Über die Abmahnungen des Herrn Dr. Jochen Flegl durch die Flegl Rechtsanwälte hatte ich bereits ausführlich berichtet. Die Flegl Rechtsanwalts GmbH hatte es vor dem Amtsgericht Leonberg versucht, die vermeintlichen Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leonberg besteht aber kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, weil es sich um einen Fall der Selbstbeauftragung handelt.
Einen Schadensersatzanspruch hält das Gericht in Höhe von 160 EUR statt geforderter 650 EUR für angemessen. Das Urteil ist aus meiner Sicht absolut lesenswert und nachvollziehbar. Das Urteil habe ich für Sie nachfolgend wiedergegeben. Die Einzelheiten können Sie jetzt bei Interesse hier nachlesen:
Aktenzeichen: 7 C 583/15
In dem Rechtsstreit
Flegl Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Jochen Flegl, Klosterstraße 2, 71229 Leonberg
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Flegl Rechtsanwälte GmbH, Klosterstraße 2, 71229 Leonberg
gegen
XXX
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven
wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung
hat das Amtsgericht Leonberg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.10.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 160,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3/4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/ 4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 2. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 3. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Die Berufung wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf 650,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Die Klägerin hatte die Beklagten, welche eine Homepage mit dem Namen „XXX“ betreiben, mit Schreiben vom 02.04.2014 abgemahnt.
Die Unterlassungserklärung ist von Seiten der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben worden.
Die Klägerin macht nunmehr Schadenersatz geltend.
Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien zum Schadenersatz verpflichtet, wobei dieser im Rahmen der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 650,– € zustehe.
Die Klägerin trägt vor,
bei der Schätzung dieses Schadenersatzanspruches könne von dem Stundenlohn für Rechtsanwälte in Höhe von 180,– € netto im Raum Stuttgart ausgegangen werden. Bei einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, welcher zugleich dichte, sei für die Erstellung des von den Beklagten genutzten Impressums eine anwaltliche Tätigkeit für ca. 3 Stunden erforderlich gewesen. Weiter könne auch die übliche Vergütung eines Texters herangezogen werden. Für einen einfachen Text sei ein Betrag in Höhe von 600,– € bis 1.200,– € netto anzusetzen.
Weiter macht die Klägerin Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Abmahnung und den Schaden-ersatzanspruch geltend.
Aus einem Streitwert in Höhe von 1.650,– € errechnet sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 215,– €.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1 – 2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.
Durch Schriftsatz vom 23.09.2015 ist die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1, der XXX GbR zurückgenommen worden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Klägerin stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
Ein Schadenersatz könne sie nicht verlangen, da man in der heutigen Zeit ein Impressum überall kostenlos mit sogenannten Impressumsgeneratoren z.B. auf der Deutschen Anwaltshotline generieren könne.
Kein Ratsuchender würde für die Erstellung eines lmpressums in der heutigen Zeit auch nur einen Cent bezahlen.
Im Übrigen könne auch der Text der Klägerin gratis genutzt werden, sofern die Quellenangabe erfolge.
Die Beklagten bestreiten, dass überhaupt irgend jemand für dieses Impressum 650,– an die Klägerin bezahlt habe.
Als Aufwand sei ein Zeitaufwand von höchstens 3 Minuten anzusetzen, jedoch keine 3 Stunden.
Auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestehe nicht.
Es handle sich um einen klassischen Selbstauftrag. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen, da sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, um eine derartige Abmahnung auszusprechen.
Es fehle am Merkmal der Erforderlichkeit. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass die auf die Klägerin selbst ausgestellte Rechnung gezahlt wurde.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 160,– €.
Die Beklagten haben das vom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Dr. Jochen Flegl, erstellte Impressum, an welchem der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zusteht, auf ihre Homepage heruntergeladen, ohne die Quelle zu benennen. Dies ist unstreitig.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dieses Impressum die Schwelle des Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht, sodass von einem Urheberrechtsschutz auszugehen ist.
Die Klägerin ist auf Grund der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Urheber Herrn Dr. Jochen Flegl berechtigt, die Nutzungsrechte an diesem Impressum wahrzunehmen.
Der Schadenersatz ist im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen.
Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (Beck’scher Onlinekommentar § 97 UrhG).
Dabei ist geschuldet eine angemessene Lizenzgebühr. Als angemessen ist eine Lizenzgebühr anzusehen, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung verständlicherweise vereinbart hätten. Es können allgemeine Vergütungs- und Tarifsätze zu Grunde gelegt werden.
Sofern solche fehlen, ist die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Dabei sind als Parameter erheblich die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Wertes bzw. dessen Urheber etc. (Beck’scher Onlinekommentar UrhG § 97 Rd.-Nr. 125).
Allgemeine Vergütungs- oder Tarifsätze sind nicht vorhanden, so dass die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagten ein Impressum für ihre Homepage kostenlos im Internet auch von anderen Anbietern hätten bekommen können. Auch die Klägerin hat dieses Impressum kostenlos angeboten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass als Grundlage der Schätzung nicht, wie von Seiten der Klägerin vorgetragen ein Stundensatz des Rechtsanwaltes in Höhe von 180,00 € pro Stunde für 3 Stunden angesetzt werden kann, ebensowenig die Stundensätze für einen Texter.
