Das Landgericht Meiningen, Beschluss vom 19.5.2015, Aktenzeichen 25 HK O 25/14, musste sich mit der Frage befassen, ob ein Ordnungsgeld gegen einen eBay Verkäufer zu verhängen ist, weil dieser gegen ein Anerkenntnisurteil verstoßen haben könnte. Der Händler hatte auf meinen Rat hin wegen des großen Risikos bzgl. der Grundpreise keine Unterlassungserklärung abgegeben. In der Folgezeit kam es dazu, dass tatsächlich wieder bei einzelnen Produkten keine Grundpreise angezeigt worden waren. Über den Fall habe ich hier berichtet.
Auch wenn der Händler keinesfalls vorsätzlich handelte, verhängte das Gericht jetzt ein Ordnungsgeld von 750 EUR. Die Einzelheiten:
Landgericht Meiningen
Az.: (25) HK O 25/14
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
XXX
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
XXX
– Schuldner –
Prozessbevollmächtigte
XXX
wegen Unterlassung
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
am 19.05.2014
b e s c h l o s s e n :
Gegen die Schuldner wird ein Ordnungsgeld von 750,- € wegen der Zuwiderhandlungen vom 12.3.2015 gegen die im Anerkenntnisurteil der Kammer vom 19.5.2014 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung, Waren ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben, verhängt.
G r ü n d e :
Die im Vollstreckungsantrag vom 18.3.2015 von der Gläubigerin vorgetragenen Zuwiderhandlungen vom 12.3.2015 gegen die Preisangabenverordnung haben die Schuldner nicht bestritten.
Das für die Verhängung des Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO, als die richtige Vollstreckungsmaßnahme, erforderliche Verschulden liegt vor.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es den Schuldnern bei Anspannung der gehörigen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, bei den in eBay eingestellten Artikeln auch den Grundpreis anzugeben. Der Hinweis auf Darstellungsprobleme bei eBay zu Beginn des Jahres genügt nicht. Die Schuldner bieten auch keine plausible Erklärung, warum nur bei einigen Artikeln der Grundpreis fehlt. Der Hinweis auf einen Bagatellverstoß entsprechend dem Urteil des OLG Hamm vom 5.1.2010 verfängt nicht:
Die Einhaltung der Preisangabenverordnung kann nicht davon abhängen, wie leicht der Verbraucher den Grundpreis selbst ausrechnen kann, ob er (nur) mit 10 multiplizieren oder etwa den Verkaufspreis halbieren muss, etc. Es ist schon nicht klar, nach welchem Maßstab sich eine „denkbar einfache Rechenoperation“ richtet und wie es etwa um die mathematischen Fähigkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers bestellt ist. Bei Packungsgrößen – wie hier in Rede – von 75 ml oder 250 g wäre im Übrigen wohl zumindest die Beherrschung des Dreisatzes nötig.
Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 150,- € für jeden der fünf im März diesen Jahres ohne Grundpreis angebotenen Artikel für angemessen, mithin von insgesamt 750,- €.
gez.
XXX
Vorsitzender Richter am Landgericht
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