Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom 6.6.2011, Az.: 7 O 21691/98, ein Ordnungsgeld von gigantischen 35.000 EUR festgesetzt. Hier die Einzelheiten:

"erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) am 6.6.2011 folgenden

Beschluss:

1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 8.12.1998 ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft von 35 Tagen festgesetzt.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.12.1998 wurde dem Schuldner auf Antrag der XXXXX (nunmehr firmierend unter Richmond XXXXX, HR-Auszug in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 16.12.2004) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Uhr, die bereits einmal an einen Endkunden veräußert worden war, als „neu" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen. Die einstweilige Verfügung wurde dem Antragsgegner im Parteibetrieb am 19.12.1998 zugestellt. Die einstweilige Verfügung wurde vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannt (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 16.12.2004).

Mit Beschluss vom 23.9.1999 wurde gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM verhängt (BI. 38/42 d.A.).

Wegen eines weiteren von der Gläubigerin gerügten Verstoßes kam es zwischen den Parteien im Termin vom 3.2.2000 zum Abschluss eines Vergleichs (Protokoll vom 3.2.2000, Seite 2 = Bl. 75 d.A.).

Mit Beschluss vom 10.7.2000 wurde gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 DM festgesetzt (BI. 105/110 d.A.).

Wegen zweier weiterer Verstöße gegen das oben genannte Unterlassungsgebot verhängte die Kammer mit Beschluss vom 13.10.2005 ein Ordnungsgeld von 40.000,00 € (15.000,00 € und 25.000,00 €).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folgender Sachverhalt:

Am 2.12.2010 bot der Schuldner im Internet (XXXXX) eine Uhr der Marke Piaget, Modell Limelight Magic Hour Diamond Rosegold 40 x 31 mm, mit der Referenznummer 32099 an. Diese Uhr bot der Schuldner zum Preis von „€ 13.339,00 zzgl. Versandkosten, … Differenzbesteuert nach § 25 a USt" als „Neu" an. Dabei definierte der Schuldner den Begriff „neu" auf der gleichen Seite im Anschluss an die Beschreibung der Uhr unter der Rubrik „Die Klassifizierung unserer Okkasionsuhren" folgendermaßen: „Uhr, die nagelneu ist, ohne Vorbesitzer und mit original Box und allen Papieren" (Anlage K 4).

Am Donnerstag, den 2.12.2010 um 18.40 Uhr bestellte die Zeugin XXXXX diese Uhr bei dem Schuldner. Am 3.12.2010 bestätigte der Schuldner die Bestellung (Anlage K 6) mit folgenden Worten:

„vielen Dank für Ihr Vertrauen und der damit verbundenen Bestellung mit der Auf-trags/Bestellnummer 1683 … zu Ihrem Juwelier XXXXX Okkasionspreis von 13.339,- Euro … Wir haben die Uhr sofort für Sie reserviert / bestellt … überweisen Sie den Gesamtbetrag von 13.364,- Euro … Selbstverständlich erhalten Sie eine brand NEUE Uhr inkl. Original Box und Papieren."

Die an Frau XXXXX verkaufte Uhr war von der Gläubigerin an die Konzessionärin XXXXX ausgeliefert worden, die diese im Sommer 2010 an einen Endkunden veräußert hatte. Obwohl die Uhr vom Schuldner von einem Endkunden erworben war, bat dessen Mitarbeiterin, XXXXX, diese im Namen des Schuldners, wie oben wiedergegeben (Anlagen K 4, K 6), als „neu", „nagelneu", „ohne Vorbesitzer" und „brandNEU" an.

Die Gläubigerin sieht darin einen weiteren Verstoß gegen die einstweilige Verfügung.

Sie beantragt, gegen den Schuldner wegen des wiederholten Verstoßes gegen das Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Uhr, die bereits einmal an einen Endkunden veräußert worden war, als „neu" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen.

