Rechtsanwalt Cornelius Matutis hat im Auftrag von Herrn Mario Herzberg am 18.08.2025 eine Abmahnung ausgesprochen. Es geht um Privatverkäufe, welche tatsächlich gewerblich sein sollen. Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 25.08.2025 gefordert. Ein vorformuliertes Muster liegt der Abmahnung bei. Darin ist eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR vorgesehen. Bitte unterschreiben Sie so etwas nicht ohne vorherige Beratung!
Es werden Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR, mithin in Höhe von 1.202,61 EUR gefordert.
Wer suchet, der findet.
Jeder Abmahnung, die ich in meinen Händen habe, prüfe ich genaustens unter allen erforderlichen rechtlichen Gesichtspunkten. Vorliegend kam ich nach meiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Abmahner für seine Abmahnung gar keine Kosten verlangen kann.
Warum besteht kein Kostenerstattungsanspruch?
Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG angegeben werden. In der Abmahnung habe ich diesen Passus vorgefunden:
„Die Mitbewerbereigenschaft unseres Mandanten dürfte Ihnen bekannt sein. Er tritt unter anderem auf Ebay unter dem Verkäufernamen (Name wird genannt) auf und vertreibt dort z.B. Winterschutz Heizkabel (vgl. eBay-Artikelnr.: XXXX).“
Aber genügen diese Ausführungen in der Abmahnung, um die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG zu erfüllen?
In der aktuellen Kommentarliteratur zu § 13 UWG steht:
„Schon bisher gehörte zur Abmahnung, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Aus der Verschärfung der Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gem. § 8 III Nr. l und 2 folgt allerdings auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind mit Blick auf § 8 III Nr. l Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ebenso wie in der Klageschrift werden hier An-gaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen ausreichen;“
In der Abmahnung von Herrn Mario Herzberg finden sich keinerlei Angaben darüber, dass er Waren, insbesondere Heizkabel, in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Die Ausführungen in der Abmahnung sind meiner Auffassung nach nicht dazu geeignet, um den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG nachzukommen.
Die Abmahnung erfüllt meiner Ansicht nach daher bereits nicht die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Somit kann der Abmahner für die Abmahnung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 13 Absatz 3 UWG keine Abmahnkosten geltend machen.
Folge des formalen Fehlers
Vielmehr kann der Abgemahnte gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG wegen diesem formalen Fehler vom Abmahner Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.
Das Ergebnis meiner Prüfung kann den Abgemahnten freuen, denn er muss keine Abmahnkosten an den Abmahner bezahlen und die Kosten meiner Tätigkeit müssen vom Abmahner auch getragen werden.
Abmahnung Mario Herzberg
wegen Privatverkäufe bei eBay
vertreten durch Rechtsanwalt Cornelius Matutis
Stand: 08/2025
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
- Kostenlose Erstberatung nutzen!
Handeln Sie jetzt!
1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
-
Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
-
Ist die Abmahnung berechtigt?
-
Wird eventuell zu viel gefordert?
-
Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.