Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilt Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel, Philippistraße 8, 14059 Berlin-Westend mit, dass er den Fotografen Jean Claude Castor vertritt.
Hinweis: Ich hatte bereits über eine Abmahnung von Herrn Jean Claude Castor berichtet. Damals hatte ers ich von Herrn Robert Fechner Rechtsanwalt vertreten lassen. Den Beitrag finden Sie hier: Abmahnung Jean Claude Castor (Robert Fechner Rechtsanwalt)
Seiner Mandantschaft sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte auf einer Webseite eine Fotografie seiner Mandantschaft veröffentlicht habe. Mit dieser Publikation verletze er die Urheberrechte seiner Mandantschaft.
Mit der Veröffentlichung der Fotografie verstoße der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Abmahners, insbesondere § 17 UrhG sowie § 19 a UrhG. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.
Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie von Herrn Jean Claude Castor zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Seine Mandantschaft habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abmahnung Jean Claude Castor
Weiter führt Rechtsanwalt Bickel aus, dass es auf die vorliegenden Ansprüche seiner Mandantschaft keinerlei Auswirkungen habe, ob die Verletzung der Rechte seiner Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen sei. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet worden sei.
Es sei zudem erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr wirksam zu verhüten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben werde. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 30.08.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf der letzten Seite des Schreibens werde dem Abgemahnten eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, welches er gerne verwenden könne. Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel weist darauf hin, dass die dort aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung gängiger Praxis entspreche, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.
Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 930,00 € festgesetzt (465,00 € Online, Subpage, 11.02.2015-22.08.2016 + 465,00 € unterlassene Urhebernennung).
Zudem habe er die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden nach einem Streitwert von 6.000 € berechnet werden und sich auf 551,00 € netto summieren (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale).
Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.481,00 sei bis zum 30.08.2016 zahlbar.
Zum Schluss weist Rechtsanwalt Bickel darauf hin, dass sollte der Abgemahnte den oben genannten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten, er beauftragt sei, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
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Abmahnung Jean Claude Castor
wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild
vertreten durch Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel
Stand: 08/2016
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