Der Schuldner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet einen schuldhaften Verstoß. Er habe alle Mitarbeiter genauestens über den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Folgen eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung aufgeklärt. Im Hinblick auf die früheren Ordnungsmittelverfahren habe er seine Konsequenzen gezogen und alles unternommen, damit es nicht zu weiteren Verletzungshandlungen kommt. Der Schuldner führe persönlich Stichproben bei den Aktivitäten seiner Mitarbeiter durch, lasse diese aber auch zusätzlich von Frau XXXXX überwachen. Außerdem sei an jedem Arbeitsplatz das als Anlage 1 vorgelegte Schreiben ausgehändigt worden, damit die Mitarbeiter auch beim Einstellen der neuen Artikel stets an die einstweilige Verfügung erinnert werden. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

(…)

Seine Mitarbeiterin, XXXXX, habe aber entgegen den Anweisungen des Schuldners gehandelt. Ihm könne das hier vorliegende bewusste, eigenmächtige Handeln der XXXXX nicht zugerechnet werden. Ihn treffe weder ein eigenes, noch ein Organisationsverschulden.

II.
Der Ordnungsmittelantrag ist zulässig. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Da dies auch vom Schuldner nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.

Der Ordnungsmittelantrag ist auch begründet, da das Angebot und die Auslieferung der Uhr sich als Verstoß gegen das Verbot darstellt und den Schuldner hieran auch ein Verschulden trifft.

a) Es ist unstreitig, dass die Uhr nicht mehr „neu" im Sinne des Verbots gemäß der einstweiligen Verfügung der Kammer war, denn die Uhr war bereits zuvor an (mindestens) einen Endkunden verkauft worden. Das Angebot und die Auslieferung der Uhr ist als Verkauf im Sinne des tenorierten Verbots zu qualifizieren.

Mit der einstweiligen Verfügung wurden, dem formulierten Antrag entsprechend, dem Schuldner drei Handlungen verboten, nämlich eine Uhr, die bereits einmal an einen Endkunden veräußert worden war, als „neu" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen.

Lediglich mündliche Ermahnungen sind in der Regel nicht geeignet, eigenverantwortlich handelnde und nicht im Einzelfall überwachte Mitarbeiter zu einer zuverlässigen Beachtung eines gerichtlichen Verbots anzuhalten. Vielmehr wird im Regelfall eine schriftliche, vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung erforderlich sein, um – wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.10.2005 ausgeführt hat – einzelne Mitarbeiter auch für die Zuwiderhandlung gegen erteilte Anweisungen verantwortlich machen zu können. Gerade dort, wo Mitarbeiter durch Provisionen einen starken Anreiz haben, durch wettbewerbswidrige Handlungen Kaufabschlüsse herbeizuführen, sind derartige angedrohte und im Verstoßfall konsequent umgesetzte Sanktionen unerlässlich. Die Ernsthaftigkeit einer Drohung kann daher in Konstellationen wie der Vorliegenden nur durch schriftlich von den einzelnen Mitarbeitern eingeholte Verpflichtungserklärungen gewährleistet werden. Umso mehr ist dies in einer Situation zu fordern, in der in der Vergangenheit bereits die oben zitierten vielfachen Verstöße gegen das vorliegend streitgegenständliche Verbot und darüber hinaus gerichtsbekannt eine Vielzahl weiterer Wettbewerbsverstöße im Betrieb des Schuldners vorgekommen waren.

Die oben wiedergegebene (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.4.2011 eingereichte) Erinnerung, die an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter aufgehängt worden sein soll, ist auch deswegen nicht geeignet, eine wirksame Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung zu gewährleisten, weil dort nur in Bezug auf Uhren bestimmter Hersteller und Marken an die Notwendigkeit erinnert wurde, diese statt mit „neu" mit „ungetragen" zu bewerben, wenn sie aus zweiter Hand erworben wurden. Dieser Hinweis legt es sogar nahe, dass solche Uhren irreführender Weise von Mitarbeitern des Schuldners als „neu" bezeichnet zu werden pflegen und nur eine Anweisung bestand, dies bei bestimmten Marken aus dem Sortiment der Gläubigerin zu vermeiden. Dies kann aber keine wirksame Durchsetzung des gerichtlichen Verbots gewährleisten, da dieses nicht auf Uhren solcher Marken beschränkt ist.

b) Den Schuldner trifft an der Auslieferung der Uhr, die bereits zuvor an einen Endkunden veräußert worden war, als „neue" Uhr auch ein Verschulden.

Unabhängig von der Frage, ob aufgrund der unstreitigen Auslieferung einer nicht mehr neuen Uhr der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass dies auf einem Verschulden, nämlich auf einer unzureichenden Organisation und Überwachung der Auslieferung der Uhren beruht, ist es Sache des Schuldners, zu der Organisation und Überwachung der Bestellvorgänge vorzutragen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 6.8 m.w.N.), da die Gläubigerin als Außenstehende keinen Einblick in diese Vorgänge haben kann, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 13.10.2005 erörtert (BI. 183 d.A.).

