Abmahnung und Unterwerfung

§ 13 UWG trägt die Überschrift Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

 

Im folgenden 1. Kapitel geht es zunächst um die Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung. Lesen Sie unter anderem, was die Voraussetzungen der Abmahnung sind. Im Anschluss daran geht es um die Unterlassungsverpflichtung. Sie können auch einfach und bequem über die Seitennavigation zum gewünschten Themengebiet gelangen. Über die Suche-Funktion können Sie ebenfalls die gesamte Datenbank von Abmahnung.de nach dem gewünschten Suchbegriff durchsuchen.

 

Und wie immer gilt:

 

Sollten Sie einmal nicht finden, wonach Sie suchen, dann kontaktieren Sie mich bitte. Für Anregungen und Kritik bin ich jederzeit offen. Ich möchte dieses Informationsangebot zum Thema Abmahnung so praxisnah wie nur möglich gestalten. Daher würde ich mich über Ihre Meinung sehr freuen.

 

I. Allgemeines

Es ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG geregelt, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen sollen. Der Schuldner soll also die Möglichkeit bekommen den Streit durch die Abgabe einer geeigneten (strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Das richterrechtlich entwickelte Institut von Abmahnung und Unterwerfung findet somit seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG.

 

 

Was war eigentlich der Anlass für den Gesetzgeber, das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung in das Gesetz aufzunehmen?

Die praktische Relevanz dieses Instituts bei der außergerichtlichen Konfliktlösung war der Anlass des Gesetzgebers. Die Abmahnung ist nämlich bereits seit den frühen 60er Jahren des letzten Jahrhunderts ein bewährtes Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bereich des Wettbewerbsrechts. Viele Wettbewerbsstreitigkeiten können durch eine außergerichtliche Abmahnung und Unterwerfung ohne gerichtliche Hilfe schnell erledigt werden.

 

 

Besteht eigentlich eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung?

Nein. In § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG verwendet der Gesetzgeber ausdrücklich den Begriff „sollen„. Es besteht keine Rechtspflicht zur vorherigen Abmahnung. Es kann auch sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine Abmahnung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren. Mahnt der Gläubiger zuvor nicht ab, dann kann das für ihn nachteilige Rechtsfolgen (Kostentragungspflicht) haben. Insofern kann man bei einer Abmahnung von einer Obliegenheit des Gläubigers sprechen. 

 

Es ist  aus Kostengründen ratsam, zunächst immer vorher abzumahnen. Unterlässt nämlich der Gläubiger eine mögliche und zumutbare Abmahnung und beantragt z.B. sofort eine einstweilige Verfügung, dann riskiert er, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Abgemahnte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Der Abgemahnte wird dann nämlich in der Regel so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage, bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Natürlich ergeht dann zugunsten des Klägers ein Anerkenntnisurteil. Er hat aber gleichwohl die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er eben nicht zuvor abgemahnt hat.

 

 

Mein Rat:

Immer zuvor abmahnen, um einer negativen Kostenfolge zu entgehen!

 

Exkurs: Unterlassungserklärung statt sofortiges Anerkenntnis

Neben einem sofortigen Anerkenntnis kommt auch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung in Betracht. Durch den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann der Schuldner den Gläubiger zwingen, die Klage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. Bei einer Klagerücknahme trifft den Gläubiger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kostenlast.

 

Könnte ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliegen?

In dieser Vorschrift heißt es:

„Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.“

 

NEIN. Es hat niemals Anlass für die Klageerhebung bestanden! Sollte der Gläubiger die Klage für erledigt erklären, dann sollte der Schuldner dem immer zustimmen, um der Kostenlast zu entgehen. In der Praxis kommt es  immer wieder vor, dass der Schuldner sich der Erledigungserklärung nicht anschließt (Achtung: typische Fehlerquelle), weil er das Verhalten beispielsweise gar nicht für wettbewerbswidrig hält. In diesem Falle kommt es zu einer Sachprüfung durch das erkennende Gericht. Sofern die Klage vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung begründet war, so wird vom Gericht in einem Feststellungsurteil ausgesprochen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und der Beklagte (Schuldner) die Kosten zu tragen hat.

 

Besonderheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Es entspricht im einstweiligen Verfügungsverfahren dem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO, wenn der Schuldner den Widerspruch auf die Kosten beschränkt (keinen Gesamtwiderspruch einlegen! – Achtung: typische Fehlerquelle). Dadurch wird nämlich vom Schuldner zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung in der Sache akzeptiert. 

 

Was ist, wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde?

Viele Kollegen nehmen in diesem Falle fälschlicherweise an, dass dann der Kostenwiderspruch der richtige Rechtsbehelf sei (Achtung: typische Fehlerquelle). Der Schuldner darf in diesem Fall seinen Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung gerade nicht auf die Kosten beschränken! Der Schuldner erhebt doch gegen die Beschlussverfügung den Einwand, dass es mangels Wiederholungsgefahr am Verfügungsanspruch fehlt.

 

Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete

Anspruchsberechtigte: Abmahnbefugt sind diejenigen, die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt sind. Dies sind gemäß § 8 UWG Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen, sowie die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

 

Anspruchsverpflichtete: Das sind diejenigen, die wettbewerbswidrig handeln. Diese sind Schuldner des Unterlassungsanspruchs.