Wer gegen einen Unterlassungstitel verstößt, der muss mit einem Ordnungsgeldantrag / Zwangsgeldantrag des Gläubigers rechnen. Ob ein Ordnungsgeld verwirkt ist hängt davon ab, ob den Schuldner ein Verschulden trifft oder nicht. Das Gericht müsste im Falle eines Ordnungsgeldantrages prüfen, ob der Schuldner schuldhaft gehandelt hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, ja, ein Verschulden liegt vor, dann würde ein Ordnungsgeld festgesetzt, welches an die Staatskasse zu zahlen wäre. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss könnten natürlich Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Grundpreis bei eBay fehlt – Verstoß gegen Urteil?

Ich habe mich gerade mit der Frage befassen müssen, ob ein schuldhafter Verstoß gegen ein Anerkenntnisurteil vorliegt oder nicht. Ein eBay Verkäufer hatte in der Vergangenheit ein Unterlassungsurteil kassiert, was die Grundpreisangabe zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit fehlten bei 5 Artikeln die Grundpreise, der Gläubiger bemerkte dies und beantragt bei Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen.

 

Ich weiß aus meiner täglichen Beratungspraxis, dass es bei eBay Anfang des Jahres bezüglich der Grundpreisangaben immer wieder zu Darstellungsproblemen beim Grundpreis gekommen ist. eBay hat nämlich daran gearbeitet, bei grundpreispflichtigen Artikeln ein Feld unterhalb des Preises zu integrieren, wo der Grundpreis direkt unterhalb des Gesamtpreises erscheinen sollte. Zwischenzeitlich wurde daher auch eine manuelle Einrichtung der Grundpreisangabe durch eBay ermöglicht.

 

 

Ist ein Ordnungsgeld fällig?

Im Ordnungsgeldverfahren spricht man immer von Antragsteller und Antragsgegner. Der Antragsteller ist derjenige, der das Urteil erwirkt hat und Rechte daraus geltend macht (der ursprüngliche Kläger). Der Antragsgegner ist der Schuldner, im Urteil Beklagter genannt.

 

Die Antragsgegner haben das ergangene Urteil stets sehr ernst genommen und alles unternommen, um nicht dagegen zu verstoßen. Eine Ordnungsgeld ist meiner Ansicht nach mangels Verschuldens nicht verwirkt. Die Antragsgegner bieten bei eBay rund 800 Artikel zum Kauf an. Sie haben bei allen grundpreispflichtigen Artikeln stets den Grundpreis direkt zu Beginn der Artikelüberschrift angegeben, damit dieser mit dem Gesamtpreis unter anderem auch in der eBay Galerieansicht angezeigt wird. Als von eBay später dann ein separates Feld für den Grundpreis zur Verfügung gestellt wurde, wurde auch dieses von den Antragsgegnern genutzt.

 

Die Antragsgegner haben auch bei den eingestellten Artikeln überprüft, ob die Grundpreise angezeigt werden. Es wurden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, ob auch wirklich die Grundpreise angezeigt werden. Diese Kontrollen wurden insbesondere deshalb vorgenommen, weil eBay bei wieder eingestellten Artikeln, also Artikeln, die bereits einmal online waren, Einstellungen – wie den Grundpreis, die Rechtlichen Informationen des Anbieters, oder die Widerrufsbelehrung – aus unbekannten Gründen nicht übernahm oder anzeigte. Diese unvollständigen Artikel haben die Antragsgegner dann manuell beendet, wieder neu eingestellt und geprüft, ob alles stimmt. So verfahren sie seit vielen Monaten.

 

Die von der Antragstellerin aufgespürten Artikel stammen alle von einem einzigen Tag. Dass diese Artikel keinen Grundpreis anzeigten lag an dem zuvor geschilderten Problemen bei eBay. Im Rahmen der nächsten Routinekontrolle hätten die Antragsgegner diese Artikel auch wieder manuell überarbeitet, wie sie es für gewöhnlich immer machen.

 

Die Antragsgegner haben nicht das geringste Interesse daran, gegen das Anerkenntnisurteil zu verstoßen. Eine unterbliebene Grundpreisangabe führt nicht dazu, dass Kunden auf einmal mehr Artikel kaufen, als wenn die Angabe erfolgt. Einen wirtschaftlichen Nutzen haben die Antragsgegner durch die Grundpreisangabe nicht.

 

Ein Verschulden liegt daher meiner Ansicht nach nicht vor.

 

Selbst im Falle eines Verschuldens wäre dieses nur als äußerst gering zu bewerten. Es kommt hinzu, dass gerade bei den von der Antragstellerin aufgespürten Artikeln, der Grundpreis durch leichteste Rechenoperationen ermittelbar ist. Bei dem angebotenen Artikel mit 200 Gramm Inhalt muss der Preis lediglich durch zwei geteilt werden und schon kennt der Verbraucher den Grundpreis. Das OLG Hamm sieht hierin allenfalls einen Bagatellverstoß.

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az.: I-4 O 156/09

 

In dem Urteil des OLG Hamm heißt es:

„Der Schutzumfang wird aber von § 3 UWG derart eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Vielmehr sind bloße Bagatellverstöße ausgenommen.

 

Ein solcher Bagatellverstoß liegt hier vor. Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit sondern nur die Preisklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009, Az.: 4 U 106/09 m. w. N.). Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.“

Die Antragsgegner haben gewiss nicht vorsätzlich gegen das Urteil verstoßen. Im Zeitalter des Internets lassen sich Einstellungsfehler leider immer noch nicht zu 100 % vermeiden und daher sind manuelle Kontrollen erforderlich. Zwischen dem Einstellen des Artikels und der Kontrolle kann aber immer ein gewisser Zeitraum liegen, so dass es systembedingt zu einer kurzen Zeitspanne kommen kann, in der ein Artikel noch nicht alle notwendigen Angaben enthält.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht diesen Sachverhalt werten wird.

 

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Landgericht Meiningen verhängt Ordnungsgeld von 750 EUR

 

 

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