Rechtsanwälte müssen bei einem Impressumsverstoß mit einer Abmahnung rechnen. Ich muss auch heute noch immer wieder feststellen, dass sehr oft im Impressum von Dienstanbietern noch auf das Telemediengesetz (TMG) oder sogar noch ältere, nicht mehr existierende Gesetze Bezug genommen wird. Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Vor dem Telemediengesetz galten das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedaten-schutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Diese Gesetze wurden im Jahr 2007 mit dem Inkrafttreten des TMG zusammengeführt und abgelöst. Mit dem DDG wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst.
Die heute in § 5 DDG genannten Angaben gehören in ein aktuelles Impressum. Bei den nach § 5 DDG vorgeschriebenen Informationen handelt sich um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG. Deren Fehlen erfüllt den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in § 5 DDG genannten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Abmahnung bei Impressumsverstoß
Verstöße gegen § 5 DDG können im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für Mitbewerber aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm. § 5 DDG.
Selbstverständlich ist ein vollständiges Impressum nicht nur auf der eigenen Kanzleiwebseite vorzuhalten, sondern z.B. auch auf Portalen wie anwalt.de, anwalt24.de oder Social-Media-Plattformen (z.B. Facebook), auf denen für anwaltliche Dienstleistungen geworben wird.
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