Am 21.6.2017 hat Rechtsanwalt Peter Dettmar, Dodoweg 17, 26385 Wilhelmshaven im Auftrag von Herrn Konstantin Maz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Beleuchtung für Kfz zum Verkauf anzubieten, die nicht durch ein amtliches Prüfzeichen gekennzeichnet seien.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Rechtsanwalt Dettmer führt aus, dass der Abgemahnte als gewerblicher Verkäufer das Produkt „H3 Halogen Glühlampe Glühbirne (100 W) 12V PK22s“ auf eBay offeriere. Hierbei handele sich um Kfz-Teile, nämlich Kfz-Beleuchtungsteile. Herrn Konstantin Maz sei aufgefallen dass dieses Angebot wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Das von dem Abgemahnten angebotene Produkt sei Teil einer Fahrzeugbeleuchtung.

 

Nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO seien Teile der der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssten sei dabei nach § 22a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet seien, so Rechtsanwalt Peter Dettmar.

 

Zu dieser Problematik finden Sie hier nähere Informationen.

 

Es wird moniert, dass das von dem Abgemahnten angebotene Produkt mit einem solchen Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung, E-Kennung) nicht versehen sei, wie sich im Rahmen eines durchgeführten Testkaufs herausgestellt habe. So sei auch ein Verkauf allein für den Rennsport dann ebenfalls nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehle, worauf vorsorglich und klarstellend bereits hingewiesen werde.

 

Das Verhalten des Abgemahnten sei damit ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG sowie damit auch wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG (bspw. LG Bochum vom 14.02.2012, I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle den Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen und stelle damit eine Marktverhaltensregel dar. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße daher gegen §§ 3, 3a UWG.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 5.7.2017 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 19.000 € geltend gemacht (= 1.100,51 €) und seien zahlbar bis zum 10.7.2017.

 

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Abmahnung Konstantin Maz

 

wegen Verkauf von Kfz-Beleuchtungsmitteln ohne amtlichem Prüfzeichen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dettmar

 

Stand: 06/2017

 

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