preisvorschlag angenommen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Käufer weigert sich jetzt, den Vertrag zu erfüllen. Er ist der Ansicht, der Artikel entspräche nicht der Artikelbeschreibung.

 

Ich habe Kaufpreisklage erhoben. Die Einzelheiten:

Klage

 

des Herrn XXXX

 

-Kläger-

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

Herrn XXXX

 

-Beklagter-

 

Streitwert: 81.000 Euro

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an der Uhr, Marke: XXX, Modell: XXX, Referenz: XXX, Gehäuse Nr.:XXX, Werk Nr.: XXX zu bezahlen.

 

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 24.01.2021 in Annahmeverzug befindet

 

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

4. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Im Übrigen wird angeregt, einen früher ersten Termin zu bestimmen.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist der Kläger einverstanden.

 

Begründung:

Der Kläger bot über den Onlinemarktplatz eBay eine Uhr der Marke XXX, Modell: XXX, Referenz: XXX, Gehäuse Nr.: XXX, Werk Nr.: XXX zum Preis von 85.000 Euro zum Kauf an.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer: XXXX – Anlage 1

 

Der Beklagte hat dem Kläger am 16.01.2021 um 17:59 Uhr für die angebotene Uhr einen Preisvorschlag in Höhe von 81.000 Euro unterbreitet.

 

Beweis: Preisvorschlag vom 16.01.2021, 17:59 Uhr – Anlage 2

 

Diesen Preisvorschlag nahm der Kläger an.

 

Beweis: Verkaufsbestätigung durch eBay vom 16.01.2021, 19:24 Uhr – Anlage 3

 

Die Kontaktdaten des Beklagten hat der Kläger im Rahmen der eBay-Kaufabwicklung erhalten.

 

Beweis: Ausdruck der Einzelheiten zur Zahlung – Anlage 4

 

Durch die Annahme des vom Beklagten unterbreiteten Preisvorschlages ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

 

Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass der vereinbarte Kaufpreis bei Abholung der Uhr bezahlt werden sollte. Die Abholung sollte beim Kläger unter der in der Klageschrift genannten Anschrift am 24.01.2021 gegen 14:15 Uhr durch den Beklagten erfolgen.

 

Der Beklagte erschien mit einer weiteren Person auch zum vereinbarten Treffen. Der Kläger präsentierte dem Beklagten die Uhr und dieser nahm sie mit einer Lupe in Augenschein. Dabei äußerte er, dass an der Lünette der Uhr Tragespuren zu sehen seien. Der Kläger wies den Beklagten sodann freundlich darauf hin, dass es sich bei der Uhr – entsprechend der eBay-Artikelbeschreibung – um eine gebrauchte Uhr handelt, die im November 2018 erworben wurde und vom Kläger in der Folgezeit auch getragen worden ist. Tragespuren sind bei einer über 2 Jahre alten gebrauchten Uhr unvermeidbar. Der Kläger hatte die Uhr auch ausdrücklich als gebraucht und gerade nicht als „neu“ oder „neuwertig“ angeboten. Auch wies der Kläger in der Artikelbeschreibung explizit darauf hin, dass er die Uhr getragen hat. Die angebotene Uhr entspricht der Artikelbeschreibung.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Nicht jeder noch so kleine Microswirl, der unter einer Lupe erkennbar wird, muss auch bei einer als gebraucht angebotenen Uhr in einer Artikelbeschreibung aufgeführt werden. Dies versteht sich von selbst. Anders wäre es nur zum Beispiel bei tiefen Kratzern, oder Macken, die über normale Tragespuren hinausgehen. Dies müsste bei der Beschreibung eines Artikels im Vorfeld genannt werden, da damit ein Käufer nicht rechnen muss. Vorliegend gibt es derartige Beschädigungen jedoch nicht.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Der Beklagte erklärte, dass er wegen dieser Tragespuren die Abnahme der Uhr und deren Bezahlung ablehne.

 

Beweis: Zeugnis der Frau XXXXX

 

Wenn der Beklagte eine neue, absolut makellose Uhr erwerben möchte, dann hätte er sich für den Kauf einer neuen statt einer gebrauchten Uhr entscheiden müssen.

 

Der Klageanspruch ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB, der Zinsanspruch aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sich der Beklagte am 24.01.2021 endgültig geweigert hat, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen.

 

Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Klage wurde beim Landgericht Heidelberg am 24.01.2021 eingereicht.

 

Wie das Verfahren weiter geht, werde ich an dieser Stelle berichten.

 

Update 28.01.2021: Das Verfahren wird jetzt unter dem Aktenzeichen 4 O 29/21 geführt. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.991 EUR wurden angefordert. Als nächstes wird das Gericht die Klage dem Beklagten zustellen.