Derzeit erreichen mich zahlreiche Schreiben der Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Die Kollegen nehmen in einem aktuellen Schreiben vom 27.1.2016 im Auftrag Ihrer Mandantschaft (hier z.B. Styleheads GmbH) Bezug auf einen Abmahnvorgang aus dem Jahre 2010 und unterbreiten ein Vergleichsangebot in Höhe von nunmehr 150 EUR.

 

In der Abmahnung aus 2010 ging es damals um die Tonaufnahme „Monsta”. Es wurde die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt und die Zahlung von Schadensersatz. Im Juni 2013 wurde das erste Vergleichsangebot von 250 EUR unterbreitet. Bis dahin passierte gar nichts. Jetzt kommt auf einmal wieder ein Vergleichsangebot, jedoch nur noch in Höhe von 150 EUR.

Warum das alles?

Die Nümann Lang Rechtsanwälte nehmen auf drei BGH Urteile Bezug, nämlich auf

 

Der BGH hat mit diesen Urteilen Schadensersatzbeträge in Höhe von 200 EUR für die Rechtsverletzung an einem Musiktitel bestätigt und den Einwendungen gegen vermeintlich zu hohe Forderungen eine Absage erteilt, so die Nümann Lang Rechtsanwälte.

 

Die ursprünglich geforderten Rechtsanwaltsgebühren sind inzwischen verjährt, aber die Schadensersatzforderung noch nicht. Schadensersatzansprüche für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet verjähren erst nach 10 Jahren.

Klage auf Zahlung von Schadensersatz möglich

Das Risiko einer Klage können Betroffene abwenden, indem Sie das Vergleichsangebot durch Überweisung der geforderten 150 EUR annehmen. Wurde auch Ihnen ein derartiges Vergleichsangebot unterbreitet? Falls ja, dann fragen Sie sich jetzt bestimmt, ob Sie das Angebot annehmen sollen, oder nicht.

 

150 EUR sind natürlich viel Geld, jedoch überlegt bei dieser Summe jeder, ob er es nicht einfach zahlen soll, um endlich Ruhe zu haben. Niemand wünscht sich ein Klageverfahren. Wenn Sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen, dann können Sie sich jetzt schon einmal überlegen, ob Sie die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen können.

Was ich davon halte?

Aus anwaltlicher Sicht halte ich die Vorgehensweise der Nümann Lang Rechtsanwälte für Ihre Auftraggeber für einen überlegten Schachzug. Sie waren lange Zeit zurückhaltend und haben abgewartet, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Es bestehen aufgrund der BGH Urteile durchaus gute Chanchen, etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

 

Da es um relativ geringe Forderungen geht und für den Auftraggeber der Rechtsanwälte Nümann Lang auch ein Kostenrisiko im Raum steht, glaube ich nicht, dass es zu den angedrohten gerichtlichen Maßnahmen tatsächlich kommen wird. Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Auftraggeber der Nümann Lang Rechtsanwälte auf viele Zahler hofft, die dieses leidige Thema endlich abschließen möchten. Angst vor einem Gerichtsverfahren dürfte für viele Betroffene auch ein Grund dafür sein, einfach zu zahlen.

 

Ich werde darüber berichten, ob es tatsächlich zu gerichtlichen Maßnahmen kommen wird.

 

Wenn Sie meine Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne.

 

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