Gegen die Schätzungsgrundlage Rechtsanwaltsgebühren spricht bereits, dass die Klägerin ei- ne Haftung für das von ihr ins Internet gestellte Impressum ausdrücklich ausschließt, sodass eine Erstellung des Impressums im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit, welche die Haftung beinhaltet hätte, nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Weiter ist erheblich, dass zum einen das Impressum kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann, zum anderen dass auf der Homepage der Klägerin auch nicht ersichtlich ist, dass das angebotene Impressum in Gedichtform ausgeführt ist.
Diese Gedichtform ist lediglich von einem Nutzer, der dieses Impressum intensiv liest, nach Herunterladen zu erkennen.
Es kann daher als Schätzgrundlage auch nicht die übliche Vergütung eines Texters/Dichters angenommen werden, da ein verständiger Vertragspartner für ein Impressum, welches er kostenlos im Internet herunterladen kann, nicht die von der Klägerin vorgetragenen Beträge von 600,-€ bis 1200 € zahlen würde.
Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, ein Impressum in dem Umfang, den die Klägerin anbiette, auf ihrer Homepage einzustellen.
Das Gericht hält daher als Grundlage, um den angemessenen Lizenzschaden zu schätzen eine Beratungsgebühr gern. § 34 RVG für angemessen, welche angefallen wäre, sofern sich die Beklagten durch die Klägerin dahingehend hätten beraten lassen, was sie bei der Einstellung eines Impressums auf ihrer gewerblichen Homepage beachten müssen.
Für eine solche Beratung ist das Gericht der Auffassung, hätte ein Streitwert in Höhe von bis zu 1.500,00 € angesetzt werden können.
Ausgehend von diesem Streitwert wäre eine Regelgeschäftsgebühr (1,3) in Höhe von 149,50 angefallen.
Zuzüglich der Auslagenpauschale ergebe dies einen Betrag in Höhe von 169,50 €.
Eine Gebühr in Höhe von 169,50 könnte daher im Rahmen der Beratungsgebühr gem. § 34 RVG von Seiten der Klägerin dem Beklagten für eine solche Beratung in Rechnung gestellt worden sein.
Weiter könnte der Schätzung der Betrag zugrundegelegt werden, der bei Anbietern im Internet für die Erstellung von Texten verlangt wird. Die Internetseiten www.textbroker.de und www.textlogon.de sowie weitere Seiten bieten solche Texte an. Für einen Text mit der vom Geschäftsführer der Klägerin erstellten Länge ( ca. 350 Wörter) wäre ein Preis zwischen 22,75,- € und 56,- € zu zahlen. Im vorliegenden Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine juristische Kenntnis vorausgesetzt werden muss, um den Text zu erstellen, wobei eine Haftung ja gerade nicht übernommen wird, so dass der Betrag angemessen zu erhöhen wäre.
Das Gericht hält daher unter Zugrundelegung dieser beiden möglichen Schätzgrundlagen eine Lizenzgebühr in Höhe von 160,- € für angemessen.
Den der Klägerin entstandenen Schaden schätzt das Gericht daher gem. § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 160,00 €.
Der von Seiten der Klägerin darüberhinausgehende geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher abzuweisen.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 215,00 €.
Die Klägerin mahnt im vorliegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung betreffend ihrer eigenen Nutzungsrechte an dem Text des Geschäftsführers Herrn Dr. Jochen Flegl ab.
Es handelt sich daher um einen Fall der sogenannten Selbstbeauftragung.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, um die Abmahnung vorzunehmen, sodass die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten nicht möglich ist.
Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes mandatiert, kann keine Anwaltsgebühren beanspruchen (Landgericht Hamburg 312 0 323/12, ebenso BGH 1 ZR 2/03, Entscheidung vom 6.5.2004 zitiert nach Juris). In dieser Entscheidung führt der BGH aus, dass Grundlage ist, inwieweit die eingesetzte Maßnahme, hier die Selbstbeauftragung, aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Es sei zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sei. Im Rahmen eines Verstoßes des Wettbewerbsrechts (Grundlage der Entscheidung) sei es dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge.
Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen das Nutzungsrecht der Klägerin durch den Beklagten ebenfalls einfach zu erkennen und die Klägerin hat als Rechtsanwaltskanzlei die ausreichenden Sachkenntnisse, um diese Abmahnung selbst durchzuführen.
Der BGH führt weiter aus, dass ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einzusetzen habe. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Entsprechendes gelte für den Fall der Selbstbeauftragung.
Die für die Abmahnung und die Geltendmachung des Schadenersatzes entstandenen Kosten sind der Klägerin daher nicht zu erstatten (ebenso BGH-Urteil vom 12.12.2006 VI ZR 175/05). Auch dort wird vom BGH ausgeführt, dass bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen habe. Es bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.
3.
Ein Anspruch im Hinblick auf die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt ist ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich das Feststellungsinteresse ergibt.
Der generelle Hinweis einer möglichen Insolvenz ist insoweit nicht ausreichend.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.
Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Beim Amtsgericht Leonberg sind eine Vielzahl ähnlicher Verfahren in mehreren Referaten anhängig. Es steht zu erwarten, dass die divergierende Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten getroffen werden. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Berufung.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da das Amtsgericht Leonberg die Berufung zugelassen hat, wäre es möglich, dass sich künftig das Landgericht Stuttgart noch einmal mit dem Vorgang zu befassen hat. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
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