Die GAF Pfeiffer GmbH vertreten durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte aus Berlin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 einen gewerblichen Verkäufer bei eBay abgemahnt. Dieser hatte eine Microsoft Office Home and Business 2016 Lizenz zum Kauf angeboten. Softwarelizenzen sind digitale Inhalte. Folglich hatte der Händler – auch vollkommen richtig – eine Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte veröffentlicht.

 

Bekanntlich wird von eBay im Feld „Widerrufsbelehrung“ systembedingt unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet. Zur Verdeutlichung habe ich die betreffende Stelle in nachfolgender Grafik markiert:

 

 

In dem eBay Hinweis ist von „Waren“ die Rede. Das Angebot umfasst aber digitale Inhalte. Der Abmahner steht daher auf dem Standpunkt, dass die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche nicht auf Waren, sondern digitale Inhalte bezogen ist, widersprüchlich und irreführend sei.

 

Die Lösung für das Problem

Ich rate dazu, im Feld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ vor der Widerrufsbelehrung diesen Hinweis einzufügen:

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Daher gilt der von eBay systembedingt eingeblendete Hinweis unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ hier nicht. Da sich der Hinweis leider nicht ausblenden lässt, erfolgt diese Klarstellung.

Hier sollte der Hinweis in Ihren eBay-Angeboten erscheinen:

 

 

Nach dem Hinweis kommt dann die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte und das Muster-Widerrufsformular.

 

Wichtig: Im verwendeten Muster-Widerrufsformular darf bitte auch das Wort „Waren“ NICHT auftauchen, wie z.B. hier dargestellt:

 

 

Ich rate betroffenen eBay Verkäufern, den rot umrandeten Teil („den Kauf der folgenden Waren“) zu löschen!

 

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Es gibt zu dieser Problematik derzeit keine Gerichtsentscheidungen, also keine Beschlüsse oder Urteile. Das Problem ist vollkommen neu und deshalb ist auch ungewiss, ob der Abmahner den behaupteten Unterlassungsanspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen könnte oder nicht.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit rate ich betroffenen eBay Verkäufern, die oben genannte Klarstellung sofort in die eBay Angebote mit aufzunehmen. Das Kostenrisiko einer Abmahnung und eines sich dann möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens würde ich an Ihrer Stelle auf gar keinen Fall eingehen, weil das vom Abmahner geschaffene Problem aus meiner Sicht mit Leichtigkeit – wie oben von mir dargestellt – gelöst werden kann.

 

Ich persönlich halte die Abmahnung aber auch für unberechtigt. Digitale Inhalte können niemals an den Verkäufer zurückgeschickt, sondern allenfalls gelöscht werden. Wenn man nichts zurückschicken kann, dann kann es folglich auch keine anfallenden Rücksendekosten geben. Daher fehlt es meiner Ansicht nach bereits an einer Irreführung. 

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber eines Tages entscheiden werden.

 

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