Sind Sie noch ein privater oder doch bereits gewerblicher Verkäufer bei eBay? Was ist der Unterschied zwischen privat und gewerblich bei eBay? Viele private eBay Verkäufer erhalten eine Abmahnung, in welcher ihnen vorgeworfen wird, dass der Handel gewerblich sei und nicht mehr privat. Privatverkauf eBay Abmahnung was tun?

 

Aber ab wann ist eine gewerbliche Tätigkeit bei eBay gegeben und bis wann ist es noch privat? Wie ist die Rechtslage beim Privatverkauf? Gibt es ein Urteil dazu? Bundesweite Hilfe bei Abmahnung Privatverkauf eBay. Besser zum Rechtsanwalt.

 

Privat oder bereits gewerblich bei eBay unterwegs?

In meinem nachfolgenden Video möchte ich Ihnen die Abgrenzung zwischen dem privaten und gewerblichen Handel bei eBay erläutern:

eBay - Abgrenzung privat gewerblich

Herzlich Willkommen zu unserem Videoblog.

 

Ich möchte heute mit Ihnen darüber sprechen, wann ein Handel auf dem Onlinemarktplatz eBay als privat und wann ein Handel als gewerblich zu qualifizieren ist. Wir bekommen in der letzten Zeit immer mehr Abmahnungen von dort angemeldeten Privatverkäufern, die von anderen Gewerbetreibenden, also Mitbewerbern, abgemahnt werden, weil diese nämlich die Auffassung vertreten, dass der Handel bei eBay ein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. Aber wann ist das eigentlich der Fall?

 

Und da habe ich mal nachgeschaut, was es an Rechtsprechung momentan gibt. Und ich möchte Ihnen einfach mal 2 – 3 Urteile nennen, damit man ein Gefühl dafür bekommt, wann die Gerichte von einem gewerblichen Handel ausgehen; wann also die Schwelle erreicht ist.

 

Da hätten wir zum Beispiel das Oberlandesgericht Zweibrücken. Dort heißt es Unternehmer bei 40 Verkäufen von zum Teil gleichartigen Produkten, insbesondere wenn ein Versand im Ausland angeboten wird. Das Landgericht Berlin sagt zum Beispiel auch bei 4 Kindern ist das Angebot von gebrauchter Kinderbekleidung, wohlbemerkt 80 Artikel im Monat, als gewerblich zu qualifizieren.

 

Dann hätten wir das Landgericht Hanau: Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs. Ein weiteres Urteil vom Landgericht Mainz: Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufen in 31 Monaten und Powersellereigenschaft.

 

Oder aber Landgericht Hannover hat eine Unternehmereigenschaft bejaht, wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay verkauft.

 

Nun grundsätzlich: Wenn ich bewerten muss, liegt ein privater oder gewerblicher Handel vor, dann schaue ich mir das Bewertungsprofil an. Ich sehe genau nach, wann der Verkäufer die letzten Produkte eingestellt hat, wie viele Artikel in den letzten Monaten verkauft worden sind und dann muss man natürlich schauen: Wie viele Bewertungen hat der Verkäufer als Käufer und wie viele als Verkäufer erhalten? Das ist natürlich wichtig. Es spielt der Zeitraum der Anmeldung bei eBay eine Rolle und grundsätzlich kann man sagen: Wenn das gesunde Bauchgefühl sagt „okay, das Ganze geht in eine Größenordnung wo es nicht mehr als privat zu qualifizieren ist“, wenn also überwiegend Neuware verkauft wird, wiederkehrende Verkäufe gleicher Art, dann spricht viel dafür, dass hier ein gewerblicher Handel vorliegt und gerade kein Privatverkauf.

 

Als gewerblicher Verkäufer hat man dann natürlich seinen Informationspflichten nachzukommen. Macht man es nicht, dann droht eine Abmahnung. Deshalb kann ich nur davor warnen, wenn Ihre eBay-Verkäufe etwas mehr, ich sage mal größeres Ausmaß, angenommen haben, dann sollten Sie darüber nachdenken, Ihren Account auf ein gewerbliches umzustellen. Ich kann Ihnen dort gerne rechtssichere AGB mit entsprechender Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung zu Verfügung stellen, damit Ihr Handel bei eBay abgesichert ist und dann müssen Sie auch keine Abmahnung befürchten. Also seien Sie auf der Hut vor Abmahnern, wenn Sie als privat handeln, das ganze allerdings doch ein bischen umfangreicher geworden ist.

 

Vielen Dank und bis zum nächsten Mal.

Urteile zur Abgrenzung privat gewerblich

Es ist immer eine Abwägung des konkreten Einzelfalls, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Inzwischen gibt es zahlreiche Urteile, welche sich mit der Frage befassen, ob der Verkäufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

 

Ich möchte an dieser Stelle nur einige Beispiele zur Verdeutlichung nennen:

 

OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06

Unternehmer bei 40 Verkäufen vom z.T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird

 

 LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06

auch bei 4 Kindern ist Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich

 

 LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06

Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs

 

Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04

Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufer in 31 Monaten und Powersellereigenschaft, bestätigt durch das OLG Koblenz (Beschluss vom 17.10.2005, AZ 5 U 1145/05)

 

LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05

Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay anbietet

 

Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04

Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird

 

 Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03

Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und „immer wieder“ Dinge über eBay verkauft

  

Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04)

ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden

 

Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03

Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04

eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor

 

 OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04

68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist

Abmahnung wegen Privatverkauf eBay erhalten?

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.