Die oben zitierten, vom Schuldner vorgetragenen Maßnahmen sind in keiner Weise geeignet, die Beachtung des gerichtlichen Verbots sicherzustellen. Denn der Schuldner hat alle ihm tatsächlich und rechtlich möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausweisung von gebrauchten Uhren als „neu" von Seiten der damit betrauten Mitarbeiter zu vermeiden. Hieran werden nach allgemeiner Auffas¬sung sehr hohe Anforderungen gestellt (vergleiche Harte/Henning/Brüning, UWG, vor § 12 Rdn. 305; Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 831; jeweils mit umfangreichen Rspr.-Nachweisen). Wenn in Zahlung genommene und damit nicht mehr neue Uhren äußerlich von neuen Uhren nicht unterscheidbar sind, ist es, wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.10.2005 ausgeführt hat, nicht verständlich, warum derartige Uhren nicht gesondert, d.h. getrennt von Neuware, gelagert werden und warum diese nicht — wie ohne weiteres möglich — durch einen Aufkleber etc. entsprechend gekennzeichnet werden. Denn bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Bestellungen ist nicht gewährleistet, dass jeweils eine entsprechende sorgfältige Bearbeitung der Bestellung erfolgt. Die inhaltlich nicht näher spezifizierten Anweisungen an die Mitarbeiter(innen) reichen hierzu nicht aus. Vielmehr hätte es nahe gelegen, eine organisatorische Struktur zu etablieren, die den Mitarbeiter(innen) bei allen aus zweiter Hand erworbenen Uhren deutlich macht, dass diese gerade nicht mehr „neu" sind. Ersichtlich hat der Schuldner die Anregung der Kammer, entsprechende Uhren mittels Aufklebern entsprechend zu kennzeichnen, aber nicht aufgegriffen und umgesetzt, sondern es bei mündlichen Ermahnungen und einzelnen Kontrollen belassen.

c) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bemessungskriterien (vergleiche BGH NJW 2004, 506, 510 — Euro-Einführungsrabatt) war in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Verstoß ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000,00 € zu verhängen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Verhalten des Schuldners nicht nachweisbar darauf gerichtet ist, das Verbot zu umgehen, sondern ihm lediglich ein fahrlässiges Verhalten (siehe vorstehend) vorzuwerfen ist. Der Grund der Fahrlässigkeit ist dabei aber durchaus erheblich, da der Schuldner offenbar trotz der bisher erfolgten Verstöße den Hinweisen der Kammer weder ein funktionierendes Organisationssystem zur Vermeidung weiterer Verstöße etabliert, noch eine Eigenkontrolle aller Verkaufsvorgänge durchgeführt hat. Weiter wird zugrunde gelegt, dass bereits einmal an einen Endkunden ausgelieferte Uhren aufgrund der verkürzten Garantiezeit etc. nur mehr zu einem geringeren Preis als „neue" Uhren abzusetzen sind. Insbesondere musste Berücksichtigung finden, dass die bereits mehrfach erfolgte Verhängung von Ordnungsmittel den Schuldner nicht dazu bewegen konnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Zuwiderhandlungen vorzubeugen. Es bedufte daher einerseits einer empfindlichen Ahndung dieses Verhaltens mit der Folge einer nochmaligen Erhöhung des Ordnungsmittels. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Schuldner auf andere Weise ersichtlich nicht zu weiteren gebotenen Maßnahmen veranlasst werden kann, so dass eine Erhöhung auch unter präventiven Gesichtspunkten zu erfolgen hatte. Da der letzte Ordnungsmittelbeschluss allerdings bereits über fünf Jahre zurücklag, erschien ein Betrag in Höhe von 35.000,00 € trotz der Hochpreisigkeit der Uhren und des Umfangs der Vertriebstätigkeit des Schuldners noch ausreichend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3, § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO entsprechend dem auf 40.000,00 € geschätzten Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots."

 

Fazit:

Nehmen Sie einstweilige Verfügungen sehr – SEHRernst. Andernfalls könnte Ihnen ein ähnlichen Schicksal drohen.

Sie haben  eine einstweilige Verfügung erhalten? Lesen Sie hier, wie Sie sich verhalten sollten.