Die Parteien streiten um Abmahnkosten, welche der Kläger im Wege der Zahlungsklage vor dem LG Bochum geltend machte. Die Beklagte hielt das Gericht für örtlich unzuständig und auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für nicht erforderlich. Ferner war sie der Auffassung, der Streitwert sei viel zu hoch angesetzt. Mit diesen Fragen hatte sich das LG Bochum, I-13 O 198/09 , Urteil vom 16.12.2009, unter anderem zu befassen. Hier die Einzelheiten:

"… hat die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand:
Beide Parteien bieten XXXXXXXXXXXXX im Internet an. Das Angebot der Beklagten bei dem Artikel XXXXX u. a. mit folgenden Aussagen:


„Garantie
Sie erhalten bei uns 2 Jahre Garantie bei privater Nutzung."

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Waren oder wenn es sich um eine wiederkehrende Lieferung handelt, frühestens mit Erhalt der ersten Teillieferung und mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung."

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV0."

Mit Schreiben vom 18.09.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verwendung wettbewerbswidriger Klauseln ab. Am 30.09.2009 gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz der Rechtslage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, Der Aufforderung der Klägerin im Abmahnschreiben, die Rechtsanwaltskosten bis zum 29.09.2009 zu zahlen, kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte sei zur Erstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR auf der Grundlage einer Gebühr von 1,3, also zur Zahlung von 1.005,40 EUR netto, verpflichtet.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Es bestehe kein besonderer Gerichtsstand, so dass die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand und damit beim Landgericht Würzburg zu verklagen sei. Die Klage sei unbegründet. Ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR sei völlig überzogen. Die Einschaltung eines Anwalts sei entbehrlich gewesen, weil es sich um einen äußerst einfachen Sachverhalt handele. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Es bestehe der Anschein, dass die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich erfolge, zumal die Klägerin die Klausel bezüglich der Rücksendekosten rüge, obwohl sie selbst auf ihrer Homepage einen Hinweis ohne entsprechende vertragliche Regelung verwende.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten greift nicht durch. Das Landgericht Bochum ist örtlich zuständig. Aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum, weil die Werbung der Beklagten im Internet und damit auch im hiesigen Bezirk bestimmungsgemäß abrufbar war, so dass die wettbewerbswidrige Handlung auch im hiesigen Bezirk begangen ist. Die Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes" erfasst auch den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 14 Rdnr. 4).

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Abmahnung war berechtigt. Die Werbung der Beklagten mit der Aussage „Garantie. Sie erhalten bei uns zwei Jahre Garantie bei privater Nutzung" war wettbewerbswidrig, weil bei der Werbeaussage entgegen § 477 Abs. 2 BGB nähere Angaben zum Inhalt der Garantie sowie der Hinweis, dass Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, fehlen. Auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten war hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist falsch und damit wettbewerbswidrig, weil die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB sowie den Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V m. § 3 BGB-InfoVO zu laufen beginnt. Zudem war die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen wettbewerbswidrig, weil es für den Verbraucher unklar war, welche Belehrung gilt.

Die Beklagte ist daher nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zur Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Das Gericht vermag der Auffassung der Beklagten, die Einschaltung seines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, nicht zu folgen. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten steht es jedem Wettbewerber frei, sich für die Abmahnung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Höhe des Gegenstandswerts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist, entspricht der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs sondern dem des Hauptsacheverfahrens (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 1.96). Die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR ist für eine durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Hauptsache nicht zu beanstanden, zumal im vorliegenden Fall mehrere Verstöße gerügt wurden. Auch eine 1,3 Mittelgebühr ist angemessen. Die Klägerin kann von der Beklagten daher Erstattung des Betrages von 1.005,40 EUR verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO."