Sie haben eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V aus Fürstenfeldbruck erhalten? Ich kenne den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. seit 2011 und habe über 100 Abmahnungen Betroffener bearbeitet. Auch Vertragsstrafenforderungen waren darunter. Der Verein ist mir also bestens bekannt.
Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?
Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zurück. Sie sind Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu berate ich Sie gerne.
Lesen Sie auch:
Über 10 Jahre Praxiserfahrung – Fachanwalt
Die Abmahnungen vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. kenne ich genau. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was der Verbraucherschutzverein bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben. Interessant ist hierbei auch, dass zudem eine Vertragsstrafe mit geltend gemacht wird.
Abmahnung und Vertragsstrafe
Nachfolgend geht es zum Beispiel um einen wiederholten Wettbewerbsverstoß und eine geforderte Vertragsstrafe. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck macht gegenüber einem Händler mit Schreiben vom 09.06.2015 wegen eines angeblich wiederholten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR geltend. Ursprünglich sei der Händler mit Schreiben vom 17.07.2012 auf Beseitigung und Unterlassung wettbewerbswidriger Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen worden. Der Händler habe daraufhin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet habe, u. a. nachfolgende Klauseln zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden:
„Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.“
Der Verbraucherschutzverein teilt mit, dass er nunmehr darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Händler unter einer Internetdomain die nachfolgende Klausel verwende:
„Änderungen bedürfen der Schriftform, zusätzliche mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Geltung.“
Klausel verstoße gegen Unterlassungsvertrag
Durch die Verwendung dieser Klausel verstoße der Händler nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvertrag, da das Unterlassungsgebot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erfasse. Die vom Händler benutzte Klausel verstoße gegen § 305b BGB, wenn der grundsätzliche Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht werde. Denn dadurch werde der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede schriftlich erfolgen müsse oder von einer schriftlichen Bestätigung abhängig gemacht werde. Aus diesem Grund sei gemäß § 339 Satz 2 BGB die vereinbarte Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt. Das Verschulden werde gemäß § 280 Abs. I Satz 2 BGB vermutet. Daher könne auch von einem schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ausgegangen werden.
Vertragsstrafe von 3.000 EUR
Es wird eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Für die Höhe der Vertragsstrafe komme es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz. Der Verbraucherschutzverein behauptet, dass nach Auffassung der Rechtsprechung eine Vertragsstrafe unter 5.000 EUR in der Regel nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr in ernsthafter Weise zu beseitigen. Je Rechtsverstoß werde ein Betrag zwischen 1.500 EUR (LG München I, AZ: 4 HK O 6483/10) und 4.000 EUR (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, AZ: 6 U 10/13) als angemessen erachtet.
neue Unterlassungserklärung wird gefordert
Der Händler wird nunmehr aufgefordert, bis zum 18.06.2015 12:00 Uhr die dem Verbraucherschutzverein zustehenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen sowie eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen lasse.
Die Vertragsstrafe soll auf das Konto des Verbraucherschutzvereins bis zum 30.06.2015 bezahlt werden.
Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt dem Schreiben ebenfalls bei. Darin ist nunmehr eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung vorgesehen.
Was tun bei einer Vertragsstrafenforderung? Wie reagieren?
Im Falle einer Vertragsstrafenforderung sollte genau geprüft werden, ob ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Dafür ist es erforderlich, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu prüfen. Insbesondere ist wichtig, ob die vom Abmahner ursprünglich vorformulierte Unterlassungserklärung 1:1 übernommen und unterzeichnet wurde, oder ob eine eigene neue Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die dann wiederum vom Abmahner möglicherweise ausdrücklich angenommen wurde.
Denkbar wäre es auch, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht angenommen wird. In einem solchen Fall könnte man darüber nachdenken, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist. Ferner kommt es darauf an, ob die Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vorsieht oder aber eine Erklärung nach Hamburger Brauch abgegeben wurde. Im letzteren Falle könnte der Gläubiger zwar zunächst die Höhe einer Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen vorgeben, der Abgemahnte könnte diese aber dann gerichtlich ggf. überprüfen lassen.
Sollten auch Sie mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert sein, dann lassen Sie mir bitte alle gewechselten Schriftsätze, insbesondere die ursprüngliche Abmahnung, die von Ihnen abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Annahmeerklärung Ihres Abmahners und das neue Aufforderungsschreiben zur Zahlung der Vertragsstrafe zukommen.
Ich sehe mir diese Unterlagen dann gerne an und kontaktiere Sie kostenlos.
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
- Kostenlose Erstberatung nutzen!
Handeln Sie jetzt!
1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
-
Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
-
Ist die Abmahnung berechtigt?
-
Wird eventuell zu viel gefordert?
-
Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.